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KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20 |
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Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.09.2020 - 52 O 302/20
- KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
Streitwert für Spam-E-Mail beträgt 3.000 EUR, für Werbeanrufe 4.000 EUR
Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3 f. und Senat, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 22).
Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3 und Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).
(a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert für die Hauptsache in ständiger Rechtsprechung mit 3.000,00 EUR an, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).
- KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20
BGB, GG, UWG
Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den E-Mails vom 25. März 2019 und vom 04. April 2019 ist vorliegend aber eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20 - S. 3 f.), sodass der Wert des Berufungsantrages zu 3) 6.600,00 ? beträgt.