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   OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09   

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OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2012,6588)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2012 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2012,6588)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14. März 2012 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2012,6588)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Der Cloud-Hoster Rapidshare unterliegt umfassender Prüfungspflicht für Linksammlungen

  • openjur.de

    §§ 19a, 97 Abs. 1 UrhG
    Öffentliche Zugänglichmachung iR eines One-Click-Hosters; Geschäftsmodell; Überwachungspflichten des Betreibers eines One-Click-Hosters

  • Justiz Hamburg

    § 19a UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Öffentliches Zugänglichmachen von Musikwerken

  • Telemedicus

    Rapidshare II

  • Telemedicus

    Rapidshare II

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des Urhebers eines Musikwerks auf Unterlassung der Bereitstellung in einem Sharhosting-Dienst; Begriff des öffentlichen Zugänglichmachens von urheberrechtlich geschützten Werken i.S.v. § 19a UrhG; Anforderungen an die Verletzung des Urheberrechts durch ...

  • golem.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 19a
    Ansprüche des Urhebers eines Musikwerks auf Unterlassung der Bereitstellung in einem Sharhosting-Dienst; Begriff des öffentlich Zugänglichmachens von urheberrechtlich geschützten Werken i.S. von § 19a UrhG; Verletzung des Urheberrechts durch Bereitstellen zum Download in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet eingeschränkt für Filesharing-Urheberrechtsverstöße seiner Kunden

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtswidrige Downloads: Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes RapidShare

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet als Störer für gehostete Dateien jedenfalls dann, wenn diese in einschlägigen Linklisten erscheinen

  • heise.de (Pressebericht, 16.03.2012)

    OLG Hamburg modifiziert Haftung von One-Click-Hostern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rapidshare und seine Prüf- und Handlungspflichten

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fall Rapidshare: Urteil über Prüf- und Handlungspflichten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreit zwischen Gema und Rapidshare - Nächste Runde vor dem BGH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtswidrige Downloads - Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes "RapidShare"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sharehosting-Dienst muss trotz Störerverantwortlichkeit öffentliches Zugänglichmachen von Musikwerken nicht vollständig unterlassen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet für urheberrechtswidrige Downloads als Mitstörer

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung für Download-Links (Rapidshare)

  • spielerecht.de (Kurzinformation)

    Störerhaftung von Rapidshare (erst) aufgrund von Linklisten

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Haftung von Rapidshare

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    RapidShare-Entscheidung - zur Haftung für urheberrechtswidrige Downloads von Usern

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Rapidshare darf seinen Nutzern geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich machen

  • swd-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Prüfpflichten von Sharehosting-Plattformen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urheberrechtswidrige Downloads: "RapidShare" haftet als Störer für Urheberrechtsverstöße der Nutzer - Oberlandesgericht Hamburg entscheidet über Prüf- und Handlungspflichten des Online-Speicher-Dienstes

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten eines Sharehosters // Haftung von Onlinediensten bei Zugänglichmachen von urheberrechtlich geschützten Werken

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Rapidshare darf seinen Nutzern geschützte Werke nicht öffentlich zugänglich machen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Zur Haftung von Rapidshare

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Die Rapidshare-Entscheidung, ein Meilenstein?

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Haftung von Rapidshare

  • internet-law.de (Entscheidungsanmerkung)

    Rapidshare-Urteil

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    RapidShare haftet für Downloadlinks seiner Nutzer als Störer. Eine Fehlentscheidung

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen Urheberrecht - Download-Links sind gefährlich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 335
  • MMR 2012, 393
  • K&R 2012, 353
  • ZUM 2013, 303
  • afp 2012, 248
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

    Zwar dürfen Diensteanbietern wie der Beklagten zu 1. nach der Rechtsprechung des BGH keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Da die Parteien darüber streiten, wann für die Bekl. erkennbar von einem Handeln der Anbieter im geschäftlichen Verkehr auszugehen ist, müssen die Kl. dieses Merkmal hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen verdeutlichen (BGHZ 172, 119 Rdnr. 50 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).

    Wie der Senat in der nach dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung "Internet-Versteigerung II" (BGHZ 172, 119 Rdnr. 52 = GRUR 2007, 708) ausgesprochen hat, kann sich diese Einschränkung auch ohne ausdrückliche Aufnahme in den Klageantrag und den Verbotstenor hinreichend deutlich aus der Begründung des Unterlassungsbegehrens und den Entscheidungsgründen ergeben (dazu nachstehend B I 4c).".

    "c) Die Bekl. haftet als Störerin allerdings nur, soweit sie keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Markenverletzungen vorliegen oder die Markenverletzungen nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventueller anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (vgl. BGHZ 172, 119 Rdnrn. 47 u. 52 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).

    Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Bekl. die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht vor (BGHZ 158, 236 [252] = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rdnr. 47 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).".

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs " Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011, 152 ff - Kinderhochstühle im Internet) und "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L"Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L"Oréal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden.

    Der BGH hat in der genannten Entscheidung nicht nur ausdrücklich an diesem Rechtsinstitut festgehalten, sondern diese Grundsätze auch in der jüngst ergangenen Entscheidung "Stiftparfüm" zur Haftung des Betreibers von Online-Marktplätzen für Schutzrechtsverletzungen durch in seine Plattform eingestellte Angebote bekräftigt (BGH GRUR 2011, 1038 ff - Stiftparfüm).

    Verlässt der Anbieter allerdings seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm z.B. Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsgebiet des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG erfasst (EuGH a.a.O., S. 1032 - L"Oréal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 I, Art. 15 I der Richtlinie 2000/31/EG berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm).

    Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG geregelte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm; EuGH a.a.O., S. 1032 - L"Oréal / eBay; vgl. auch Senat, Urteil vom 04.11.2011, 5 U 45/07).

    Dementsprechend hat der EuGH weiter entschieden, dass Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dahin auszulegen ist, dass er von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlangt, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte dem Betreiber eines Online-Marktplatzes aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern dieses Marktplatzes hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen (EuGH a.a.O., S. 1034 - L"Oréal / eBay; BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm).

    Ihn trifft weiter die durch einen Unterlassungsanspruch durchsetzbare Verpflichtung, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    So hat es der BGH für den Grad der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt (was hier nicht der Fall ist) oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt und etwa durch die ihm geschuldete Provision an dem rechtsverletzenden Verkauf von Plagiaten beteiligt ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

    Zwar dürfen Diensteanbietern wie der Beklagten zu 1. nach der Rechtsprechung des BGH keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Sind die Markenverletzungen nicht erkennbar, obwohl die Bekl. die ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschuldens nicht vor (BGHZ 158, 236 [252] = GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 Rdnr. 47 = GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II).".

  • OLG Hamburg, 02.07.2008 - 5 U 73/07

    Verantwortlichkeit von Rapidshare für Rechtsverletzungen Dritter

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Die Ausrichtung des Dienstes der Beklagten auf die Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte habe der Senat bereits ausdrücklich festgestellt (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I).

    In früheren Verfahren vor dem Senat hätten sie selbst einen Anteil von 5 - 6 % angegeben (Senat ZUM-RD 2008, 527, 546 - Rapidshare I), noch im Juli 2011 in einem anderen Verfahren in einem "niedrigen einstelligen Prozentbereich".

    Bei seiner gegenteiligen Rechtsauffassung war der Senat in der Entscheidung "Rapidshare I" (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I) davon ausgegangen, dass der Dienst der Beklagten zu 1. ganz überwiegend auf rechtswidrige Nutzung ausgerichtet ist, so dass bereits in einem Upload auf RapidShare letztlich eine eindeutige Zweckausrichtung zu sehen sei, den Link nachfolgend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Der Senat hatte sich bereits in seiner Entscheidung vom 02.07.2008 (Senat MMR 2008, 823 ff - Rapidshare I) eingehend mit der Frage einer Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1. als Störerin auseinandergesetzt.

    Hierauf hatte der Senat bereits in seiner Entscheidung "Rapidshare I" (Senat MMR 2008, 823 - Rapidshare I) hingewiesen.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs " Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011, 152 ff - Kinderhochstühle im Internet) und "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L"Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L"Oréal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden.

    Als Störer kann demnach bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH GRUR 2011, 152, 155 - Kinderhochstühle im Internet).

    Weiter ist zu berücksichtigen, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher (BGHZ 158, 343, 353 - Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH GRUR 2011, 152, 155 - Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II).

    Denn bereits im Regelfall - also auch ohne die Vornahme von Werbemaßnahmen in Bezug auf rechtsverletzende Angebote - ist es dem Dienstebetreiber z.B. zumutbar, durch geeignete Filtersoftware auf Verdachtsfälle beschränkte Angebote auch einer manuellen Nachkontrolle zu unterziehen (BGH GRUR 2011, 152, 154 - Kinderhochstühle im Internet).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).

    Rechtlich nicht erforderlich ist danach grundsätzlich eine Überprüfung, bei der Rechtsverletzungen nicht durch zumutbare Filterverfahren und eine eventuell anschließende manuelle Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (BGH GRUR 2008, 702 - Internet-Versteigerung III).

    Als Störer schulden die Beklagten im Regelfall nur die Unterlassung solcher weiteren Rechtsverletzungen, die sie mit einem - im Einzelfall zu bemessenden - zumutbaren Aufwand verhindern können (BGH GRUR MMR 2008, 531, 532 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 2007, 712 - Internet Versteigerung II).

  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Er hat in der Entscheidung "Scarlet Extended SA ./. SABAM (ZUM 2012, 29, 33 - Scarlet Extended SA ./. SABAM) u.a. ausgeführt:.

    Der EUGH hat in der Entscheidung "Scarlet Extended SA ./. SABAM " vom 24.11.2011 (C-70/10) eine Maßnahme für unzumutbar erklärt, die einem "reinen" Internet-Service-Provider auferlegt werden sollte.

    Der EuGH (ZUM 2012, 29, 32 - Scarlet Extended SA ./. SABAM) charakterisiert das einzurichtende (unzulässige) Filtersystem wie folgt:.

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Der Auffassung der Beklagten, Maßnahmen, die über das schlichte Entfernen von rechtswidrigen Nutzungen hinausgingen, die dem Diensteanbieter mitgeteilt worden seien ("notice & take-down"), seien unionsrechtlich unzulässig, habe der EuGH mit seiner aktuellen Entscheidung "L"Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 - L"Oréal ./. eBay) eine klare Absage erteilt.

    Insbesondere durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs " Kinderhochstühle im Internet" (BGH GRUR 2011, 152 ff - Kinderhochstühle im Internet) und "Stiftparfüm" (BGH GRUR 2011, 1038 ff - Stiftparfüm) sowie die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "L"Oréal ./. eBay" (EuGH GRUR 2011, 1025 ff - L"Oréal ./. eBay) sind die insoweit geltenden Rechtsgrundsätze am Beispiel von Online-Marktplätzen insbesondere in Bezug auf zumutbare Prüfungspflichten des Anbieters von Teledienstleistungen weiter konkretisiert worden.

    Dem entsprechen die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 12.07.2011 (EuGH GRUR 2011, 1025 - L"Oréal / eBay) aufgestellt hat.

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Allerdings entspricht es zutreffender Rechtsprechung, dass ein auf die Verurteilung zur Unterlassung gerichteter Unterlassungsantrag, der sich darauf beschränkt, die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes, auf das er sich stützt, wieder zu geben, grundsätzlich unbestimmt ist (BGH GRUR 00, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die in die Antragsfassung übernommenen Tatbestandsmerkmale bei ihrer Anwendung auf konkrete Fälle in vielerlei Hinsicht der Auslegung bedürfen und deshalb als Bestandteil eines Unterlassungsantrags den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, das angestrebte Verbot klar zu umreißen, nicht genügen können (BGH GRUR 00, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge).

  • OLG Hamburg, 04.11.2011 - 5 U 45/07

    Rechtsverletzende Angebote - Prüfungspflichten des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 87/09
    Hinsichtlich dieser Daten kann er sich deshalb ebenfalls nicht auf die in Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG geregelte Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 - Stiftparfüm; EuGH a.a.O., S. 1032 - L"Oréal / eBay; vgl. auch Senat, Urteil vom 04.11.2011, 5 U 45/07).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 150/09

    Basler Haar-Kosmetik

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99

    Ambiente.de

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von

  • LG Berlin, 02.10.2007 - 15 S 1/07

    Keine öffentliche Zugänglichmachung durch bloßes Speichern

  • LG Düsseldorf, 23.01.2008 - 12 O 246/07

    Störerhaftung von Rapidshare

  • OLG Hamburg, 09.04.2008 - 5 U 124/07

    Urheberrechtsverletzung: Öffentliches Zugänglichmachen von Kartenausschnitten im

  • KG, 23.11.2009 - 20 U 62/08

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes: Umbuchung ohne Kenntnis des

  • OLG Hamburg, 08.02.2010 - 5 W 5/10

    Nicht mit der Homepage verlinkter Kartenausschnitt, URL-Adresse -

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Der Senat hatte sich zeitlich vor der Entscheidung des Landgerichts vom 20.04.2012 bereits in anderem Zusammenhang in seiner "RapidShare"- Entscheidung vom 14.03.2012 (Senat MMR 2012, 393, 400 - RapidShare II) mit der Frage derartiger Prüfungspflichten und der "Scarlet/SABAM" -Entscheidung des EuGH befasst und hierzu u.a. ausgeführt:.
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung darauf beschränkt, die in Rede stehenden Werke öffentlich zugänglich machen zu lassen (OLG Hamburg, MMR 2012, 393).
  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11
    (4) Zwischen der GEMA und den Beklagten ist zu dem Aktenzeichen 5 U 87/09 ein weiterer Rechtsstreit mit Verletzungshandlungen aus dem Jahr 2008 in Bezug auf zahlreiche Musikwerke geführt worden, den der Senat zeitgleich mit dem vorliegenden Rechtsstreit verhandelt hat.

    In dem Rechtsstreit 5 U 87/09 haben die Parteien zum Teil weitergehende Angaben zu der damaligen Werbung/Außendarstellung, technischen Ausstattung und Bedeutung der Beklagten zu 1. "am Markt" gemacht, die zwischen den Parteien im Tatsächlichen - nicht jedoch in der rechtlichen Bewertung - auch für den vorliegenden Rechtsstreit unstreitig sind.

    Die Klägerin des Rechtsstreits 5 U 87/09 hatte im Rahmen ihrer zu jenem Rechtsstreit erhobenen Streitwertbeschwerde (5 W 119/09) mit Schriftsatz vom 03.09.2009 unter Bezugnahme auf in Anlagen SB 1 bis SB 10 vorgelegte Unterlagen detaillierte Angaben zur Wirtschaftskraft der Beklagten zu 1. gemacht.

    Die Beklagte zu 1. hatte - wie sich aus dem Rechtsstreit 5 U 87/09 ergibt und auch unstreitig ist - im Jahr 2008 unter anderem folgende Behauptungen herausgestellt:.

    "Manche Dateien haben über 100.000 Downloads" (Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09; vgl. auch Seite 22 der Klageschrift des vorliegenden Rechtsstreits).

    "Wenn du möchtest, schicken wir deine E-Mail an bis zu drei Personen, die dann über diesen Upload informiert werden" (Anlage K 11 des Rechtsstreits 5 U 87/09; vgl. auch Anlage K 8 des vorliegenden Rechtsstreits).

    (1) Die Beklagten haben zwar bereits in der Vergangenheit mit der Aufforderung "Hoste deine Dateien KOSTENLOS bei R ............ !" die Möglichkeit einer zentralen Speicherung für den Nutzer eröffnet (Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09).

    Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Formulierung in Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09 (vgl. auch Anlage K 8 des vorliegenden Rechtsstreits):.

    Zudem ergibt sich aus der Anlage K 10 des Rechtsstreits 5 U 87/09, dass seinerzeit (Stand 29.02.2008) eine Zwangslöschung erst nach 90 Tagen erfolgte, wenn die Datei innerhalb dieses Zeitraums nicht heruntergeladen wurde.

    Gemäß Ziff. VIII (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1. (Anlage BK 2 des Rechtsstreits 5 U 87/09) "begrüßt" es die Beklagte zu 1. ausdrücklich, wenn Nutzer ihren Dienst einsetzen, um Dateien an Dritte zu versenden.

    In der Anlage K 12 des Rechtsstreits 5 U 87/09 heißt es (mit Datum vom 29.02.2008) dazu: "Lade deine Dateien in der Premium-Zone rauf und du bekommst für Downloads deiner Dateien Punkte.

    Hierzu haben die Klägerinnen an anderer Stelle von den Beklagten unbestritten darauf hingewiesen, dass sich interessierte Nutzer hierfür sogar ohne Angabe einer E-Mail-Adresse telefonisch registrieren und Einstellungen anhand einer fiktiven E-Mail-Adresse vornehmen können ("PayByCall", Anlage K 53 und K 54 des Rechtsstreits 5 U 87/09).

    Der Hinweis der Beklagten in ihren Nutzungsbedingungen darauf, dass es unzulässig ist, urheberrechtsverletzende Werke hochzuladen (Anlage BK 1 des Rechtsstreits 5 U 87/09), ist eine notwendige, aber wenig effektive Maßnahmen.

    Dementsprechend waren die Klägerinnen auch nicht gehalten, auf das vorprozessuale Angebot der Beklagten zu 1. in diese Richtung einzugehen (Anlagen BK 2 und BK 3 des Rechtsstreits 5 U 87/09).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2012 - 6 U 58/11

    Abgemahnte Bilder müssen komplett vom Server gelöscht werden

    Die öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds gem. § 19a UrhG besteht schon in der abstrakten Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL (so auch OLG Hamburg, Urteil v. 14.3.2012, Az. 5 U 87/09), da das betroffene Lichtbild in diesem Fall zum Beispiel durch Suchmaschinen aufgefunden werden kann.

    Es spricht nach Auffassung des Senats viel für die Richtigkeit der vom Oberlandesgericht Hamburg vertretenen Auffassung, schon die abstrakte Möglichkeit der Erreichbarkeit durch Eingabe der betreffenden URL reiche für § 19 a UrhG aus (OLG Hamburg, Urt. v. 14.03.2012, 5 U 87/09 juris Rn. 108).

  • LG Hamburg, 20.04.2012 - 310 O 461/10

    Störerhaftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen von Video-Uploadern

    (c) Auch die neuere Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts zur Störerhaftung eines Filehosting-Dienstes (Urt. v. 14.3.2012, Az.: 5 U 87/09) steht dem hier für erforderlich gehaltenen Wortfilters nicht entgegen.
  • OLG Stuttgart, 14.03.2013 - 2 U 161/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung für die Platzierung einer Werbung auf der

    Auch soweit Hosting-Dienste betroffen waren, ging es um Urheberrechtsverletzungen, damit um das Rechtsinstitut der Störerhaftung (so BGH U. v. 12.07.2012 - I ZR 18/11 - Alone in the Dark ; EuGH GRUR 2012, 382 - Sabam ; HansOLG Hamburg MMR 2012, 393), und nicht dasjenige der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht.

    Denn Zugänglichmachung im Sinn des § 184 StGB ist gegeben bei Zurverfügungstellung von Dateien über das Internet (BGHSt 47, 55, 60 [bloße Zugriffsmöglichkeit verschafft]; Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. [2010], § 184, 9; Laufhütte/Roggenbuck, Leipziger Kommentar-StGB, 12. Aufl. [2009], § 184, 21; Gercke in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. [2012], § 184 StGB, 6; ausführlich Lackner/Kühl a.a.O. § 184, 7 und 7 b; vgl. auch BGH GRUR 2011, 56 [Tz. 27] - Session-ID , wonach der zugänglich macht, der durch Setzen eines bestimmten Hyperlinks ein ansonsten der Öffentlichkeit vom Dateninhaber verschlossenes Werk eröffnet, dort zum Zugänglichmachungsbegriff nach § 19 a UrhG; vgl. auch HansOLG Hamburg MMR 2012, 393 [juris Tz. 91 und 92], dort zur Maßgeblichkeit auch des jeweiligen Geschäftsmodells).

    Zudem - und ganz entscheidend - ist ein ganz wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells (vgl. zur Wesentlichkeit dieses Merkmals auch nach der BGH-Rechtsprechung: BGH a.a.O. [Tz. 24] - Alone in the Dark ; BGH a.a.O. [Tz. 54] - Solarinitiative ; HansOLG Hamburg MMR 2012, 393 [juris Tz. 91 und 92]), was etwa bei N... .IN schon bei Aufruf durch das Erscheinen von pornographischen Covern erkannt werden kann, die Zugänglichmachung von pornographischen Schriften, zu denen nach § 11 Abs. 3 StGB auch Ton-, Bild- und Dateiträger zählen.

  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

    Dass ihr Vergütungsmodell, insbesondere der Premium-Accounts, auf unredliche Nutzer abziele, treffe nicht zu, was auch schon das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigt habe (Urteil vom 14.03.2012 - Az. 5 U 87/09).
  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Die Berufung wie auch die Revision der Beklagten wurden zurückgewiesen (Hanseatischen OLG, Urteil vom 14.03.2012, Az.: 5 U 87/09, BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az.: I ZR 80/12, GRUR 2014 - Filehosting-Dienst).

    Das Gericht hat die Akten zum Ausgangsverfahren (Landgericht Hamburg: 310 O 93/08, Hans. OLG: 5 U 87/09, BGH: I ZR 80/12) einschließlich der Ordnungsmittelverfahren beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

    Diese Ausführungen, die sich inhaltlich und zeitlich auf das im vorliegenden Fall in Rede stehende Geschäftsmodell der Beklagten beziehen, macht sich die Kammer ebenso zu eigen wie die entsprechenden Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 14.03.2012 zum Ausgangsverfahren 5 U 87/09.

  • LG Hamburg, 18.08.2015 - 308 O 293/15

    Urheberrechtsverstoß im Internet: Störerhaftung eines Host-Providers bei

    Denn erst durch die Veröffentlichung des Links auf der Linksammlung www.b..to sind die bei dem Filehosting-Dienst U..net gespeicherten Musiktitel rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden (vgl. dazu BGH zum Az. I ZR 18/11, Rz 16 - Alone in the Dark, s. NJW 2013, 784; Hans. OLG zum Az. 5 U 87/09).
  • OLG Hamburg, 09.01.2014 - 5 U 52/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Zugangsvermittlers zum

    Dies hat der Senat in einer vergleichbaren Konstellation in einem Fall entschieden, in dem die dortige Beklagte ihr Geschäftsmodell im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hatte, so dass sie einer Haftung nicht durch einfache Änderung ihrer Werbemaßnahmen hatte entgehen können (HansOLG , Urt. v. 14.3.2012 - 5 U 87/09 - Rapidshare II = NJOZ 2012, 1442, 1453).
  • LG Hamburg, 07.07.2016 - 310 O 208/15

    Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung von

  • LG Düsseldorf, 11.12.2012 - 4a O 111/11

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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4800
OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2009,4800)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.12.2009 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2009,4800)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2009 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2009,4800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht einer Versicherung bei schweren Krankheiten für Krebserkrankungen "in situ"

  • Judicialis

    BGB § 305c Abs. 1; ; BGB § 305c Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305 c
    Wirksamer Ausschluss für Carcinoma in situ in einer Versicherung bei schweren Krankheiten

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2
    Formularmäßiger Ausschluss der Eintrittspflicht einer Versicherung bei schweren Krankheiten für Krebserkrankungen "in situ"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der Ausschluss für Carcinoma in situ ist weder überraschend noch unklar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 442
  • VersR 2010, 752
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.12.2003 - III ZR 118/03

    Formularmäßige Begrenzung der Haftung der bei dem Vertrieb von Anteilen an einem

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09
    Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, der Klausel mithin ein Überrumpelungseffekt innewohnt (BGH NJW-RR 2004, 780, 781.1397, 1398), was sich regelmäßig unter Anlegung eines generellen Maßstabs nach der Erkenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden richtet (BGH, NJW 1995, 2637, 2638).
  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag;

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09
    Voraussetzung hierfür wäre, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel bleiben und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65. NJW 07, 504).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 123, 83 und ständig) sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
  • BGH, 04.07.1990 - VIII ZR 288/89

    Formularmäßiges Verbot der Untervermietung von Leasingobjekten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09
    Voraussetzung hierfür wäre, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel bleiben und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65. NJW 07, 504).
  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 184/94

    Wirksamkeit des Time-Sharings von Ferienwohnungen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 10.12.2009 - 5 U 87/09
    Überraschenden Charakter im Sinne dieser Vorschrift hat eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht, der Klausel mithin ein Überrumpelungseffekt innewohnt (BGH NJW-RR 2004, 780, 781.1397, 1398), was sich regelmäßig unter Anlegung eines generellen Maßstabs nach der Erkenntnismöglichkeit des typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden richtet (BGH, NJW 1995, 2637, 2638).
  • LG Saarbrücken, 26.05.2014 - 14 O 254/12

    Versicherung über Leistungen bei bestimmten schweren Krankheiten: Voraussetzungen

    Auch hier ist auf die fachwissenschaftliche Bedeutung abzustellen, soweit nicht der allgemeine Sprachgebrauch den verwendeten Begriffen einigermaßen bestimmte, von der Fachterminologie abweichende Bedeutung verliehen hat und der in Frage stehende Begriff nicht erkennbar aus der Fachwissenschaft übernommen wurde (OLG Karlsruhe, VersR 1993, 1221; Prölss, in: Prölss/Martin, a.a.O., Vorbem. III Rn. 9; vgl. auch OLG Oldenburg, VersR 2010, 752).
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   OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 5 U 87/09   

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OLG Brandenburg, 20.05.2010 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2010,20811)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.05.2010 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2010,20811)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2010,20811)
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   KG, 22.02.2011 - 5 U 87/09   

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KG, 22.02.2011 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2011,68624)
KG, Entscheidung vom 22.02.2011 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2011,68624)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2011,68624)
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   OLG Köln, 12.12.2012 - 5 U 87/09   

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https://dejure.org/2012,42675
OLG Köln, 12.12.2012 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2012,42675)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2012 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2012,42675)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - 5 U 87/09 (https://dejure.org/2012,42675)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Abweisung der Klage auf Schadensersatz mangels Nachweises eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei einer endokraniellen chirurgischen Revision der Schädelbasis im Jahr 1976

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Abweisung der Klage auf Schadensersatz mangels Nachweises eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei einer endokraniellen chirurgischen Revision der Schädelbasis im Jahr 1976

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 189/93

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes; Verjährung der

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2012 - 5 U 87/09
    Maßgeblich für die Beurteilung der Behandlung ist die neurochirurgische Sicht, da sich die nach § 276 BGB vertraglich wie deliktisch geschuldete im Verkehr erforderliche Sorgfalt grundsätzlich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes bestimmt und der behandelnde Arzt diejenigen Maßnahmen ergreifen muss, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. nur BGH VersR 1995, 659 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 131/02

    Zeitpunkt der Aufklärung über die Risiken eines operativen Eingriffs

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2012 - 5 U 87/09
    Vermag der Patient einen solchen Konflikt nicht darzutun, fehlt der unterlassenen Aufklärung indes die nötige Schadensrelevanz (vgl. BGH NJW 2003, 2012).
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