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   KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20   

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https://dejure.org/2021,57472
KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20 (https://dejure.org/2021,57472)
KG, Entscheidung vom 19.02.2021 - 5 W 1146/20 (https://dejure.org/2021,57472)
KG, Entscheidung vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20 (https://dejure.org/2021,57472)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 3 ZPO
    Verfahrenswert bei Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Wertbemessung einer auf Unterlassung gerichteten Klage Wirtschaftliches Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung Wettbewerbswidrige Werbung mittels E-Mail

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
    c) Darüber hinaus nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn neben dem Unternehmen auch Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, sich der Streit- oder Verfahrenswert regelmäßig je Geschäftsführer um jeweils 1/5 erhöht (s. etwa Senat, Beschl. v. 24.06.2020 - 5 W 1035/20, Umdruck Seite 2; Beschl. v. 12.07.2018 - 5 W 143/18, Umdruck Seite 3).
  • KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19

    Verfahrenswert bei einer Einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Zusendung

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
    b) Ferner geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dann, wenn der Gegenstand des Verfahrens auch eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail des Antragsgegners ist, der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen ist (s. etwa Senat, Beschl. v. 15.07.2019 - 5 W 121/19, Umdruck Seite 3).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
    Für die Bemessung ist bei einer auf Unterlassung gerichteten Klage in erster Linie das wirtschaftliche, eigene Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Anspruchsverwirklichung maßgebend (Senat, Beschl. v. 17.05.2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.04.1990 - ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung).
  • KG, 21.10.1997 - 5 W 5834/97
    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
    Die Streitwertangabe enthebt das Gericht daher nicht der Notwendigkeit, diese anhand der Aktenlage und sonstiger Gegebenheiten unter Berücksichtigung seiner Erfahrung und in vergleichbaren Fällen erfolgter Wertfestsetzungen selbständig nachzuprüfen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 21.10.1997 - 5 W 5834/97 -, Rn. 6, juris).
  • KG, 26.11.2004 - 5 W 146/04

    Streitwert im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren auf

    Auszug aus KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
    Vorstehende Grundsätze gelten entsprechend für das Verfahren auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wobei nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Verfahrenswert regelmäßig mit zwei Dritteln eines entsprechenden Hauptsacheverfahrenswertes bemessen werden kann (seit Senat, Beschl. v. 26.11.2004 - 5 W 146/04 -, Rn. 20, juris).
  • KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21

    Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener

    Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689 und KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).

    Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3 f. und KG Berlin, Urteil vom 15. September 2021 - 5 U 35/20, S. 22).

    Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

    (a) Der Senat nimmt den für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzenden Gegenstandswert für die Hauptsache in ständiger Rechtsprechung mit 3.000,00 EUR an, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird (Senat, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 5 W 209/15, BeckRS 2016, 129689, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3).

    (3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).

  • KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20

    Bereits kurze Werbung im E-Mail-Footer unzulässig ohne Einwilligung

    Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den E-Mails vom 25. März 2019 und vom 04. April 2019 ist vorliegend aber eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20 - S. 3 f.), sodass der Wert des Berufungsantrages zu 3) 6.600,00 ? beträgt.
  • AG München, 05.08.2022 - 142 C 1633/22

    Werbe-E-Mails ohne Zustimmung stellen Eingriff in allgemeines

    Auch bei rein privater Nutzung kann ein Streitwert zwischen 1.000,00 EUR (OLG München, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 6 W 1579/16 -, Rn. 5, juris) und 3.000,00 EUR (vgl. etwa KG Beschluss vom 19.2.2021 - 5 W 1146/20, GRUR-RS 2021, 45807 Rn. 9, beck-online) als angemessen erachtet werden.
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