Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,30307
OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21 (https://dejure.org/2022,30307)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.09.2022 - 5 U 91/21 (https://dejure.org/2022,30307)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29. September 2022 - 5 U 91/21 (https://dejure.org/2022,30307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,30307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ansprüche gestützt auf Markenrecht und hilfsweise Wettbewerbsrecht gegen einen Unternehmensauftritt; Hinreichende Bestimmtheit eines Verfügungsantrags

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Unionsmarle "T" der Telekom durch ein aus Punkten bestehendes T-Logo für Apps von Telefonica

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2023, 155
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 50/11

    Bogner B/Barbie B

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Sie setzt voraus, dass die Drittkennzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung treten, der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken (BGH GRUR 2009, 766 Rn. 32 - Stofffähnchen I; BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 - Bogner B/Barbie B).

    Erforderlich ist jedenfalls Vortrag der eine Schwächung einwendenden Antragsgegnerinnen, der den Schluss auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke in den allgemeinen Verkehrskreisen zulässt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 40 - Bogner B/Barbie B; Thalmaier in BeckOK Markenrecht, Kur/v. Bomhard/Albrecht, 30. Ed., § 14 Rn. 294: auch Glaubhaftmachungs- und Beweislast im Verletzungsprozess beim Inhaber des angegriffenen Zeichens).

    Die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit erfolgt im Verletzungsverfahren anhand eines Vergleichs des vom Verletzer tatsächlich benutzten Zeichens mit der Klagemarke in ihrer im Register eingetragenen Gestaltung (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 44, 53 - Bogner B/Barbie B; Onken in BeckOK MarkenR, 30. Ed., MarkenG § 14 Rn. 347).

    In Deutschland ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs "Bogner B / Barbie B" (GRUR 2012, 930) die maßgebliche höchstrichterliche Entscheidung zu Einzelbuchstabenmarken.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit bei kollidierenden Buchstabenmarken die grafische Gestaltung streitentscheidend (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51-53 - Bogner B / Barbie B).

    Bei aus einem einzelnen Buchstaben bestehenden Zeichen haben im Hinblick auf seine Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51 - Bogner B / Barbie B).

    Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet dann aus, wenn die Zeichen vom Verkehr nicht benannt werden, was bei Bildzeichen regelmäßig der Fall ist (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46f. - Bogner B / Barbie B).

    Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob eine Gewohnheit des Verkehrs besteht, die aus einem einzelnen Buchstaben gebildete Marke mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen oder ob der Verkehr, um die Marke zu benennen, vielmehr die vollständige Kennzeichnung - im vorliegenden Fall etwa "Telekom T" oder "Telekom" - wählen wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2012, 930 Rn. 47 - Bogner B / Barbie B).

    Eine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ist nicht gegeben, wenn kein konkreter Sinngehalt des Zeichens besteht (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46 - Bogner B / Barbie B).

    Zwar werden Bildzeichen vom Verkehr in der Regel nicht benannt (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 46f. - Bogner B / Barbie B).

    Maßgeblich ist bei einem Zeichenvergleich von Einzelbuchstaben-Bildmarken daher der bildliche Vergleich (BGH GRUR 2012, 930 Rn. 51 - Bogner B / Barbie B).

  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Dies gilt auch bei einem versehentlichen Übergehen (BGH GRUR 2001, 755, 757; Greger in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 260 Rn. 9).

    Im Falle des Übergehens eines Hauptantrags hätte es eines Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO bedurft, um zu einer Entscheidung über diesen Antrag zu gelangen (BGH GRUR 2001, 755, 757).

    Da ein übergangener prozessualer Anspruch mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht mehr rechtshängig ist, kann über ihn im Berufungsrechtszug nur entschieden werden, wenn ihn der Kläger - im Rahmen eines selbstständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung - durch Klageerweiterung erneut in den Prozess einführt (BGH GRUR 2001, 755, 757).

    In Rechtskraft erwächst daher gegebenenfalls die Abweisung der vorrangig geltend gemachten Anträge, selbst bei einem versehentlichen Übergehen (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757).

    Wenn ein vorrangiger Antrag (versehentlich) übergangen worden ist, bleibt nach Ablauf der Frist für einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. § 321 ZPO nur die Einlegung eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung, um diesen Streitgegenstand rechtshängig zu halten (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757).

    Dies allein führt bereits dazu, dass die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte mit Ablauf der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO und der Rechtsmittelfrist bzw. der Anschlussberufungsfrist nicht mehr rechtshängig gewesen wären (BGH GRUR 2001, 755, 757).

    Wie auch die am 08.03.2022 eingelegte bedingte Anschlussberufung zeigt, wollte die Antragstellerin die in erster Instanz vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte weiter im Berufungsverfahren halten, wozu es - wie ausgeführt - eines selbständigen Rechtsmittels oder einer Anschlussberufung bedurfte (vgl. BGH GRUR 2001, 755, 757).

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 272/02

    Markenparfümverkäufe

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    (aa) Der Umfang der materiellen Rechtskraft einer Unterlassungsverurteilung ist beschränkt auf den Streitgegenstand, über den entschieden worden ist (OLG Hamm BeckRS 2018, 26872 Rn. 37; BGH GRUR 2006, 421 Rn. 23 - Markenparfümverkäufe).

    Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Streitgegenstand ein Kläger mit einem Unterlassungsantrag zur Entscheidung gestellt und über welchen Streitgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe).

    Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe).

    Dies gilt auch für Unterlassungsanträge, auch wenn ein Schuldner ein bestimmtes Verhalten naturgemäß nur einmal unterlassen kann (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 25 - Markenparfümverkäufe).

    Da der Gegenstand eines Unterlassungsurteils grundsätzlich maßgeblich durch den Streitgegenstand bestimmt wird, ist der Umstand, dass der Unterlassungsantrag auf einen bestimmten Klagegrund gestützt ist, auch für den Umfang der materiellen Rechtskraft des Unterlassungsurteils entscheidend (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 29 - Markenparfümverkäufe).

    In Rechtskraft erwächst danach der in die Zukunft gerichtete Verbotsausspruch nicht als solcher, sondern nur in seinem Bezug auf die vom Gericht festgestellte(n) Verletzungshandlung(en) (BGH GRUR 2006, 421 Rn. 29 - Markenparfümverkäufe).

  • EuG, 13.03.2018 - T-824/16

    Kiosked/ EUIPO - VRT (K) - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    In klanglicher Hinsicht werden die maßgeblichen Verkehrskreise in den (im Wesentlichen) lediglich aus einem Einzelbuchstaben ("T") bestehenden Bildzeichen jeweils ohne Weiteres den Buchstaben "T" erkennen, so dass beide gegenüberstehenden Zeichen auf die gleiche Art ausgesprochen werden können (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 64).

    Zeichen können begrifflich identisch sein, wenn sie auf denselben Buchstaben des Alphabets verweisen (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 67).

    Zum begrifflichen Vergleich von zwei aus ein und demselben Buchstaben bestehenden Marken ist festzustellen, dass die bildliche Darstellung eines Buchstabens die maßgeblichen Verkehrskreise an einen bestimmten Lautwert denken lassen kann und in diesem Sinne ein Buchstabe auf einen Begriff verweist (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 66).

    Beim Bildzeichenvergleich wird der Verkehr wiederum sowohl in der Verfügungsmarke als auch im selbständig kennzeichnenden Zeichenbestandteil ohne Weiteres ein "T" erkennen können, so dass beide gegenüberstehenden Zeichen auf die gleiche Art ausgesprochen werden können (vgl. EuG BeckRS 2018, 2761 Rn. 64).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Zunächst steht der Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung im vorliegenden Streitfall entgegen dem Berufungsvorbringen der Antragsgegnerinnen nicht entgegen, dass sowohl die "Digits" (die kleinen Quadrate, die das "T" einrahmen) als auch die Farbe Magenta in den z.T. benutzten Formen und eigenständigen Markenschutz in Deutschland beanspruchen (deutsche Farbmarke Nr. 39552630 magenta; Unionsbildmarke Nr. 3284106 ; deutsche Bildmarke Nr. 39603653 ; deutsche Klangmarke Nr. 302019028886; vgl. zur "überlappenden Nutzung" EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 26-31 - Specsavers).

    So kann etwa einer in Schwarz/Weißdruck eingetragenen Bildmarke auch die durch die Benutzung in einer anderen Farbe erworbene Kennzeichnungskraft zugerechnet werden, wenn sich durch die Wiedergabe in der anderen Farbgestaltung die Charakteristik der Marke nicht ändert (vgl. EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 36 und 37 - Specsavers/Asda; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, Büscher/Kochendörfer, 25. Ed., Art. 8 Rn. 102).

    Wird das Unternehmen, das das angegriffene farbige Zeichen benutzt, vom Verkehr selbst mit der fraglichen Farbe in Verbindung gebracht, kann dies die Verwechslungsgefahr verringern (EuGH GRUR 2013, 922 Rn. 37 - Specsavers/Asda).

  • LG Hamburg, 05.07.2021 - 315 O 137/21
    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Die Berufung der Antragsgegnerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil im Tenor gem. I.1.b) und im Kostenpunkt gem. II.) wie folgt abgeändert wird:.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg, 15. Zivilkammer, vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Verfügungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

    Die Antragstellerin legt gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021 (Az. 315 O 137/21) hilfsweise.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 05.07.2021, Az. 315 O 137/21, wird insoweit aufgehoben, als es eine Teilabweisung im Hinblick auf die vorrangig geltend gemachten Kennzeichenrechte der Berufungsbeklagten darstellt, und die Berufungsklägerinnen werden entsprechend der erstinstanzlich in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2021 gestellten Anträge verurteilt.

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Eine Marke ist bekannt, wenn sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158, 1159 Rn. 24 - PAGO/Tirolmilch; BGH GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA; BGH GRUR 2014, 378, 379 Rn. 22 - OTTO CAP).

    Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falls, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (BGH GRUR 2011, 1043, 1045 Rn. 42 - TÜV II; BGH GRUR 2014, 378, 379 Rn. 22 - OTTO CAP).

    Dazu zählt auch, ob die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH GRUR 2014, 378 Rn. 22, 27 - OTTO CAP).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Insoweit ist der Verkehr bei Dienstleistungen daran gewöhnt, dass diese häufiger als Waren mit dem Unternehmensnamen gekennzeichnet werden (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 - AKZENTA).

    Soweit der Unternehmensname oder - wie hier - ein unterscheidungskräftiger Bestandteil in Zusammenhang mit einer konkret bezeichneten Dienstleistung steht, wird der Verkehr die Verwendung daher zugleich regelmäßig als Hinweis auf die von dem Unternehmen erbrachte Dienstleistung verstehen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 - AKZENTA).

    Zudem stimmt bei Dienstleistungskennzeichen das Zeichen in vielen Fällen mit dem Unternehmenskennzeichen überein, so dass firmenmäßige und markenmäßige Benutzung häufiger ineinander übergehen (BGH GRUR 2008, 616 Rn. 13 - AKZENTA).

  • BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83

    Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die unselbständige Anschließung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich ein Antrag innerhalb des vom Rechtsmittelklägers eingelegten Rechtsmittels (BGH NJW 1984, 1240, 1241).

    Die Anschlussberufung ist auch nicht deshalb grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil sie etwa einem Rechtsmittel gleichzusetzen wäre, denn durch sie wird, anders als durch Klage, Berufung und Revision, kein besonderes Verfahren eingeleitet (BGH NJW 1984, 1240, 1241).

    Wegen der Abhängigkeit vom Rechtsmittel des Gegners stellt sich die "Einleitung" des Verfahrens durch eine bedingte unselbständige Anschließung nicht anders dar als durch eine unbedingte (BGH NJW 1984, 1240, 1241).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Auszug aus OLG Hamburg, 29.09.2022 - 5 U 91/21
    Die im Wesentlichen dem Tatrichter obliegende Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grads ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 - keine-vorwerk-vertretung).

    Die rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfordert keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 - keine-vorwerk-vertretung).

    Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH GRUR 2019, 165 Rn. 18 - keine-vorwerk-vertretung).

  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

  • OLG Köln, 13.09.2019 - 6 U 29/19

    Kochbücher für "Thermomix" - Aufschrift "Thermomix" kann trotz Markenschutz

  • BGH, 06.02.2020 - I ZB 21/19

    INJEKT/INJEX - Markenrecht: Benutzung für Spezialware kann auch in Bezug auf

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • BGH, 09.11.2017 - I ZR 134/16

    Markenrechtsverletzung: Relevanter Inlandsbezug einer Markenbenutzung bei

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 159/02

    Lila-Postkarte - Keine Markenrechtsverletzung durch Satire

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 195/17

    SAM - Markenrechtsverletzung durch Verwendung eines markenrechtlich geschützten

  • EuG, 20.01.2010 - T-460/07

    Nokia / OHMI - Medion (LIFE BLOG) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

  • OLG Hamm, 02.08.2018 - 4 U 18/18

    Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Vollziehung einer im Berufungsverfahren

  • BGH, 28.02.2018 - XII ZR 94/17

    Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

  • EuG, 20.07.2017 - T-521/15

    Diesel/ EUIPO - Sprinter megacentros del deporte () und coudée) - Unionsmarke -

  • BGH, 30.10.2003 - I ZR 236/97

    "Davidoff II"; Rechtsstellung des Inhabers einer Marke bei Verwendung eines

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 10.10.2002 - I ZR 235/00

    "BIG BERTHA"; Benutzung einer Marke durch Verwendung als Unternehmenskennzeichen;

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

  • BGH, 01.07.1999 - I ZB 7/99

    Unzulässigkeit der Beschwerde gegen 91a-Beschluß des Oberlandesgerichts

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

  • OLG Frankfurt, 17.01.2012 - 6 U 159/11

    Verfügungsgrund für Geltendmachung von Ansprüchen mit der Anschlussberufung

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 74/17

    Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit einer mehrsilbigen Klagemarke (hier:

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

  • OLG Frankfurt, 04.12.2014 - 6 U 141/14

    Markenmäßige Benutzung eines Vornamens als Modellbezeichnung für Bekleidung

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 6 U 148/14

    Umfang des Bekanntheitsschutzes einer Schokoladenriegelmarke

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 82/14

    Verletzung des Namensrechts: Schutz des Namensträgers bei Gebrauch seines Namens

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 191/01

    Zwilling/Zweibrüder

  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 106/11

    VOODOO

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 118/09

    Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

  • OLG Hamburg, 12.10.2023 - 3 U 60/22

    Weihrauchextrakt

    Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 29.9.2022 - 5 U 91/21, GRUR-RR 2023, 155 Rn. 127 - Telekom T; BGH GRUR 2008, 258 Rn. 33 - INTERCONNECT/T-?InterConnect; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 30. Edition [Stand: 15.08.2023], Art. 8 Rn. 232).

    Besondere Umstände, aufgrund deren der Verkehr wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge annimmt, können außerdem dann vorliegen, wenn der Verkehr in der älteren Marke zugleich ein Unternehmenskennzeichen oder eine bekannte Marke erkennt (Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 29.9.2022 - 5 U 91/21, GRUR-RR 2023, 155 Rn. 127 - Telekom T; Büscher/Kochendörfer in BeckOK UMV, 25. Ed., Art. 8 Rn. 232).

  • OLG Köln, 13.01.2023 - 6 U 82/22

    Markenrecht: Farbmarke "magenta" im Finanzwesen

    Entscheidend ist, ob der Verkehr - trotz erkennbarer Unterschiede - die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich als dieselbe Marke ansieht (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2022, 5 U 91/21, Rn. 149 mwN, juris).
  • LG Köln, 13.01.2023 - 33 O 153/19
    Entscheidend ist, ob der Verkehr - trotz erkennbarer Unterschiede - die registrierte und die benutzte Form im direkten Vergleich als dieselbe Marke ansieht (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29.09.2022, 5 U 91/21, Rn. 149 mwN, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht