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   OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13   

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https://dejure.org/2013,47217
OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,47217)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,47217)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. Juli 2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,47217)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Nutzung einer Immobilie

  • Justiz Baden-Württemberg

    Schadensersatzrecht: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei vorübergehender Unbenutzbarkeit einer neu errichteten Wohnung wegen Baumängeln

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 253
    Schadensersatz wegen entgangener Nutzung einer Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt: BGH, NJW 2013, 1072 m. zahlr. w.N.; grundlegend BGHZ 98, 212 = NJW 1987) kommt zwar Schadensersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht.

    Einen Anspruch auf Entschädigung für den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit hat der BGH etwa bei Kraftfahrzeugen (st. Rspr. z.B. BGHZ 40, 345, 348 ff.; NJW-RR 2008, 1198 Rn. 6 ff. - anders für Nutzungsausfall eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils), Wohnhäusern (z.B. BGHZ 98, 212) und Ferienwohnungen (z.B. BGHZ 101, 325) angenommen.

    Nach der bereits zitierten Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des BGH (BGHZ 98, 212) steht damit jedenfalls für die deliktische Haftung fest, dass beim Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnhauses eine Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich in Betracht kommt.

    Daraus folgt aber, dass eine Nutzungsausfallentschädigung für Häuser auch bei vertraglichen Ansprüchen zuzusprechen ist, soweit den vertraglichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (vgl. dazu BGHZ 117, 260 = NJW 1992, 1500 Juris-Rn. 12 zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; weitere Fälle, in denen Nutzungsausfallentschädigung wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche zugesprochen wurde, sind zitiert bei BGHZ 98, 212 Juris-Rn.10; zur Gleichstellung vertraglicher und deliktischer Ansprüche bei Nutzungsausfallschäden von Kfz: BGH NJW 1983, 2139).

    Die Differenzmethode müsse aber wertend ergänzt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Wert einer Sache nicht darin erschöpft, sie zu "haben", sondern auch darin besteht, sie zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu "nutzen" (BGHZ 98, 212 Juris-Rn. 24 ff.).

    Auch steht nach dem Urteil des Großen Senats (BGHZ 98, 212) fest, dass die entgangene Nutzungsmöglichkeit einer Wohnung grundsätzlich ein materieller und somit erstattungsfähiger Schaden sein kann.

    Nur ergänzend wird daher darauf hingewiesen, dass sowohl die von den Klägern in erster Linie für richtig gehaltene Berechnung des Schadens entsprechend dem Mietpreis für eine Vergleichswohnung als auch die Berechnung anhand der angemessenen Verzinsung für die Beschaffung des eingesetzten Kapitals denkbare Methoden der Schadensberechnung sind (BGHZ 98, 212 Rn. 45 f.).

  • BGH, 21.04.1978 - V ZR 235/77

    Schadensersatz wegen zu später verschaffter Nutzung einer noch zu errichtenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung in Fällen, in denen ein Wohnhaus aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen später als vereinbart erstmals bezogen werden konnte, habe der BGH sogar ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 66, 277 und BGHZ 71, 234).

    In der weiteren Entscheidung (BGHZ 71, 234) hat der BGH den Anspruch ebenfalls nicht deswegen abgelehnt, weil der Gläubiger die Immobilie noch nicht zuvor schon bewohnt hatte, sondern mit dem Argument, dass die Gläubiger nicht vorgetragen hätten, sie hätten die Wohnung selbst nutzen wollen und können.

    Unter diesen Gesichtspunkten steht die zitierte Entscheidung (BGHZ 71, 234) einem Anspruch der Kläger also nicht entgegen.

    Die vom BGH (BGHZ 71, 234) angestellte Erwägung, dass nutzlose Aufwendungen nicht schon per se erstattungsfähig sind, weil die Vertragspartei, die solche erstattet verlangt, sich diese Rechte bereits bei Vertragsschluss hätte vorbehalten können (Vertragsstrafe) (a.a.O. Rn. 27), ist ohne weiteres auch auf den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung übertragbar.

  • OLG Stuttgart, 30.03.2010 - 10 U 87/09

    Architektenhaftung: Schadensersatz bei verspäteter Fertigstellung eines Wohn- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Zur Begründung führen sie aus, die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Hauptwohnung für die Kläger nicht von allgemeiner, zentraler Bedeutung für ihre Lebenshaltung gewesen sei, weil ihnen eine andere Wohnung zur Verfügung gestanden habe, basiere ganz wesentlich auf der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.2010 - 10 U 87/09 -.

    Dort wird zutreffend darauf hingewiesen, dass bislang Schadensersatzansprüche für die entgangene oder beschränkte Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie auf vertragsrechtlicher Grundlage nur dann zugesprochen worden sind, wenn der Geschädigte die Immobilie schon genutzt hatte, bevor ihm die Nutzungsmöglichkeit entzogen wurde (OLG Stuttgart, BauR 2010, 953 Rn. 75).

    Diese Auffassung vertritt insbesondere der 10. Zivilsenats des OLG Stuttgart (BauR 2010, 1240).

  • BGH, 14.05.1976 - V ZR 157/74

    Entgehende Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung in Fällen, in denen ein Wohnhaus aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen später als vereinbart erstmals bezogen werden konnte, habe der BGH sogar ausdrücklich abgelehnt (BGHZ 66, 277 und BGHZ 71, 234).

    In der erstgenannten Entscheidung hat der BGH einen Schadensersatzanspruch schon deshalb abgelehnt, weil der Kläger in jenem Rechtsstreit weder Eigentümer noch Besitzer des Hausgrundstücks war (BGHZ 66, 277 Juris-Rn. 19).

  • BGH, 21.02.1992 - V ZR 268/90

    Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile einer Wohnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Daraus folgt aber, dass eine Nutzungsausfallentschädigung für Häuser auch bei vertraglichen Ansprüchen zuzusprechen ist, soweit den vertraglichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist (vgl. dazu BGHZ 117, 260 = NJW 1992, 1500 Juris-Rn. 12 zu einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; weitere Fälle, in denen Nutzungsausfallentschädigung wegen vertraglicher Schadensersatzansprüche zugesprochen wurde, sind zitiert bei BGHZ 98, 212 Juris-Rn.10; zur Gleichstellung vertraglicher und deliktischer Ansprüche bei Nutzungsausfallschäden von Kfz: BGH NJW 1983, 2139).

    In eine ähnliche Richtung geht eine Entscheidung des BGH, wonach Räume, die lediglich als Zweitwohnung für den Sohn der Geschädigten dienen, nicht für die Lebenshaltung des Berechtigten von zentraler Bedeutung sind, weshalb ihre Nichtbenutzbarkeit keinen Anspruch auf Nutzungsersatz begründe (BGHZ 117, 260 Juris-Rn. 13).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 290/11

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erforderlichkeit der Anmietung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Er kann dann regelmäßig nicht neben den Mietwagenkosten zusätzlich Nutzungsausfall mit der Begründung begehren, dass der Wert der Gebrauchsvorteile des eigenen Wagens durch den Gebrauch des kleineren Mietwagens nicht voll ausgeglichen sei (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, NZV 1989, 231; der Sache nach auch BGH NJW 2013, 1149 Rn. 25).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.1989 - 1 U 289/88

    Schadensregulierung; Kraftfahrzeug; Ersatzfähig; Kaskoversicherer; Vollkasko;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Er kann dann regelmäßig nicht neben den Mietwagenkosten zusätzlich Nutzungsausfall mit der Begründung begehren, dass der Wert der Gebrauchsvorteile des eigenen Wagens durch den Gebrauch des kleineren Mietwagens nicht voll ausgeglichen sei (so ausdrücklich OLG Karlsruhe, NZV 1989, 231; der Sache nach auch BGH NJW 2013, 1149 Rn. 25).
  • BGH, 14.10.1975 - VI ZR 255/74

    Ausschluß des Nutzungsausfalls bei Vorhandensein eines weiteren ungenutzten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Der BGH hat vielmehr bereits früh die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges nicht bestehe, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1976, 286), denn Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist eine fühlbare Nutzungs beeinträchtigung (Palandt/Grünberg, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 42).
  • BGH, 10.02.2011 - VII ZR 71/10

    Zulassung der Revision: Grenzen der Beschränkung der Revisionszulassung durch das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Auch der BGH hat diese Frage als grundsätzlich angesehen und in dem oben angegebenen Verfahren des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gewährt (die dann jedoch nicht durchgeführt wurde, BGH NJW 2011, 1228 ff.).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.07.2013 - 5 U 7/13
    Das Landgericht hat sich zur Begründung der Zulässigkeit eines Teilurteils zutreffend auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt (S 21 d.U.), wonach es - vorbehaltlich vorliegend nicht gegebener Ausnahmefälle - zulässig ist, einen Hauptantrag (hier: Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2003) durch Teilurteil abzuweisen und die Entscheidung über den Hilfsantrag zurückzustellen (hier: Anspruch auf Ersatz für entgangene Miete im selben Zeitraum; BGH NJW 1995, 2361, Juris-Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 16.09.1987 - IVb ZR 27/86

    Vorenthaltung einer Gebrauchsmöglichkeit

  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

  • BGH, 24.01.2013 - III ZR 98/12

    Ausfall des Internetzugangs

  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 199/13

    Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses:

  • BGH, 20.02.2014 - VII ZR 172/13

    Zur Nutzungsausfallentschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

    b) Eine Nutzungsausfallentschädigung kann hingegen nicht versagt werden, wenn dem Erwerber während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem erworbenen Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Juli 2013 - 5 U 7/13 S. 17 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Mai 1976 - V ZR 157/74, BGHZ 66, 277, 281, 282).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,20865
OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,20865)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.07.2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,20865)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,20865)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 562a
    Mietrecht; Erlöschen des Vermieterpfandrechts; Verbringen von Sachen des Mieters aus dem von ihm angemieteten Objekt in von Dritten gemietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sachen beim Mitmieter eingebracht: Erlischt das Vermieterpfandrecht?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erlöschen des Vermieterpfandrechts durch Entfernung aus dem Mietobjekt! (IMR 2013, 461)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1392
  • ZMR 2014, 30
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZR 94/10

    Haftung des Rechtsanwalts: Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über die

    Auszug aus OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13
    Vielmehr hätte es ihranwaltlich beratenfreigestanden und oblegen, zunächst die dann ja auch gewährte Akteneinsicht wahr zu nehmen und sich eine eventuelle Rücknahme, aber auch alle anderen prozessualen Erklärungen wie z.B. eine Erledigungserklärung mit entsprechendem Kostenantrag, vorzubehalten (vgl. zu den entsprechenden Hinweispflichten des Rechtsanwaltes vor einer Rechtsmittelrücknahme BGH NJW 2013, 2036).
  • OLG Stuttgart, 10.04.2008 - 13 U 139/07

    Vermieterpfandrecht: Pflicht zur Herausgabe von dem Pfandrecht unterliegenden

    Auszug aus OLG Bremen, 18.07.2013 - 5 U 7/13
    Dagegen wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass sich das Vermieterpfandrecht nur auf Gegenstände erstrecke, die sich noch auf dem vermieteten Grundstück befinden (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - 13 U 139/07, juris, Tz. 11; Staudinger/Emmerich, BGB, 562a Rn. 4; Blank/Börstinghaus, Miete, 562a Rn. 3; Ehlert, in: BeckOK, BGB, § 562a Rn. 4).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.09.2013 - 5 U 7/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37230
OLG Köln, 25.09.2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,37230)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.09.2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,37230)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. September 2013 - 5 U 7/13 (https://dejure.org/2013,37230)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2014, 1005
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2013 - 5 U 7/13
    Diagnoseirrtümer im Sinne einer Fehlinterpretation von Befunden oder dem Verkennen von Symptomen sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2003, Az. VI ZR 304/02, Tz. 8 ff; Urteil vom 14.07.1981, Az. VI ZR 35/79 - zitiert nach juris) und des erkennenden Senates nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten.
  • BGH, 14.07.1981 - VI ZR 35/79

    Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden - Vorliegen

    Auszug aus OLG Köln, 25.09.2013 - 5 U 7/13
    Diagnoseirrtümer im Sinne einer Fehlinterpretation von Befunden oder dem Verkennen von Symptomen sind daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2003, Az. VI ZR 304/02, Tz. 8 ff; Urteil vom 14.07.1981, Az. VI ZR 35/79 - zitiert nach juris) und des erkennenden Senates nur mit Zurückhaltung als Behandlungsfehler zu werten.
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