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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00   

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https://dejure.org/2012,10922
OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00 (https://dejure.org/2012,10922)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 (https://dejure.org/2012,10922)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 (https://dejure.org/2012,10922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 Abs 2 VersAusglG, § 14 VersAusglG, § 29 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG

  • hefam (Datenbank hessische Familiengerichte)

    VersAusglG 5 Abs. 2; VersAusglG 14; VersAusglG 29
    Externe Teilung; Verzinsung; Pensionsfonds; nachehezeitliche Änderung; Rentenbezug; Teilbeschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Externe Teilung; nachehezeitliche Änderung; Pensionsfonds; Rentenbezug; tatsächliche Veränderung; Teilbeschluss; Verzinsung - Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2 VersAusglG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1717
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00
    Der Verzinsung des Ausgleichswertes nach Ehezeitende bei einer externen Teilung steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (Anschluss an BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 25).

    Der Bundesgerichtshof hat insoweit mit seiner Entscheidung vom 7.9.2011 (XII ZB 546/10 = FamRZ 2011, 1785 ff.) darauf abgestellt, dass dies im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz erforderlich ist, um bei lange andauernden Verfahren, wie dem vorliegenden, sicher zu stellen, dass der Ausgleichsberechtigte an einem seit Ehezeitende eingetretenen Wertzuwachs des Anrechts beteiligt wird.

    Allerdings steht in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige bereits vor Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich laufende Leistungen aus dem Anrecht bezieht, einer Verzinsung des Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegen (BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 25).

    Die auf den Ausgleich der Anrechte des Antragsgegners bei der A beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof beruht auf § 70 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG, denn nur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils hat die Sache im Hinblick auf Verzinsung und Höhe der Ausgleichsbeträge grundsätzliche Bedeutung, während der Ausspruch zur internen Teilung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung davon nicht erfasst ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 1785, Rn. 6).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00
    Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06 - zur notwendigen Neuregelung der Überleitungsregelungen der Satzungen der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes wurde das Beschwerdeverfahren mit Senatsbeschluss vom 2.6.2008 ausgesetzt.

    Die VBL hat zugleich mitgeteilt, dass sich die Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) auf eine Neuregelung zur Altersversorgung verständigt hätten, die den Vorgaben des BGH gerecht werde.

    Der Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL ist noch nicht entscheidungsreif, da der Versorgungsträger noch keine neue Satzung, die die Vorgaben der BGH-Entscheidung vom 14.7.2007, IV ZR 74/06, berücksichtigt, erstellt hat.

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 181/05

    Aussetzung des Verfahrens zum Versorgungsausgleich bei Verfügung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00
    Die Anrechte der Antragstellerin bei der VBL sind ein aussonderbarer Teil des Ausgleichs, so dass der Ausgleich im Übrigen vorzunehmen ist (vgl. zur Zulässigkeit von Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleich BGH FamRZ 2009, 296, Rn. 50; 950 ff., Rn. 22).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00
    Der nach Ende der Ehezeit einsetzende Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen bewirkt auch keine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, der nur den Zweck hat, nachehezeitliche auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die nach früherem Recht auch einer Abänderung gemäß § 10 a VAHRG zugänglich gewesen wären, im Erstverfahren berücksichtigen zu können (vgl. zum vorzeitigen Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende nach altem Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 mit Anm. Schwamb, FamFR 2011, 322).
  • BGH, 17.02.2016 - XII ZB 447/13

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von nach dem Ehezeitende ausgewiesenen

    bb) Eine Gegenauffassung (OLG Frankfurt [5. Familiensenat] FamRZ 2012, 1717 [LS]; OLG Frankfurt [6.

    Der Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs habe regelmäßig keinen Einfluss auf die Bewertung des Ehezeitanteils, weil keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit vorliege, die auf den Ehezeitanteil des auszugleichenden Anrechts zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. August 2014 - 6 UF 109/14 - juris Rn. 11; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Holzwarth FamRZ 2013, 420, 421 f.; Schulz/Hauß Familienrecht 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    In Kauf zu nehmen sei dabei eine Mehrbelastung des Versorgungsträgers, die dadurch eintrete, dass beiden Ehegatten zusammen das Anrecht mit der Bewertung zum Ehezeitende wertmäßig voll erhalten bleibe, obwohl die ausgleichspflichtige Person zwischenzeitliche Rentenleistungen in einer Höhe bezogen habe, wie sie ihr nach vollzogenem Versorgungsausgleich nicht mehr zustünde (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Heidrich FPR 2013, 227, 228).

    Aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG folgt somit, dass grundsätzlich nur solche nachehezeitlichen Änderungen als Wertentwicklung nach § 5 Abs. 2 VersAusglG relevant sind, welche ansonsten im Rahmen eines zulässigen Abänderungsverfahrens (§§ 225 FamFG, 51 Abs. 1 VersAusglG) berücksichtigt werden müssten (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - juris Rn. 24; OLG Köln FamRZ 2014, 668, 669; Kemper FamFR 2013, 51, 53).

  • OLG Frankfurt, 22.04.2013 - 5 UF 8/13

    Einbeziehung freiwilliger Zahlungen zur betrieblichen Altersvorsorge in den

    Auch wenn man unterstellt, dass das Versorgungsanrecht bei der C AG kapitalgedeckt finanziert wäre, entspricht es der Rechtsprechung des Senates, dass der laufende Rentenbezug keine zu berücksichtigende nachträglich Veränderung i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darstellt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.1.2012, 5 UF 90/00; vgl. auch zum vorzeitigen Rentenbezug nach altem Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 m. Anm. Schwamb FamFR 2011, 322; im Ergebnis auch KG FamRZ 2013, 464 ).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2015 - 11 UF 13/15

    Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Anwartschaft in der gesetzlichen

    Bei laufendem Rentenbezug ist im Fall der externen Teilung eines Anrechts von einer Verzinsung abzusehen, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht (BGH FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; OLG Köln FamRZ 2014, 668 Rn. 20; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717 Rn. 25; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791 Rn. 6 f.).
  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    (1.1.1.3) Die teilweise vertretene Gegenauffassung, die die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG in gleich gelagerten Fällen verneint ( vgl.: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - zitiert nach juris Rn. 24 ), überzeugt nicht.
  • OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14

    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts

    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • OLG Köln, 29.07.2013 - 21 UF 188/12

    Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte nach Maßgabe einer Betriebsvereinbarung

    Das Kammergericht (Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464 mit Anm. Holzwarth in FamRZ 2013, 420 ff.; ebenso auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717, Rn. 24) ist der Ansicht, in Fällen, in denen der Ausgleichspflichtige zwischen dem Ende der Ehezeit und der Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits Versorgungsleistungen aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bezieht, sei die interne Teilung dieses Anrechts - wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte davon nicht schon in anderer Weise, etwa durch den laufenden Bezug von Unterhaltszahlungen, profitiert hat - in der Weise durchzuführen, dass von dem zu teilenden Anrecht der halbe Ehezeitanteil (Deckungskapital einschließlich der nach Ehezeitende angefallenen Überschüsse) sowie wertmäßig die Hälfte der seit Ehezeitende (bzw. dem Beginn des Rentenbezugs) erlangten Rentenzahlungen abgezogen werden.
  • OLG Frankfurt, 07.08.2014 - 6 UF 109/14

    Zur Frage der Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs

    Nach anderer Auffassung wirkt sich ein nach Ende der Ehezeit durch die planmäßig erfolgten, nicht dem § 29 VersAusglG unterfallenden, Rentenzahlungen eingetretener Werteverzehr jedenfalls nicht auf den Ausgleichswert aus (OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2012, 5 UF 90/00 bei juris Rn. 24 = FamRZ 2012, 1717 Ls. 1; Holzwarth, FamRZ 2013, 420; Heidrich, FPR 2013, 227; Hauß, FPR 2011, 26, 30; vgl. ferner zum vorzeitigen Rentenbezug des Pflichtigen nach Ehezeitende BGH FamRZ 2012, 851, Rn. 15, mit zust. Anm. Schwamb FamFR 2012, 230; ebenso noch zum alten Recht: BGH FamRZ 2011, 1214 mit zust. Anm. Schwamb FamFR 2011, 322).
  • OLG Celle, 30.10.2013 - 10 UF 204/13

    Berücksichtigung der Verringerung des Deckungskapitals eines Versorgungsanrechts

    Dabei handele es sich nicht um eine tatsächliche Entwicklung, die im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die Ehezeit zurückwirke (OLG Frankfurt Beschluss vom 26. Januar 2012 - 5 UF 90/00 - FamRZ 2012, 1717; KG Beschluss vom 13. August 2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464; Hauß in Schulz/Hauß Familienrecht Handkommentar 2. Aufl. § 5 VersAusglG Rn. 14, § 39 VersAusglG Rn. 14 ff.; Holzwarth FamRZ 2013, 420; Heidrich, FPR 2013, 227).
  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

    Teilweise wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt, 5 UF 90/00, Beschluss vom 26.01.2012, zit. nach juris, Tz. 24; KG, 17 UF 62/12, Beschluss vom 13.08.2012, zit. nach juris, Tz. 4, 7.; wohl auch Hauß, FPR 2011, 26, 30).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 1 UF 437/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung deckungskapitalfinanzierter

    Den Nachteil der bereits zu viel erhaltenen Rentenzahlungen und die Folgen der (weiteren) Kürzung seines Anrechts wegen der zwischen Ehezeitende und Durchführung des Versorgungsausgleichs bzw. Rechtskraft der Entscheidung zu viel erhaltenen Renten habe der Verpflichtete zu tragen, der immerhin auch die der Höhe nach zu viel gezahlten Renten erhalten habe (so auch OLG Frankfurt am Main, 6 UF 109/14 vom 7.8.2014 m.w.N.; OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt am Main, 5 UF 90/00; Holzwarth, Der Kapitalverzehr zwischen Ehezeitende und Vollzug des Versorgungsausgleichs bei kapitalgedeckten Anrechten, FamRZ 2013, 420 - zugleich Anmerkung zu KG, Beschluss vom 13.08.2012 - 17 UF 62/12 - FamRZ 2013, 464).
  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Schleswig, 23.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der Verringerung des Barwertes einer

  • OLG München, 27.10.2014 - 26 UF 1225/13

    Versorgungsausgleich, Kapitalverlust

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 09.02.2001 - 5 UF 90/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15507
OLG Zweibrücken, 09.02.2001 - 5 UF 90/00 (https://dejure.org/2001,15507)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.02.2001 - 5 UF 90/00 (https://dejure.org/2001,15507)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 5 UF 90/00 (https://dejure.org/2001,15507)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen und Grenzen für einen Prozesskostenvorschuss-Anspruch gegen den anderen Ehegatten

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1009
  • FamRZ 2001, 1149
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 10.09.2013 - 3 WF 97/13

    Verfahrenskostenvorschuss

    Ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 BGB verwirkt, kann dies zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss dennoch gegeben ist (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 1009).
  • OLG Brandenburg, 03.09.2013 - 3 WF 50/13

    Verfahrenskostenvorschuss

    Ist der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1579 BGB verwirkt, kann dies zwar im Einzelfall dazu führen, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss dennoch gegeben ist (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 1009).
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