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   OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13   

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https://dejure.org/2013,44571
OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13 (https://dejure.org/2013,44571)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.11.2013 - 5 UF 27/13 (https://dejure.org/2013,44571)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. November 2013 - 5 UF 27/13 (https://dejure.org/2013,44571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 3 BGB, § 1684 Abs 4 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 1 BGB
    Umgangsrecht: Vereinbarkeit eines Wechselbetreuungsmodells mit dem Kindeswohl bei ablehnender Haltung eines Elternteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1684
    Regelung des Umgangs des Kindesvaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    1 Woche Umgang je Monat - Erweiterter Umgang und Wechselmodell

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils von einer Woche jeden Monat kann zulässig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Regelung des Umgangsrechts eines Elternteils von einer Woche jeden Monat kann zulässig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1124
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06

    Verletzung des Elternrechts durch Umgangsregelung ohne Ermöglichung von

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2007, 105).

    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach Maßgabe des § 1684 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB; dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um einen Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2002, 809; 2004, 1166, 1167; 2007, 105; 2010, 1622).

  • OLG Koblenz, 12.01.2010 - 11 UF 251/09

    Zum familienrechtlichen Betreuungs-Wechselmodell

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Beide Elternteile bleiben in der Verantwortung für ihre Kinder und werden durch das Wechselmodell von der Mehrfachbelastung, die bei einem allein erziehenden Elternteil besteht, entlastet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - Juris Rn. 15).

    Vielmehr kann dies jeweils nur im konkreten Einzelfall festgestellt werden (in diese Richtung auch OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010 - 11 UF 251/09 - Juris Rn. 20).

  • KG, 14.03.2013 - 13 UF 234/12

    Aufenthaltsbestimmungsrecht: Anordnung eines Betreuungs-Wechselmodells bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Diese sind allerdings wohl nicht damit zu begründen, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291; wovon aber - ohne nähere Begründung - ausgehen etwa KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013 - 13 UF 234/12 - Juris Rn. 30 und Staudinger/Rauscher, BGB, Bearbeitung 2006, § 1684 Rn. 189).
  • OLG Bamberg, 20.03.1990 - 2 UF 49/90

    Befristete Beschwerde der deutschen Mutter gegen die ablehnende Entscheidung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Die für die Abänderung maßgeblichen Gründe müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1605; Palandt/Götz, BGB, 72. Auflage 2013, § 1696 Rn. 9).
  • OLG Karlsruhe, 30.12.1999 - 2 UF 197/99

    elterliche Sorge - Abänderung - Prüfungsmaßstab

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Die für die Abänderung maßgeblichen Gründe müssen die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1990, 1135; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1605; Palandt/Götz, BGB, 72. Auflage 2013, § 1696 Rn. 9).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 487/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 6 Abs 2 S 1 durch Ausschluss des Umgangs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach Maßgabe des § 1684 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB; dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um einen Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2002, 809; 2004, 1166, 1167; 2007, 105; 2010, 1622).
  • OLG Dresden, 03.06.2004 - 21 UF 144/04

    Zulässigkeit einer Elternvereinbarung über die elterliche Sorge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Diese sind allerdings wohl nicht damit zu begründen, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291; wovon aber - ohne nähere Begründung - ausgehen etwa KG Berlin, Beschluss vom 14.03.2013 - 13 UF 234/12 - Juris Rn. 30 und Staudinger/Rauscher, BGB, Bearbeitung 2006, § 1684 Rn. 189).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 120/04

    Rechtsnatur der Bestätigung einer von den Eltern getroffenen Umgangsregelung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach Maßgabe des § 1684 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB; dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um einen Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2002, 809; 2004, 1166, 1167; 2007, 105; 2010, 1622).
  • BVerfG, 14.07.2010 - 1 BvR 3189/09

    Verletzung des Elternrechts eines Vaters durch nur eingeschränkte Zulassung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.11.2013 - 5 UF 27/13
    Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, so regelt das Familiengericht den Umgang ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nach Maßgabe des § 1684 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB; dabei muss die Entscheidung des Familiengerichts sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen und sich im Einzelfall um einen Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich/Jaeger, a.a.O., Rn. 7; BVerfG, FamRZ 2002, 809; 2004, 1166, 1167; 2007, 105; 2010, 1622).
  • OLG Hamburg, 17.12.2015 - 2 UF 106/14

    Umgangsverfahren: Hälftige Aufteilung der Betreuungszeiten im Sinne eines

    Bedenken gegen eine hälftige Aufteilung können auch nicht damit begründet werden, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - Az. 21 UF 144/04 - juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 5 UF 27/13 - juris; Sünderhauf, Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung, FamRB 2013, S. 333).
  • AG Heidelberg, 19.08.2014 - 31 F 15/14

    Zu den Voraussetzungen und Vorteilen des Wechselmodells

    Davon geht das Gericht in Übereinstimmung mit anderen Gerichten nicht aus (OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2013 - 15 UF 55/13 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013 - 5 UF 27/13 -, juris; KG Berlin, MDR 2012, 974 f.).
  • AG Erfurt, 01.10.2014 - 36 F 1663/13

    Sorge- bzw. Umgangsrecht: Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines

    Sämtliche in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung, die ein Wechselmodell befürwortet, befasste sich mit der Frage der Aufrechterhaltung bzw. Fortsetzung eines zwischen den Eltern vereinbarten Wechselmodells (OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.03.2014, Az. 10 UF 244/13; OLG Schleswig, Beschluss vom 19. Dezember 2013, 15 UF 55/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013, Az. 5 UF 27/13; Kammergericht, Beschluss vom 28.2.2012, FamRZ 2012, 886 ff.).

    Bedenken gegen eine solche Sichtweise können allerdings nicht damit begründet werden, dass ein fester Lebensmittelpunkt für die gesunde Entwicklung eines Kindes erforderlich sei, weil ein solcher allgemeiner entwicklungspsychologischer Grundsatz heute immer noch nicht gesichert ist (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 03.06.2004 - Az.. 21 UF 144/04 - Juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2013 - Az.. 5 UF 27/13 -, juris Sünderhauf, FamRB 2013, 290, 291).

  • OLG Brandenburg, 19.04.2022 - 9 UF 209/21

    Beschwerde gegen einen auf 2 Jahre befristeten Umgangsausschluss; Gefährdung des

    Eine derartige, den Eingriff in das unter dem Schutz des Grundgesetzes stehende Umgangsrecht des Elternteils mit seinem Kind rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls liegt erst vor, sobald die aufgrund von Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass bei unveränderter Weiterentwicklung der Verhältnisse bei dem Kind mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung seines geistigen oder körperlichen Wohls zu erwarten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 112 ; BGH FamRZ 2019, 598 ; st. Rspr. der Senate des Brandenburgischen OLG: Senat ZKJ 2012, 356; Brandenburgisches OLG - 3. FamS - FamRZ 2014, 1124 ).
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