Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 14.04.2005

Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/2004   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3551
OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/2004 (https://dejure.org/2004,3551)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08.11.2004 - 5 U 74/2004 (https://dejure.org/2004,3551)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 08. November 2004 - 5 U 74/2004 (https://dejure.org/2004,3551)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung für die Vernichtung einer Plantage durch Schädlinge vom Nachbargrundstück; Schaffung einer konkreten Gefahrenquelle als Ansatzpunkt für die Haftung

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 1004; ; BGB § 906 Abs. 2; ; BGB § 907

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 1004; BGB § 906 Abs. 2; BGB § 907
    Verantwortlichkeit für Schädlingsbefall auf Nachbargrundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verantwortlichkeit für Schädlingsbefall auf Nachbargrundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dickmaulrüssler ruinieren Johannisbeerplantage - Sie kamen vom Komposthaufen des Nachbarn - Schadenersatz?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Insektenplage auf Beerenplantage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 329
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 16.02.2001 - V ZR 422/99

    Keine Verpflichtung zur Mehltaubekämpfung im Interesse des Nachbarn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/04
    Gemeinsame Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches sowohl aus dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten, einer Störerhaftung, einer Schutzgesetzverletzung wie eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ist der Umstand, dass die schadensverursachende Gefahr nicht auf einem zufälligen, von menschlicher Einwirkung weitgehend unabhängigem Naturereignis beruht (BGH NJW-RR 2001, 1208 ff.).
  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 213/94

    Eindringen von Ungeziefer vom Baum eines Nachbarn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/04
    Der Schaden der Kläger darf sich insbesondere nicht als Folge eines von niemandem zu beherrschenden Naturereignisses, das heisst als ein allgemeines Risiko darstellen, das die Kläger selbst zu tragen haben (sog. Wolllaus-Fall BGH NJW 1995, 2633, 2644).
  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/04
    Vielmehr muss die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar durch eigene Handlungen oder ein pflichtwidriges Unterlassen des Störers herbeigeführt worden sein (BGH NJW 1991, 2770, 2771; BGH NJW 1993, 1855, 1856).
  • BGH, 18.04.1991 - III ZR 1/90

    Abfließen von Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück

    Auszug aus OLG Stuttgart, 08.11.2004 - 5 U 74/04
    Vielmehr muss die Eigentumsbeeinträchtigung wenigstens mittelbar durch eigene Handlungen oder ein pflichtwidriges Unterlassen des Störers herbeigeführt worden sein (BGH NJW 1991, 2770, 2771; BGH NJW 1993, 1855, 1856).
  • LG Karlsruhe, 11.11.2005 - 3 O 135/05

    Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für von seinem Grundstück auf ein

    Daher sind dem Eigentümer des Grundstücks, von dem durch Naturereignisse ausgelöste Störungen ausgehen, diese Beeinträchtigungen nur zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht, oder wenn die Beeinträchtigung erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden ist (BGH, NJW 1995, 2633, 2634; 1985, 1773, 1774; OLG Stuttgart, NJOZ 2004, 4474).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2208
OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04 (https://dejure.org/2005,2208)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 U 74/04 (https://dejure.org/2005,2208)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. April 2005 - 5 U 74/04 (https://dejure.org/2005,2208)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anmeldung von Domains als gezielte wettbewerbswidrige Behinderung; Unterlassen einer Benutzung von Internet-Adressen im geschäftlichen Verkehr; Die Geschäftsbezeichnung eines Mitbewerbers in unterschiedlichen Schreibvarianten und mit verschiedenen Top-Level-Domains ...

  • kanzlei.biz

    Missbräuchliche Registrierung gleich lautender Domains (Advanced Microwave Systems)

  • online-und-recht.de
  • webhosting-und-recht.de

    Wettbewerbsbehinderung durch Domainregistrierung und Haftung des Admin-C

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § 4 Nr. 10

  • rechtsportal.de

    Marken- und Wettbewerbsverstoß bei Anmeldung von wesentliche Bestandteile der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers beinhaltenden Internet-Domains - Wortfolge "Advanced Microwave

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gezielte Domain-Behinderung / Haftung des Admin-C

  • beck.de (Leitsatz)

    Advanced Microwave Systems

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Gezielte Domain-Behinderung / Haftung des Admin-C

  • 123recht.net (Kurzinformation, 9.3.2006)

    Hamburg - gezielte Domain-Blockade unlauter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2006, 193
  • MMR 2006, 328
  • K&R 2006, 237
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04
    In entsprechender Anwendung von § 1004 BGB haftet derjenige ebenfalls als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht, ohne Verschulden und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, d.h. zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).

    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04
    In entsprechender Anwendung von § 1004 BGB haftet derjenige ebenfalls als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht, ohne Verschulden und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, d.h. zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).

    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 281/99

    Vanity-Nummer

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04
    In entsprechender Anwendung von § 1004 BGB haftet derjenige ebenfalls als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht, ohne Verschulden und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, d.h. zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).

    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).

  • BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94

    Architektenwettbewerb - Vorsprung durch Rechtsbruch; BGB - Störerhaftung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04
    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH WRP 97, 325 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04
    In entsprechender Anwendung von § 1004 BGB haftet derjenige ebenfalls als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht, ohne Verschulden und ohne Täter oder Teilnehmer zu sein an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, d.h. zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen hat (BGH WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH WRP 02, 1050, 1051 - Vanity-Nummer; BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; für das Urheberrecht: BGH NJW 99, 1960 - Möbelklassiker; BGH GRUR 55, 97, 99 - Constanze II).
  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.04.2005 - 5 U 74/04
    Eine zergliedernde Betrachtungsweise der - für sich jeweils unstreitig rein beschreibenden - Einzelelemente ist hingegen nicht zulässig (BGH GRUR 01, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
  • LG Hamburg, 12.08.2008 - 312 O 64/08

    Registrierung einer Domain: Löschungsanspruch wegen Verletzung von Marken- und

    Von Domain-Grabbing spricht man nach herrschender Meinung (vgl. Hefermehl, UWG, 25. Aufl., § 4 Rdn. 10.94 m. w. N.; so auch: Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 14.04.2005, Az. 5 U 74/04 - Advanced Microwave Systems; Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2006, Az. 5 U 87/05 - ahd .) wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.
  • LG Hamburg, 05.03.2007 - 408 O 340/06

    Verstoß eines Vertriebssystems gegen das Verbot der progressiven Kundenwerbung,

    Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. nur BGH WRP 2002, 1050, 1051 - "Vanity-Nummer" mit weiteren Nachweisen; OLG Hamburg, Urteil vom 14. April 2005, Az: 5 U 74/04).
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