Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06   

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https://dejure.org/2007,2833
OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,2833)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,2833)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juli 2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,2833)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    G-mail ./. Gmail - Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen auch bei unterschiedlicher (grafischer und textlicher) Darstellung bestehen.

  • markenmagazin:recht

    § 14 MarkenG
    G-Mail

  • JurPC

    MarkenG §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6
    G-Mail

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtsverstoß durch die Einführung des E-Mail-Dienstes "gmail" in Deutschland; Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz aufgrund der rechtswidrigen Verwendung einer geschützten Markenbezeichnung auf dem deutschen Markt; Verwechslungsgefahr einer ...

  • kanzlei.biz

    Gmail

  • online-und-recht.de
  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 6

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    G-Mail

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)

    G-Mail und GMail - Verwechslungsgefahr

  • heise.de (Pressebericht, 04.07.2007)

    Gmail-Markenrechtsstreit: Hamburger Unternehmer gewinnt gegen Google

  • heise.de (Pressebericht, 04.07.2007)

    Gmail-Markenrechtsstreit: Hamburger Unternehmer gewinnt gegen Google

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 06.07.2007)

    Gmail verboten: Deutscher siegt gegen Google

  • beck.de (Leitsatz)

    "G-Mail" ./. "GMail"

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entscheidung über Googles «Gmail»

Sonstiges

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 13.04.2012)

    Google legt Streit um Marke "Gmail" bei

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2007, 319
  • MMR 2007, 653
  • MIR 2007, Dok. 295
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    "Jenseits des Normalfalls, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke als Ganzes wahrnimmt, und ungeachtet dessen, dass der Gesamteindruck von einem oder mehreren Bestandteil einer komplexen Marke dominiert werten kann, ist jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass im Einzelfall eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, das die Unternehmensbezeichnung dieses Dritten enthält, eine selbständig kennzeichnende Stellung in dem zusammengesetzten Zeichen behält, ohne aber darin den dominierenden Bestandteil zu bilden (EuGH GRUR 05, 1042, 1044 - THOMSON LIFE).

    In einem solchen Fall kann der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck das Publikum glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, in welchem Fall das Vorliegen von Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (EuGH GRUR 05, 1042, 1044 - THOMSON LIFE).

    Die Feststellung von Verwechslungsgefahr kann nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck von dem Teil des Zeichens, das die ältere Marke bildet, dominiert wird (EuGH GRUR 05, 1042, 1044 - THOMSON LIFE).

    Vielmehr genügt für die Feststellung der Verwechslungsgefahr, dass das Publikum auf Grund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH GRUR 05, 1042, 1044- THOMSON LIFE).".

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Dieser Rechtsprechung hat sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGH WRP 06, 1227, 1230 - Malteserkreuz).

    Auch wenn der Verkehr in dem Wortbestandteil eine Unternehmenskennzeichnung sieht, kommt eine selbstständig kennzeichnende Stellung des Bildbestandteils in Betracht (BGH WRP 06, 1227, 1230 - Malteserkreuz).

    Dabei kommt es für die Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung noch nicht einmal stets darauf an, ob dieser Bestandteil innerhalb des zusammengesetzten Zeichens eine dominierende oder prägende Bedeutung hat (BGH WRP 06, 1227, 1230 - Malteserkreuz).

  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 02, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 91, 472, 474 - Germania).

    Hierfür ist der Umfang von der Tätigkeit der Drittfirmen und die Bekanntheit der Kennzeichnungen am Markt im Einzelnen darzustellen (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet).

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 102/88

    "alpi/Alba Moda"; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Besteht das beanstandete Zeichen aus mehreren Bestandteilen und stimmt nur einer dieser Bestandteile in verwechslungsfähiger Weise mit dem älteren Gegenzeichen überein, so kann nach dem Gesamteindruck gleichwohl eine Verwechslungsgefahr zu befürchten sein, wenn der übereinstimmende Bestandteil in dem Gesamtzeichen eine selbständige und kennzeichnende Stellung behalten hat und nicht derart untergegangen ist, dass er durch seine Einfügung in die Gesamtkombination aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen (BGH WRP 00, 172, 174 - RAUSCH/ELFI RAUCH; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 70, 552, 554 - Felina-Britta; BGH GRUR 66, 499 - Merck).

    Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die einen Ausnahmetatbestand darstellt, setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen oder Waren und in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Kennzeichnungen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH WRP 01, 1207, 1210 - CompuNet/ComNet; BGH GRUR 02, 626, 627 - IMS; BGH GRUR 90, 367, 368 - alpi/Alba Moda; BGH GRUR 91, 472, 474 - Germania).

  • OLG Hamburg, 20.06.2007 - 5 U 32/06
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Weitere Ausführungen hierzu sind Gegenstand der Senatsentscheidung in dem Beschwerdeverfahren 5 U 32/06.
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 05, 744, 745 - MEY/Ella May; EuGH GRUR 98, 387, 389 - Sabel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud; BGH GRUR 00, 605, 606 - comtes/ComTel; BGH WRP 00, 535 - ATTACHE/TISSERAND; BGH GRUR 01, 159 f - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 01, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 05, 744, 745 - MEY/Ella May; EuGH GRUR 98, 387, 389 - Sabel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud; BGH GRUR 00, 605, 606 - comtes/ComTel; BGH WRP 00, 535 - ATTACHE/TISSERAND; BGH GRUR 01, 159 f - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 01, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Denn gerade für den Gesamteindruck eines Zeichens ist erfahrungsgemäß der Wortanfang von besonderer Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), zumal wenn auf diesem die Betonung liegt (BGH WRP 99, 855, 857 - MONOFLAM/POLYFLAM).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Denn gerade für den Gesamteindruck eines Zeichens ist erfahrungsgemäß der Wortanfang von besonderer Bedeutung, weil der Verkehr diesem regelmäßig bzw. unter bestimmten Umständen (BGH GRUR 93, 972, 975 - Sana/Schosana) größere Beachtung schenkt als Endsilben (BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol; BGH GRUR 93, 118, 120 - Corvaton/Corvasal; BGH GRUR 95, 50, 53 - Indorektal/Indohexal), zumal wenn auf diesem die Betonung liegt (BGH WRP 99, 855, 857 - MONOFLAM/POLYFLAM).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.07.2007 - 5 U 87/06
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles umfassend zu erfolgen hat, besteht eine Wechselwirkung zwischen den Beurteilungsfaktoren, insbesondere der Ähnlichkeit/Identität der Marken und der Ähnlichkeit/Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke dergestalt, dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH WRP 05, 744, 745 - MEY/Ella May; EuGH GRUR 98, 387, 389 - Sabel/Puma; EuGH GRUR 98, 922, 923 - Canon; BGH GRUR 02, 1067, 1068 - DKV/OKV; BGH WRP 02, 987, 990 - Festspielhaus; BGH WRP 01, 1320, 1323 - Bit/Bud; BGH GRUR 00, 605, 606 - comtes/ComTel; BGH WRP 00, 535 - ATTACHE/TISSERAND; BGH GRUR 01, 159 f - Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH WRP 01, 694, 695 - EVIAN/REVIAN).
  • BGH, 15.10.1992 - I ZR 259/90

    Kennzeichen apothekenpflichtiger Arzneimittel - Verwechselungsfahr einzelner

  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • OLG Hamburg, 05.07.2006 - 5 U 105/04

    Urheberrechtsschutz: Vermutung einer Miturheberschaft an einem Nutzungskonzept im

  • BGH, 24.02.2005 - I ZB 2/04

    MEY/Ella May

  • BGH, 26.04.2001 - I ZR 212/98

    Streit um die Bezeichnung "Bit" und "Bud" für Bier

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 34/98

    EVIAN gegen REVIAN. Eine Markenstreit um Mineralwasser und Wein vor dem BGH

  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 90/97

    Comtes/ComTel; Unterscheidungskraft einer Marke

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

  • BGH, 17.01.1991 - I ZR 117/89

    Germania; Unterscheidungskraft des Firmenbestandteils "Germania";

  • BGH, 20.03.1970 - I ZR 7/69

    Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln,

  • BGH, 11.05.1966 - Ib ZB 8/65

    Bürgerlichrechtliche Tatbestände im zeichenrechtlichen Widerspruchsverfahren

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 204/00

    "Goldbarren"; Verkehrsbedeutung einer aus einer dreidimensionalen Marke mit

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96

    Lions

  • LG Köln, 26.08.2009 - 28 O 478/08

    Fehlende internationalen Zuständigkeit bei Rechtsverletzung durch russische

    So werden Verletzungen von Marken-, Firmen- und Namensrechten im Internet nicht schon überall dort begangen, wo das Medium abrufbar ist, es muss vielmehr hinzukommen, dass sich der Intenet-Auftritt hier bestimmungsgemäß auswirken soll (KG MMR 2007, 653; BGH GRUR 2005, 431, 432; OLG Düsseldorf a.a.O.).
  • EuG, 16.09.2013 - T-338/09

    mbp. - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1

    Die maßgebenden Verkehrskreise würden erkennen, dass "mbp" ein Unternehmen bezeichne (vgl. dazu Entscheidung im deutschen Recht Oberlandesgericht Hamburg, GRUR-RR 2007, 319, 326), wobei dieser Bestandteil im Gesamteindruck aber in den Hintergrund trete, weil der Verkehr Waren und Dienstleistungen nicht nach dem Namen des anbietenden Unternehmens unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Markenbestandteile richte.
  • OLG Hamburg, 18.09.2007 - 5 W 102/07

    Forwarding-URL

    Mit der von der Schuldnerin im Rahmen der Beschwerde erörterten Frage, ob URLs, die den Bestandteil "gmail.com" enthalten, kennzeichenrechtliche Herkunftsfunktion besitzen, hat sich der Senat bereits in dem - zeitlich nach dem Ordnungsmittelbeschluss ergangenen - Urteil zur Hauptsache zwischen den Parteien vom 04.07.07 (5 U 87/06) unter Ziff. 2.c. auseinander gesetzt.
  • LG Hamburg, 23.10.2007 - 312 O 573/07
    Der Bestandteil »GMail« ist originär zumindest durchschnittlich kennzeichnungskräftig (OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2007, Az. 5 U 87/06, Rz. 34, zit. nach juris).

    Dabei kann innerhalb der Gesamtbezeichnung ein Element eine selbstständige kennzeichnende Kraft haben, die zu einer eigenständigen, von den übrigen Markenbestandteilen gelösten Verwechslungsgefahr führt (OLG Hamburg, Urteil vom 04.07.2007, Az. 5 U 87/06, Rz. 27 f., zit. nach juris): Es genügt für die Feststellung einer Verwechslungsgefahr, dass das Publikum auf Grund der von der älteren Marke behaltenen selbständig kennzeichnenden Stellung auch den Inhaber dieser Marke mit der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen in Verbindung bringt, die von dem zusammengesetzten Zeichen erfasst werden (EuGH GRUR 05, 1042, 1044 -THOMSON LIFE; vgl auch OLG Hamburg a.aO.).

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11886
OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,11886)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.09.2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,11886)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. September 2007 - 5 U 87/06 (https://dejure.org/2007,11886)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 89b HGB
    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende unter Einbeziehung von Mehrfachkunden innerhalb einer Fünfjahresfrist; Reduzierung der Grundprovision um händlertypische Vergütungsanteile

  • Judicialis

    HGB § 89 b Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 89b Abs. 1
    Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einem Kfz-Vertragshändler

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Vertragshändlers auf einen Ausgleich für die Überlassung seines Kundenstamms nach einer ordentlichen Kündigung; Einbeziehung künftiger Ansprüche in die Berechnung der Provision eines Handelsvertreters; Reduzierung einer Grundprovision um händlertypische ...

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Volvo 9 -, AA des VH, AA für die Überlassung eines Kundenstammes, ordentliche Kündigung, vereinfachte Methode der Berechnung, Billigkeitskorrektur, Neuwagengeschäft, Mehrkundengeschäft: Kaufintervall, Mehrfachkunde, Stammkunde, in Hausgemeinschaft lebender Nachkäufer, ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • SG Würzburg, 20.07.1999 - S 5 U 172/99

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen UV-Beitragsbescheid - Festsetzung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

    Dass es zu einer Kappung des Anspruchs kommt, hat die Beklagte vorzutragen, weil es sich um einen Anspruchsbegrenzungstatbestand handelt (vgl. Baumbach/Hopt, § 89b Rz.51, von Hoyningen/Huene in MüKo, HGB, 1996, Rz.147 zu § 89b; Baumgärtel/Reinicke, Handbuch der Beweislast, Bd.4, 1988, § 89b Rz.3; Senat 5 U 172/99 S.27 mwN.).

  • OLG Frankfurt, 30.01.2001 - 5 U 173/99

    - Volvo 8 -, AA des VH, Basisjahr, Rückführung der Händlervergütung auf den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Soweit von der Beklagten eingewandt wird, den Provisionsverlusten der Klägerin entsprächen keine Vorteile für die Beklagte, ist die dahingehende, in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Vermutung (vgl. BGH NJW 1990, 2889, 2890; Baumbach/Hopt, 32. Aufl., § 89b Rz.47; Küstner Rz.1755 mwN.in Fn.23; Senat 5 U 173/99 S. 24) nicht entkräftet.

    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Dass bei Fahrzeugen der Marke Z der Prognosezeitraum ebenfalls rechtsfehlerfrei mit fünf Jahren angenommen werden kann, hat der BGH in der Volvo-Entscheidung vom 5.6.1996 bestätigt (ZIP 1996, 1299).

    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 63/06

    Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung bei Insolvenz eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Insoweit handelt es sich um von dritter Seite erbrachte Zahlungen, die, sofern sie nicht Kaufpreiszahlungen sind, Provisionen nicht gleichstehen (vgl. auch Senat 5 U 63/06 und 5 U 255/03).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

  • SG Osnabrück, 28.10.2004 - S 5 U 152/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    aa) Die Grundprovision ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH um die sich aus dem Z-Vertrag ergebenden händlertypischen Vergütungsanteile zu reduzieren, die sich auf 29% der gesamten Grundprovision belaufen (5% händlertypische Rabattanteile zu 17, 5 % Gesamtrabatt, vgl. ständige Rechtsprechung des Senats: 5 U 172/99; 5 U 173/99; 5 U 152/00; 5 U 227/02 in Anlehnung an BGH - Volvo - ZIP 1996, 1299).

    Dabei lässt er sich leiten von der Tatsache, dass in zahlreichen anderen Prozessen ( 5 U 172/99; 5 U 173/99, 5 U 152/00, 5 U 227/02, 5 U 62/06, 5 U 63/06) zwischen Z-Vertragshändlern und der Beklagten diese Größe von den Händlern nicht bestritten worden ist, wie dies aber der Fall gewesen wäre, wenn sie tatsächlich unangemessen hoch wäre.

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Die analoge Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB auf einen Vertragshändler setzt voraus, das das Rechtsverhältnis zwischen dem Vertragshändler und dem Lieferanten so ausgestaltet ist, dass es den Händler in die Absatzorganisation des Lieferanten eingliedert, sodass er dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er verpflichtet ist, dem Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser die Vorteile des Kundenstamm sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH vom 1.12.1993 - VIII ZR 41/93, BGHR HGB § 89b Vertragshändler 3).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Nach der Fiat/Lancia-Entscheidung (BGH NJW 1996, 2305 sub B 2a) sind Ehegatten oder nahe Angehörige einzubeziehen, wenn der Ankauf oder die Zulassung bei ihnen in erster Linie durch steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen bestimmt wird.
  • BGH, 02.07.1987 - I ZR 188/85

    Voraussetzungen und Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Eigenhändlers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Soweit sich die Klägerin auf Ersatzteile bezieht, die sie im Rahmen der Werkstatt einbaute, war sie ohnehin nicht Vertragshändler, sondern Werkunternehmer, für den die Gleichstellung zum Handelsvertreter nicht in Betracht kommt, weil insoweit keine auf einer Werbung zu dem Ersatzteil beruhende Leistung der Werkstatt vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt 11 U 55/04 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 42, 44).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2005 - 11 U 55/04

    Ausgleichsanspruch des Kfs-Vertragshändlers gem. § 89b HGB für Ersatzteilgeschäft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Soweit sich die Klägerin auf Ersatzteile bezieht, die sie im Rahmen der Werkstatt einbaute, war sie ohnehin nicht Vertragshändler, sondern Werkunternehmer, für den die Gleichstellung zum Handelsvertreter nicht in Betracht kommt, weil insoweit keine auf einer Werbung zu dem Ersatzteil beruhende Leistung der Werkstatt vorliegt (vgl. auch OLG Frankfurt 11 U 55/04 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1988, 42, 44).
  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 173/04

    Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers; Dauer des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06
    Das kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht unberücksichtigt bleiben (so auch Koller/Roth § 89b Rz.8: "auf Nr. 2 ist zu verzichten, wenn dies der Billigkeit entspricht", vgl. auch BGH - Mitsubishi - NJW-RR 2006, 1328, Rz.25 bei juris; OLG München OLGR 2002, 216, OLG Köln VersR 2002, 437; Baumbach/Hopt § 89b Rz.24 für Handelsvertreter).
  • BGH, 29.03.1990 - I ZR 2/89

    Vereinbarungen über den Ausgleichsanspruch vor Ablauf des

  • OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen

  • BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 130/01

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

  • OLG Köln, 02.03.2001 - 19 U 120/00

    Handelsrect: Bewertungskriterien beim Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

  • OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 62/06

    Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruch eines

  • KG, 27.08.2009 - 23 U 52/09

    Handelsvertretervertrag: Ausgleichsanspruch nach Beendigung eines

    Der erkennende Senat hat dagegen zuletzt ebenso wie das OLG Frankfurt (Urteil vom 04. September 2007, 5 U 87/06) § 288 Abs. 2 BGB auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89 b HGB nicht für anwendbar gehalten, da dieser seiner Rechtsnatur nach keine Entgeltforderung im Sinne des §§ 286 Abs. 2, § 288 Abs. 2 BGB darstelle (Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05; Urteil vom 06. November 2008, 23 U 50/08).
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Rechtsprechung
   SG Würzburg, 27.03.2008 - S 5 U 87/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,52202
SG Würzburg, 27.03.2008 - S 5 U 87/06 (https://dejure.org/2008,52202)
SG Würzburg, Entscheidung vom 27.03.2008 - S 5 U 87/06 (https://dejure.org/2008,52202)
SG Würzburg, Entscheidung vom 27. März 2008 - S 5 U 87/06 (https://dejure.org/2008,52202)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25659
SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06 (https://dejure.org/2009,25659)
SG Bremen, Entscheidung vom 16.04.2009 - S 5 U 87/06 (https://dejure.org/2009,25659)
SG Bremen, Entscheidung vom 16. April 2009 - S 5 U 87/06 (https://dejure.org/2009,25659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen Berufskrankheit Nr. 4103; Sozialrechtliche Ausgestaltung des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen einer Asbeststaublungenerkrankung

  • sozialgericht-bremen.de PDF
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R

    Richterliche Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Hierbei kommt es stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an (BSG zuletzt Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R -).

    Bei der Beurteilung der MdE sind aber auch die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie von dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze zu beachten, die zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend sind, aber Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis bilden und einem ständigen Wandel unterliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nrn. 23 und 27; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; BSG Urteil vom 19. Dezember 2000, aaO; Brackmann/Burchardt, SGB VII, § 56 RdNr. 71).".

  • BSG, 27.06.2000 - B 2 U 14/99 R

    Keine Höherbewertung der MdE bei Berufsfußballspielern

    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R -) ist die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens), "eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft" (BSGE 4, 147, 149; BSG Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 - HV-Info 1988, 1210 und zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, jeweils mwN).
  • BSG, 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R

    Berufskrankheit - MdE-Bewertung - allgemeiner Erfahrungssatz - Richtwert -

    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R -) ist die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens), "eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft" (BSGE 4, 147, 149; BSG Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 - HV-Info 1988, 1210 und zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, jeweils mwN).
  • BSG, 23.04.1987 - 2 RU 42/86

    Minderung der Erwerbsfähigkeit durch einen Arbeitsunfall verursachte

    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R -) ist die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens), "eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft" (BSGE 4, 147, 149; BSG Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 - HV-Info 1988, 1210 und zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, jeweils mwN).
  • BSG, 29.11.1956 - 2 RU 121/56
    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 02.05.2001 - B 2 U 24/00 R -) ist die Bemessung des Grades der MdE, also die aufgrund § 56 Abs. 2 SGB VII durch eine Schätzung vorzunehmende Festlegung des konkreten Umfangs der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens), "eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft" (BSGE 4, 147, 149; BSG Urteil vom 23. April 1987 - 2 RU 42/86 - HV-Info 1988, 1210 und zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 - B 2 U 14/99 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 7, jeweils mwN).
  • BSG, 29.04.1980 - 2 RU 60/78
    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Bei BKen richtet sich die MdE - wie bei den Unfallfolgen - einerseits nach der Schwere des noch vorhandenen akuten Krankheitszustands (BSGE 47, 249, 252 = SozR 5670 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 3) sowie andererseits nach dem Umfang der dem Erkrankten verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 60/78 - HVBG RdSchr. VB 137/81 vom 25. Juni 1981; BSG SozR 5677 Anlage 1 Nr. 46 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22).
  • BSG, 06.12.1978 - 8 RU 108/77

    Hauterkrankung - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Schätzung - Allgemeines

    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Bei BKen richtet sich die MdE - wie bei den Unfallfolgen - einerseits nach der Schwere des noch vorhandenen akuten Krankheitszustands (BSGE 47, 249, 252 = SozR 5670 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 3) sowie andererseits nach dem Umfang der dem Erkrankten verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 60/78 - HVBG RdSchr. VB 137/81 vom 25. Juni 1981; BSG SozR 5677 Anlage 1 Nr. 46 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22).
  • BSG, 14.11.1984 - 9b RU 38/84

    Rechtliches Gehör bei Vertretung durch Rechtsanwalt - Vertagung von Amts wegen -

    Auszug aus SG Bremen, 16.04.2009 - S 5 U 87/06
    Bei BKen richtet sich die MdE - wie bei den Unfallfolgen - einerseits nach der Schwere des noch vorhandenen akuten Krankheitszustands (BSGE 47, 249, 252 = SozR 5670 Anlage 1 Nr. 5101 Nr. 3) sowie andererseits nach dem Umfang der dem Erkrankten verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (BSG Urteil vom 29. April 1980 - 2 RU 60/78 - HVBG RdSchr. VB 137/81 vom 25. Juni 1981; BSG SozR 5677 Anlage 1 Nr. 46 Nr. 3; BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22).
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