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   OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15   

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https://dejure.org/2016,24762
OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15 (https://dejure.org/2016,24762)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.04.2016 - 5 UF 55/15 (https://dejure.org/2016,24762)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. April 2016 - 5 UF 55/15 (https://dejure.org/2016,24762)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1664 BGB
    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung einer Erwerbsaussicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatz des Kindes gegen sorgeberechtigten Elternteil wegen Vereitelung einer Erwerbsaussicht

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    BGB 1664
    Vermögen für das Kind; Erwerbsaussicht; Schadensersatz

  • rabüro.de

    Zum Schadensersatzanspruches eines Kindes gegen einen Elternteil, der für die Ausbildung des Kindes vorgesehenes Vermögen Dritter seinem eigenen Vermögen zuführt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1664
    Vermögen; Kind; Schadensersatz; Erwerbsaussicht

  • rechtsportal.de

    BGB § 1664
    Haftung der Mutter eines Kindes für die Auflösung dem Kind seitens seiner Großmutter zugewandter Sparbücher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Elternteils für Überweisen von Sparguthaben des Kindes auf das eigene Konto

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dürfen Eltern das Vermögen ihres Kindes ausgeben?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.06.2004 - XI ZR 220/03

    Pflicht einer Bank zur Ausführung einer Überweisung zu Gunsten der Eltern des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Wer aber Vermögen auf den Namen eines Dritten anlegt, um gegenüber den Finanzbehörden den Eindruck zu erwecken, es handele sich um Vermögen des Dritten - bei dem mangels sonstiger Einkünfte und der Ausschöpfung des Steuerfreibetrages die Kapitalerträge keiner Besteuerung unterliegen -, will damit nicht die tatsächliche Einräumung der Gläubigerstellung des Dritten (vgl. auch BGH, FamRZ 2004, 1349), sondern diese Stellung selbst behalten.

    Sie kann weiter davon ausgehen, dass sorgeberechtigte Eltern über das Sparguthaben im Rahmen ihrer elterlichen Sorge verfügen und kein Missbrauch der elterlichen Vertretungsmacht vorliegt (vgl. BGH, NJW 2004, 2517 [BGH 15.06.2004 - XI ZR 220/03] ; OLG Frankfurt,OLGR 2003, 352).

  • OLG Bremen, 03.12.2014 - 4 UF 112/14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Kindes gegen seine Eltern, wenn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Die Regelung des § 1664 BGB legt nicht nur den Haftungsmaßstab für Eltern fest, sondern sie stellt auch eine Anspruchsgrundlage dar, aufgrund derer Kinder ihre Eltern bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Sorgerechtsausübung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können [OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 147; OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; Staudinger/Heilmann, Kommentar zum BGB (Bearbeitung 2016), § 1664 BGB Rn. 6].

    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; OLG Köln, FamRZ 1997, 1351).

  • OLG Saarbrücken, 07.01.1987 - 1 U 165/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bedarf es nicht zwingend der Verletzung einer bereits bestehenden Rechtsstellung, sondern auch die Beeinträchtigung einer tatsächlich bestehenden Erwerbsaussicht kann die Haftung begründen (Palandt/Sprau, § 826 Rdn. 3; OLG Saarbücken, NJW-RR 1987, 500).
  • BGH, 01.03.1988 - VI ZR 190/87

    Kinderspielplatz - § 823 Abs. 1 BGB, Verkehrssicherungspflicht, § 254 BGB,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Dies schließt jedoch eine daneben bestehende deliktische Haftung nicht aus (Erman/Döll, § 1664 Rdn. 6), wobei allerdings bei unerlaubten Handlungen, die in Ausübung der elterlichen Sorge begangen wurden, der sich aus § 1664 BGB ergebende eingeschränkte Haftungsmaßstab des § 277 BGB zu beachten ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 810).
  • OLG Saarbrücken, 28.12.2007 - 4 U 8/07

    Forderungsinhaber bei Festgeldanlage durch einen Eltenteil auf den Namen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Zwar wird teilweise vertreten, ein solches Motiv spreche für die Übertragung der Gläubigerstellung auf denjenigen, auf den das Konto lautet, weil nur dann der steuerlich bezweckte Erfolg erreicht werden kann (OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 2030).
  • OLG Bremen, 10.05.2007 - 2 U 27/07

    Eltern oder Verwandte als Gläubiger eines Sparbuchs, das auf den Namen des Kindes

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Eröffnet ein Elternteil oder ein Großelternteil ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes oder Enkelkindes und behält er die Verfügungsgewalt über das Sparbuch, ist anzunehmen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparbuchguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will (BGH, FamRZ 2005, 510; OLG Bremen, OLGR 2007, 693).
  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Eröffnet ein Elternteil oder ein Großelternteil ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes oder Enkelkindes und behält er die Verfügungsgewalt über das Sparbuch, ist anzunehmen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparbuchguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will (BGH, FamRZ 2005, 510; OLG Bremen, OLGR 2007, 693).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Eltern dürfen aus dem Vermögen des Kindes keine Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gem. § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können, also insbesondere nicht für solche Aufwendungen, die sie aus ihrer dem Kind gegenüber bestehenden Unterhaltspflicht (§ 1601 BGB) zu erbringen hatten (vgl. BGH, FamRZ 1998, 367).
  • BGH, 19.02.1982 - V ZR 234/81

    Auskunftsanspruch - Vertrag zugunsten Dritter - Tod des Versprechensempfängers -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Diese Erwerbsaussicht ist nicht davor geschützt, dass der Zuwendende selbst zu Lebzeiten über die Mittel anderweitig verfügt und damit die Schenkung widerruft (BGH, NJW 1982, 1807 [BGH 19.02.1982 - V ZR 234/81] ).
  • OLG Köln, 23.10.1996 - 2 U 20/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.04.2016 - 5 UF 55/15
    Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Bremen, FamRZ 2015, 861; OLG Köln, FamRZ 1997, 1351).
  • BGH, 28.04.2010 - IV ZR 73/08

    Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für

  • OLG Frankfurt, 28.05.2015 - 5 UF 53/15

    Verwendung von Sparguthaben der Kinder durch die Eltern

  • OLG Frankfurt, 29.08.2018 - 2 UF 66/18

    Forderungsberechtigung aus Sparbüchern auf den Namen von Kindern

    Gleiches gilt, wenn ein sorgeberechtigter Elternteil ein Sparbuch seines Kindes mit Geldeinzahlungen durch einen Großelternteil auflöst und die Geldbeträge auf sein eigenes Konto transferiert (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15. April 2016, 5 UF 55/15, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 18.03.2021 - 9 UF 200/20

    Ansprüche eines Kindes gegen die Eltern auf Rückgewähr von seinen Konten

    Unterhaltspflichten haben die Eltern aus eigenem Vermögen aufzubringen; auch außergewöhnliche Haushaltsaufwendungen sind allein aus dem elterlichen Einkommen und Vermögen zu tragen (vgl.: OLG Frankfurt, Az.: 5 UF 55/15 vom 15.04.2016 m.w.N.; Staudinger/Coester, BGB, Stand 2020, § 1664 Rz.15a).
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