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   BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06   

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BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2006,28166)
BPatG, Entscheidung vom 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2006,28166)
BPatG, Entscheidung vom 17. Oktober 2006 - 5 W (pat) 8/06 (https://dejure.org/2006,28166)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BPatG, 29.04.2002 - 10 W (pat) 40/01
    Auszug aus BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06
    Auch die bisherige Entscheidungspraxis des erkennenden sowie des 10. Senats geht in Fortführung der Entscheidung "Patentanwaltskosten" des Bundesgerichtshofs dahin, Doppelvertretungskosten nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind (vgl. BPatGE 45, 129 ff. m. w. N.).

    Diese und die weiteren in der Entscheidung BPatGE 45, 129 ff. genannten wesentlichen Unterschiede zwischen dem Klageverfahren in Patent-Nichtigkeitssachen und dem in Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt einzuleitenden Antragsverfahren lassen es angezeigt erscheinen, die Frage der Notwendigkeit der Doppelvertretung durch Patent- und Rechtsanwalt weiterhin im Ansatz unterschiedlich zu behandeln.

  • BGH, 01.04.1965 - Ia ZB 20/64

    Gebühren der Patentanwälte

    Auszug aus BPatG, 17.10.2006 - 5 W (pat) 8/06
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren in GRUR 1965, 621, 626 - Patentanwaltskosten - die Auffassung des 5. Senats des Bundespatentgerichts gebilligt, dass eine Partei im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten sei.
  • BPatG, 02.05.2018 - 35 W (pat) 7/16
    Wie in BPatG 5 W (pat) 8/06 dargelegt werde, werde im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht in der Rechtsprechung regelmäßig eine Doppelvertretung durch Patenanwälte und Rechtsanwälte, anders als im Patentnichtigkeitsverfahren, nicht als notwendig angesehen.

    Die Entscheidung 5 W (pat) 8/06, auf die sich die Antragsgegnerin beruft, ist daher ebenfalls überholt.

  • BPatG, 13.10.2016 - 35 W (pat) 16/12

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - Beschwerde gegen

    Solche Kosten galten nur dann als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen waren, dass für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende, rechtliche Wissen nicht ausreichte (vgl. an erster Stelle die umfassende Grundsatzentscheidung des Senats vom 21. September 2009, 5 W (pat) 432/06, BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument" - m. w. N.; ferner: Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, vom 6. März 2008, 5 W (pat) 443/03 und vom 29. Juni 2010, 35 W (pat) 22/09 - jeweils abrufbar im Internet bei JURIS ® Das Rechtsportal).
  • BPatG, 21.09.2009 - 5 W (pat) 432/06

    Eingeschränkte Erstattung von Doppelvertretungskosten (Kosten von Rechtsanwalt

    5 W (pat) 422/05, und vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal).
  • BPatG, 11.10.2012 - 35 ZA (pat) 50/09

    Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Deck- und

    Auch die Entscheidungspraxis des erkennenden sowie des 10. Senats des BPatG ging in Fortführung der oben genannten BGH-Entscheidung "Patentanwaltskosten" stets dahin, Doppelvertretungskosten nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind, für deren Bearbeitung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht (vgl. BPatGE 45, 149 ff. - m. w. N. - sowie die Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, und vom 6. März 2008, 5 W (pat) 443/03, jeweils abrufbar im Internet bei JURIS® Das Rechtsportal; ferner: BPatGE 51, 81 ff. - Medizinisches Instrument).
  • BPatG, 10.10.2011 - 35 ZA (pat) 35/10
    Im Gebrauchsmuster-Löschungs(Beschwerde)verfahren wird auch unter diesen Umständen eine Partei durch einen Patentanwalt regelmäßig vollwertig vertreten (vgl. BPatGE 45, 129, ff. - "Doppelvertretungskosten" m. w. N., vgl. ferner die Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, und vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, beide abrufbar bei JURIS® Das Rechtsportal; BPatGE 51, 81 ff. - "Medizinisches Instrument").
  • BPatG, 07.04.2010 - 35 W (pat) 34/09
    Auch die weitere Entscheidungspraxis des erkennenden sowie des 10. Senates geht in Fortführung der Entscheidung "Patentanwaltskosten" des Bundesgerichtshofs dahin, Doppelvertretungskosten nur dann anzuerkennen, wenn über den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes hinaus derart schwierige rechtliche Fragen zu beurteilen sind, dass für deren Beurteilung das bei einem Patentanwalt vorauszusetzende rechtliche Wissen nicht ausreicht (vgl. BPatGE 45, 149 ff. m. w. N.; Senatsbeschlüsse vom 18. September 2006, 5 W (pat) 422/05, und vom 17. Oktober 2006, 5 W (pat) 8/06, abrufbar bei juris Das Rechtsportal; vgl. zuletzt ).
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