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   OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02   

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OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02 (https://dejure.org/2003,15578)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.02.2003 - 5 U 996/02 (https://dejure.org/2003,15578)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - 5 U 996/02 (https://dejure.org/2003,15578)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragliche Zusicherung; Voraussetzungen der Arglisthaftung des Zweitverkäufers; Unzureichende Isolierung als Fehler

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 463 S. 2 a. F.
    Arglisthaftung des Immobilienverkäufers für Feuchtigkeitsschaden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arglisthaftung des Immobilienverkäufers für Feuchtigkeitsschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Hauskauf mit Mängeln

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verharmlosung bekannter Schäden ist arglistige Täuschung! (IBR 2003, 226)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2004, 1057
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02
    bedeutet nicht die Zusicherung, Feuchtigkeit sei nicht vorhanden ( vgl. BGH NJW-RR 1992, 333 ).

    Eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass er einen Fehler der Kaufsache trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen und dass ihm der Fehler - die Feuchtigkeit des Gebäudes - bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder er das zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Klägerin und ihrem Ehemann dieser Fehler nicht bekannt war und sie bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1332 und BGH NJW-RR 1992, 333 jeweils zum arglistigen Verschweigen von Hausfeuchtigkeit).

    Der Eintritt von Feuchtigkeit in die Kellerwände stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf, wobei hier hinzutritt, dass die Verkäufer versichert haben, verdeckte Mängel seien ihnen nicht bekannt ( vgl. zu allem BGH NJW-RR 1992, 333, 334 ).

  • BGH, 08.11.1991 - V ZR 193/90

    Aufklärungpflicht des Grundstücksverkäufers bei fehlendem Hochwasserschutz

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02
    Die Durchführung der Reparatur und der Umstand, dass der Beklagte zu 2) - möglicherweise - an den Erfolg der Maßnahme geglaubt hat, lässt Arglist nicht entfallen (vgl. dazu BGH NJW-RR 1992, 334).

    Damit hielt der Beklagte zu 2) weitergehend einen Fehler, der ja durch den Reparaturversuch nicht beseitigt werden konnte, zumindest für möglich und rechnete und nahm billigend in Kauf, dass die Klägerin und ihr Ehemann den Fehler nicht kannten und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten (BGH NJW-RR 1992, 334).

  • BGH, 14.06.1996 - V ZR 105/95

    Möglicher Inhalt des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02
    Eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen arglistiger Täuschung setzt voraus, dass er einen Fehler der Kaufsache trotz bestehender Offenbarungspflicht verschwiegen und dass ihm der Fehler - die Feuchtigkeit des Gebäudes - bei Abschluss des Vertrages bekannt war oder er das zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, dass der Klägerin und ihrem Ehemann dieser Fehler nicht bekannt war und sie bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätten (vgl. BGH NJW-RR 1996, 1332 und BGH NJW-RR 1992, 333 jeweils zum arglistigen Verschweigen von Hausfeuchtigkeit).

    Das arglistige Verhalten des Beklagten zu 2) lässt den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber beiden Beklagten unwirksam sein (BGH NJW-RR 1996, 1332, 1333).

  • OLG Frankfurt, 14.02.1996 - 7 U 204/94
    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02
    Da die Beklagte zu 1) - "Frau O. hielt sich mehr im Hintergrund" ( Zeugnis Klauser Bl. 220 GA ) - die gesamten Vertragsverhandlungen wissentlich durch ihren Ehemann auch für sich hat durchführen lassen, ist ihr sein Verhalten rechtlich zuzurechnen (BGH NJW-RR 1996, 1333).
  • RG, 27.05.1911 - VI 371/10

    Fortf. einer off. Handelsgesellschaft; Richterl. Eid. Fahrlässigkeit u. Arglist

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02
    Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wegen Mitverschuldens zu kürzen, denn gegenüber der Arglist des Verkäufers bleibt ein Mitverschulden des Käufers außer Betracht; das folgt schon aus § 460 BGB ( vgl. RGZ 76, 313 ).
  • BGH, 20.12.1996 - V ZR 259/95

    Arglistiges Verschweigen eines Ölschadens; Abtretung von

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02
    Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Erstverkäufer ( hier: D. GmbH) mildert die Einschränkung der Rechte des Käufers nur ab (BGH NJW 1997, 652) und lässt eine Arglisthaftung des Zweitverkäufers unberührt.
  • OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05

    Haftung des Hausverkäufers bei Verschweigen von Kellerfeuchtigkeit

    b) Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1996, 1332 und BGH NJW-RR 1992, 333 jeweils zum arglistigen Verschweigen von Hausfeuchtigkeit; Senat VersR 2004, 1057).
  • OLG Köln, 27.10.2015 - 22 U 93/14

    Umfang der Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Hauses

    Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr ( BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination ( BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis ( BGH , NJW 03, 2381 ff.).".
  • OLG Frankfurt, 10.02.2006 - 21 U 57/05

    Mangel einer Kaufsache: Schimmelbildung an Wohnhaus aufgrund von unzureichender

    Die Tatsache, dass an dem Gebäude Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, stellte einen offenbarungspflichtigen Umstand dar (vgl. KGR Berlin 2005, 734; OLG Koblenz, VersR 2004, 1057; OLG Köln, OLGR 2002, 138), denn Durchfeuchtungen können zu ganz erheblichen Instandsetzungskosten führen, gelegentlich ist eine Abdichtung gegen Wasser im nachhinein nicht mehr uneingeschränkt möglich.
  • KG, 20.06.2005 - 8 U 220/04

    Schadenersatzanspruch des Käufers eines Hausgrundstücks: Arglistiges Verschweigen

    Über Feuchtigkeit in Kellerwänden beim Kauf eines Hauses muss aufgeklärt werden (OLG Koblenz VersR 2004, 1057; OLG Köln OLGR 2002, 138), ebenso über erhebliche Feuchtigkeitsschäden auch nach einem Sanierungsversuch, wenn dessen Erfolg zweifelhaft ist ( vgl. BGH NJW 1993, 1703; vgl. auch BGH NJW-RR 1987, 1415f.; KG NJW-RR 1989, 962 für Hausschwamm).
  • OLG Köln, 09.12.2011 - 19 U 48/11

    Schadensersatzansprüche wegen verschwiegener Mängel bei Abschluss eines

    Als von erheblicher Bedeutung beim Kaufentschluss für einen Hauskäufer sind folgende Umstände angesehen worden, über die damit ungefragt aufzuklären ist: der Befall mit Hausbockkäfern (KG, NJW-RR 89, 972 ff.), erhebliche Feuchtigkeitsschäden (KG, MDR 06, 200 ff.), Feuchtigkeit in den Kellerwänden (Koblenz, VersR 04, 1057 ff.), Bestehen einer Einsturzgefahr (BGH, NJW 90, 975 ff.), Ölkontamination (BGH, NJW 02, 1867 ff.), Mängel des Abwasserabflusses (Koblenz, NJW-RR 90, 149 ff.) oder Fehlen einer Bauerlaubnis (BGH, NJW 03, 2381 ff.).
  • OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 144/10

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens von

    Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages entweder kennt oder mindestens für möglich hält (BGH NJW-RR 1992, 334; NJW 2007, 835; OLG Koblenz OLGR 2006, 527; VersR 2004, 1057), es genügt, dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält (BGH NJW 2007, 835), ohne dass hiermit ein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
  • LG Duisburg, 21.09.2017 - 8 O 292/14

    Anspruch auf Schadensersatz aus einem Kaufvertrag aufgrund des behaupteten

    Zu solchen wesentlichen Mängeln gehören nach allgemeinem Verständnis erhebliche Feuchtigkeitsschäden an den für den dauernden Aufenthalt des anderen Vertragsteils bestimmten Teilen eines Gebäude (vgl. etwa BGH NJW 1993, 1703; OLG Koblenz VersR 2004, 1057; KG MDR 2006, 200; OLG Hamm, Urteil vom 18. März 2010 - 22 U 120/09, juris), vorliegend also eindeutig Feuchtigkeitsschäden im Erdgeschoss in dem vom Zeugen L beschriebenen, der Beklagten bekannten Umfang.
  • OLG Koblenz, 19.07.2007 - 5 U 684/06
    a) Arglistig handelt ein Verkäufer, wenn er einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner den Mangel nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte ( BGH NJW 2003, 2380 [BGH 30.04.2003 - V ZR 100/02] ; vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 333 [BGH 22.11.1991 - V ZR 215/90] ; BGH NJW-RR 1996, 1332 [BGH 14.06.1996 - V ZR 105/95] ; Senat VersR 2004, 1057 mit Anm. Müggenborg IBR 2003, 226 jeweils zu "feuchten" Häusern).
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