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   OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - I-5 U 81/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33871
OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - I-5 U 81/15 (https://dejure.org/2016,33871)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2016 - I-5 U 81/15 (https://dejure.org/2016,33871)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2016 - I-5 U 81/15 (https://dejure.org/2016,33871)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfall einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag bei einvernehmlicher Verschiebung des Fertigstellungstermins

  • rechtsportal.de

    BGB § 631 Abs. 1 ; BGB § 339
    Verfall einer Vertragsstrafe in einem Bauvertrag bei einvernehmlicher Verschiebung des Fertigstellungstermins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fertigstellungstermin verschoben: Vertragsstrafe hinfällig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fertigstellungstermin verschoben: Vertragsstrafe hinfällig? (IBR 2017, 17)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 44/05

    Verwirkung einer in einem Bauvertrag vereinbarten Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung selbst terminneutral formuliert ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Ob Vertragsparteien mit der Verschiebung eines ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermins auch die Vertragsstrafenregelung auf den neuen Termin erstreckt haben, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenvereinbarung durch konkludente Übertragung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung selbst terminneutral formuliert ist, also dem Wortlaut nach auch auf veränderte Fristen in derselben Weise angewandt werden kann (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2012 - 23 U 150/11

    Umfang der Hinweispflicht des Gerichts; Ansprüche des Auftraggebers aus einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Hierauf brauchte auch nicht erneut hingewiesen zu werden, denn gerichtliche Hinweise i.S. von § 139 ZPO sind zu solchen Positionen regelmäßig entbehrlich, die bereits zentraler Prozessstoff des Verfahrens und der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1. und 11. m. w. N.).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohnehin insgesamt hinfällig wird, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen, was insbesondere im Fall von verzögerter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke anzunehmen ist (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Hierauf brauchte auch nicht erneut hingewiesen zu werden, denn gerichtliche Hinweise i.S. von § 139 ZPO sind zu solchen Positionen regelmäßig entbehrlich, die bereits zentraler Prozessstoff des Verfahrens und der schriftsätzlichen Auseinandersetzung der Parteien waren (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Leitsatz 1. und 11. m. w. N.).

    Eine Vertragsstrafe ist aber, selbst wenn sie zunächst wirksam vereinbart wird, im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn wie vorliegend Fertigstellungstermine einvernehmlich verschoben werden; auch gilt die Vertragsstrafe für die neuen Fertigstellungstermine nicht automatisch, sondern nur dann fort, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin - gesondert oder durch Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag - wiederum vereinbart worden ist (OLG Düsseldorf, BauR 2012, 1421, zitiert nach juris, dort Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77) oder zumindest bei der Veränderung der Ausführungsfrist festgelegt worden ist, dass im Übrigen die vertraglichen Bestimmungen (insbesondere also auch diejenigen zur Vertragsstrafe) gleichwohl fortgelten sollen (BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 13 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

    Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt dabei insbesondere von der Formulierung (insbesondere dem Terminbezug) der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; vgl. auch BGH, BauR 2006, 1128, zitiert nach juris, dort Rn. 14.).

    Hinzu kommt, dass die Vereinbarung einer Vertragsstrafe ohnehin insgesamt hinfällig wird, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des ganzen Zeitablaufs zwingen, was insbesondere im Fall von verzögerter Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers bzw. von ihm zu stellender Vorgewerke anzunehmen ist (OLG Düsseldorf BauR 2012, 1421 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 12; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 7. Teil, Rn. 77).

  • OLG Hamm, 13.01.2015 - 24 U 136/12

    Abrechnung eines Vorschusses eines an einen Architekten zur Wiederherstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

  • OLG Oldenburg, 17.04.2008 - 8 U 2/08

    Rückzahlung eines zur Beseitigung von Baumängeln geleisteten Kostenvorschusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2016 - 5 U 81/15
    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

    Ein Zuschlag für Regiekosten ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn er spezifiziert begründet wird (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage, Rn. 2114), was etwa bei notwendigem Einsatz eines Architekten anzunehmen ist (vgl. OLG Hamm, BauR 2015, 1891, zitiert nach juris, dort Rn. 41 ff.; OLG Oldenburg, BauR 2008, 1641, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,17798
OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15 (https://dejure.org/2021,17798)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.03.2021 - 5 U 81/15 (https://dejure.org/2021,17798)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. März 2021 - 5 U 81/15 (https://dejure.org/2021,17798)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.06.2020 - I ZR 93/19

    Nachlizenzierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 18.06.2020 (GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung) ergebe sich für den von ihr, der Klägerin, begehrten lizenzanalogen Schadensersatz im vorliegenden Fall nichts anderes.

    Das der Klägerin zugewiesene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, 19a UrhG ist verletzt worden (vgl. auch BGH GRUR 2020, 990 Rn. 9 - Nachlizenzierung).

    Die Höhe des lizenzanalogen (Mindest-)Schadensersatzes ist im hier vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Grundsätze der BGH-Entscheidung "Nachlizenzierung" (BGH GRUR 2020, 990) jedoch abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung gem. § 287 ZPO mit insgesamt 900,- EUR zu bemessen.

    aaa Der Anspruch auf Schadensersatz für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG richtet sich bei seiner Berechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 11 - Nachlizenzierung).

    Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 12 - Nachlizenzierung).

    Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr hat das Tatgericht gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 13 - Nachlizenzierung).

    Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze reicht der Verweis der Klägerin auf die Preisliste für Lizenzen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht aus, um die übliche Lizenzgebühr festzustellen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 - Nachlizenzierung).

    Die Annahme einer üblichen Vergütung setzt jedoch voraus, dass diese Preise auf dem Markt tatsächlich gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 17 - Nachlizenzierung).

    Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Durchsetzbarkeit ihrer Preise am Markt nicht durch den Nachweis einer eigenen repräsentativen Vertragspraxis dargelegt, weil ein Großteil der vorgelegten Verträge nach der Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Rechtsverletzung geschlossen wurde und deshalb nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 18 - Nachlizenzierung).

    Denn eine Lizenzierung nach Verletzung ist nicht ohne Weiteres geeignet ist, den objektiven Wert der bloßen (zukünftigen) Nutzung zu belegen; abgegolten wird damit regelmäßig mehr als nur die einfache Nutzung (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    In beiden Fällen stellen die nachfolgend vereinbarten "Lizenzgebühren" nicht nur die Vergütung dar, die vernünftige Parteien als Gegenleistung für den Wert der künftigen legalen Benutzungshandlung vereinbart hätten; vielmehr bilden sie darüber hinaus regelmäßig eine Gegenleistung für die einvernehmliche Einigung über mögliche Ansprüche aus der vorangegangenen Rechtsverletzung (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung; BGH GRUR 2009, 660 Rn. 13 - Resellervertrag).

    Ein Verletzer wird in Lizenzvertragsverhandlungen angesichts eines ansonsten drohenden Rechtsstreits häufig von dem Ziel geleitet sein, eine (kostenintensive) gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Damit einher geht eine stärkere Verhandlungsposition der Rechteinhaberin, die - gegen eine höhere Lizenzgebühr - den Verzicht auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche anbieten kann (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Dass der Verletzer sich selbst in diese Lage gebracht hat, ändert an diesem Ungleichgewicht nichts (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Soweit die Klägerin vorliegend geltend macht, es sei noch nie ein Fall vorgekommen, dass einem Verletzer die Weiterbenutzung ihres Kartenmaterials für einen geringeren Preis als den geforderten Lizenzbeträgen gestattet worden sei, während es daneben Fälle gebe, in denen es zu keiner Weiterbenutzung des Kartenmaterials komme und in denen über die Höhe des Lizenzschadensersatzes nach der Abmahnung "gefeilscht" werde und man sich vergleiche, wenn das Kartenmaterial vom Abgemahnten nicht weiter verwendet werde, so verdeutlicht dieses Vorgehen, dass einem Nachlizenzierungsvertrag verschiedene Gegenleistungselemente zugrunde liegen, die über die Erteilung einer Lizenz für die künftige Nutzung hinausgehen und einen eigenen objektiven Wert haben (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 24 - Nachlizenzierung).

    Lizenzsätze in Nachlizenzierungsverträgen erfüllen auch nicht die Voraussetzung, dass die von der Rechteinhaberin geforderten Lizenzsätze auf dem Markt gezahlt werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 - Nachlizenzierung).

    Denn Marktpreise entstehen durch freien Angebots- und Nachfragewettbewerb hinsichtlich der künftigen Nutzung des Lizenzobjekts und nicht, wenn mit dem Vertragsschluss (auch) der Verzicht auf eine Rechtsverfolgung wegen einer Rechtsverletzung abgegolten wird (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 - Nachlizenzierung).

    Daraus ergibt sich kein durch Angebot und Nachfrage bestimmter Marktpreis für eine freihändige Lizenzierung, sondern allenfalls ein "Marktpreis" für Nachlizenzierungen, dem bei der Lizenzanalogie aber keine Bedeutung zukommt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 25 - Nachlizenzierung).

    Weiter ist zu beachten, dass eine Berücksichtigung von Nachlizenzierungsverträgen bei der Berechnung des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie faktisch zu einem Verletzerzuschlag führen würde, der mit den Grundlagen des deutschen Schadensersatzrechts unvereinbar ist und dem der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums eine Absage erteilt hat (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung).

    Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen wird durch die Annahme, dass Nachlizenzierungsverträge keine Indizwirkung für eine Durchsetzung der Lizenzierungspraxis der Klägerin am Markt haben, nicht infrage gestellt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 27 - Nachlizenzierung).

    Denn die Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie stellt auf den objektiven Wert der angemaßten Nutzung ab; darüber geben Verträge über andere Benutzungsformen keine Auskunft (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 - Nachlizenzierung).

    Die von der Klägerin vorgelegten Lizenzverträge für eine Template-Nutzung oder eine Print-Nutzung sind im Rahmen der Würdigung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO daher nicht heranzuziehen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 - Nachlizenzierung).

    Es ist auch vorliegend nicht ersichtlich, weshalb sich aus diesen Verträgen ergeben sollte, dass die Klägerin ihr Tarifsystem insgesamt am Markt durchsetzen könne (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 28 - Nachlizenzierung).

    Es ist sodann zu prüfen, ob der Lizenzschadensersatz auf der Grundlage branchenüblicher Vergütungssätze bemessen werden kann (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 29 - Nachlizenzierung).

    Fehlt es an einer eigenen am Markt durchgesetzten Lizenzierungspraxis der Rechteinhaberin, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 - Nachlizenzierung).

    Welche Lizenzgebühren für die streitigen Benutzungshandlungen üblich und angemessen sind, ist - soweit erforderlich durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - vom Tatgericht zu klären (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 30 - Nachlizenzierung).

    Für die Höhe des von ihr im Wege der Lizenzanalogie geforderten Schadensersatzes bleibt die Klägerin, die sich nicht auf allgemeine Vergütungsrichtlinien berufen hat, darlegungs- und beweispflichtig (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 - Nachlizenzierung).

    Auf die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigengutachten (Anlagen K 13, K 14 und K 15) ist dabei nicht abzustellen, da diese die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber voraussetzen, ohne sie selbst festzustellen (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 - Nachlizenzierung).

    (2) Zwar kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der "freihändigen" Durchsetzbarkeit der Mitbewerber-Tarife am Markt in Betracht (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 33 - Nachlizenzierung).

    (a) Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Umfang einer Beweisaufnahme zur Höhe eines geltend gemachten Schadens im Ermessen des Gerichts; es ist insoweit an Beweisanträge nicht gebunden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Das Tatgericht muss Beweisanträgen nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen nachgehen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Im Rahmen des § 287 ZPO müssen die gestellten Beweisanträge gewürdigt und es muss eine Ablehnung begründet werden (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Die Vorschrift des § 287 ZPO zielt zwar auf eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ab und nimmt in Kauf, dass die gerichtliche Schätzung unter Umständen nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt; sie rechtfertigt es aber nicht, in einer für die Streitentscheidung zentralen Frage auf nach Sachlage unerlässliche Erkenntnisse zu verzichten (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 34 - Nachlizenzierung).

    Allein der Umstand, dass Mitbewerber im maßgeblichen Zeitraum ebenfalls Preislisten in der Größenordnung des klägerischen Begehrens vorgehalten haben, reicht nicht aus, da die Durchsetzbarkeit der Tarife der Wettbewerber festzustellen ist (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 32 - Nachlizenzierung).

    Wenn - wie hier - kein Sachverständigengutachten im Rahmen der Schadensschätzung gem. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO einzuholen ist, ist im Ausgangspunkt bei einer freien Schätzung die rechtsverletzende Nutzungshandlung der Beklagten zugrunde zu legen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Dabei kommt als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung die Lizenzgebühr für eine statische Karte gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Betracht (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Der nicht bewiesenen Durchsetzung dieser Lizenzgebühr am Markt ist durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Für den maßgeblichen "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung) können jedoch die w.....de-Lizenzen ein weiteres Indiz sein.

    Ein weiterer Abschlag ist für die Unsicherheit vorzunehmen, die aus der nicht bewiesenen Durchsetzung der klägerischen Lizenzgebühren am Markt folgt (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Vielmehr ist der nicht bewiesenen Durchsetzung der Lizenzgebühren gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Markt durch einen angemessenen Abschlag von der ausgewiesenen Lizenzgebühr Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 42 - Nachlizenzierung).

    Der von der Klägerin gewählte Begriff des "Verletzerzuschlags" ist jedoch in diesem Zusammenhang unzutreffend, da ein allgemeiner Strafzuschlag nicht geschuldet ist (vgl. BGH GRUR 2020, 990 Rn. 26 - Nachlizenzierung).

    Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung der Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (BGH GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung) auf den vorliegenden Einzelfall.

    Der abstrakte Rechtssatz, den der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Nachlizenzierung" aufgestellt hat, ist, dass der bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" typischerweise der Annahme entgegensteht, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung).

    Diese Entscheidung ist jedoch hinsichtlich des maßgeblichen Rechtssatzes durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2020 (BGH GRUR 2020, 990 - Nachlizenzierung) insoweit überholt.

  • LG Hamburg, 21.04.2015 - 310 O 70/14
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abgeändert und im Tenor hinsichtlich Ziffer 1. wie folgt neu gefasst:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.085,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 1.290,- EUR seit dem 14.12.2013 und auf den gesamten Klagebetrag seit dem 22.05.2014 zu zahlen,.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hamburg gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen.

    und im Wege eigener Berufung: das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015, Az. 310 O 70/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,.

  • OLG Frankfurt, 11.12.2018 - 11 U 88/17

    Schadenersatz und Vertragsstrafe für Urheberrechtsverletzung (hier:

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Rechtlicher Maßstab im Rahmen der Lizenzanalogie ist, zu welcher Art von Nutzung ein Lizenznehmer berechtigt sein soll, nicht aber, in welchem Umfang er hiervon tatsächlich Gebrauch macht (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 460 Rn. 24; OLG Hamburg BeckRS 2009, 25057 - Yacht II).

    Zwar besteht eine Divergenz hinsichtlich eines angewandten Rechtssatzes zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (GRUR-RR 2019, 460 Rn. 34, 35 - Kartografie-Kachel).

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17

    Schadensersatzanspruch für die unberechtigte Vervielfältigung und öffentliche

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Wegen der Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft kann gem. § 97 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 UrhG eine weitere Entschädigung in Betracht kommen (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 28 - Foto eines Sportwagens).

    Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines für die fehlende Urhebernennung verursachten Vermögensschadens geschuldet ist, kann in Form eines gem. § 287 ZPO zu schätzenden Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (BGH GRUR 2019, 292 Rn. 28 - Foto eines Sportwagens).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Dieser bei einem Nachlizenzierungsvertrag gegenüber einer freihändigen Lizenz vergütete "Mehrwert" steht typischerweise der Annahme entgegen, ein solcher Lizenzvertrag habe eine Indizwirkung für den "objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung" (BGH GRUR 2020, 990 Rn. 23 - Nachlizenzierung; BGH GRUR 2009, 660 Rn. 13 - Resellervertrag).
  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Divergenz ist anzunehmen, wenn in der Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGH NJW 2003, 65, 66).
  • OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 131/17

    Höhe des Schadens bei Benutzung eines Lichtbildes entgegen den Bedingungen der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Denn ist ein Schaden zweifelsfrei gegeben und fehlen nicht jegliche Anhaltspunkte zur annähernden Bestimmung eines Schadens, so hat das Gericht eine Schätzung - gegebenenfalls des Mindestschadens - vorzunehmen (OLG Köln GRUR-RR 2018, 280 Rn. 25).
  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 75/07

    Urheberrechtsverletzung: Anspruch auf Schadenersatz, die Herausgabe von Dias und

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.03.2021 - 5 U 81/15
    Rechtlicher Maßstab im Rahmen der Lizenzanalogie ist, zu welcher Art von Nutzung ein Lizenznehmer berechtigt sein soll, nicht aber, in welchem Umfang er hiervon tatsächlich Gebrauch macht (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2019, 460 Rn. 24; OLG Hamburg BeckRS 2009, 25057 - Yacht II).
  • LG Köln, 13.07.2023 - 14 O 237/22

    Ghostwriterin hat Anspruch auf Nennung bei autobiographischem Buch

    Insoweit ist zunächst der Verweis des Beklagten auf das Urteil des OLG Hamburg vom 04.03.2021 - 5 U 81/15 nicht überzeugend.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.09.2015 - 5 U 81/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,49034
OLG Köln, 28.09.2015 - 5 U 81/15 (https://dejure.org/2015,49034)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.09.2015 - 5 U 81/15 (https://dejure.org/2015,49034)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. September 2015 - 5 U 81/15 (https://dejure.org/2015,49034)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.2014 - VI ZR 143/13

    Arzthaftungsprozess wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.2015 - 5 U 81/15
    Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen seien, dürfe das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und "einiger" Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht sei (vgl. schon BGH, Urteil vom 08.01.1985, Az. VI ZR 15/83, Tz. 13; Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 143/13, Tz. 12 f).

    Dies gelte sogar dann, wenn - wie hier nicht - der Arzt keine Erinnerung mehr an das Aufklärungsgespräch habe (BGH, Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 143/13, Tz. 13).

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus OLG Köln, 28.09.2015 - 5 U 81/15
    Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen seien, dürfe das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und "einiger" Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht sei (vgl. schon BGH, Urteil vom 08.01.1985, Az. VI ZR 15/83, Tz. 13; Urteil vom 28.01.2014, Az. VI ZR 143/13, Tz. 12 f).
  • OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1775/20

    Begründet die Verletzung des Nervus lingualis einen Behandlungsfehler bei der

    Die Darstellung der Beklagten ist schlüssig und für die Überzeugungsbildung des Landgerichts ausreichend, auch wenn eine ausführliche Dokumentation des Aufklärungsgesprächs in den Behandlungsunterlagen fehlt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.09.2015, 5 U 81/15, Rn. 4 - juris).
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