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KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19 |
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GKG § 48 Abs. 2 S. 1
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung; Verbotswidrige E-Mail-Werbung; Werbung gegenüber einem geschäftlich Handelnden zu dessen geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse
Verfahrensgang
- LG Berlin, 25.06.2019 - 52 O 146/19
- KG, 15.07.2019 - 5 W 121/19
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 17.01.2022 - 5 W 152/21
Catch-all-Funktion - Gegenstandswert bei Anspruch auf Unterlassung unerbetener …
Bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben ist der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; KG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).
(a) Der Senat hält im Ausgangspunkt daran fest, dass der Streitwert bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).
(3) Der Senat nimmt ferner in ständiger Rechtsprechung an, dass dann, wenn der Antragsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch nimmt, ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von - je Geschäftsführer - 1/5 vorzunehmen ist (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2021 - 5 W 1146/20, S. 3; Beschluss vom 24. Juni 2020 - 5 W 1035/20, S. 2; Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19, S. 3).
- KG, 15.09.2021 - 5 U 35/20
Bereits kurze Werbung im E-Mail-Footer unzulässig ohne Einwilligung
Dieser Wert ist regelmäßig um 1/3 zu erhöhen, wenn der Gegenstand des Verfahrens auch eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail / ein weiterer unerbetener Anruf des Gegners ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 5 W 121/19 -, S. 3). - KG, 19.02.2021 - 5 W 1146/20
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Wertbemessung einer auf Unterlassung …
b) Ferner geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass dann, wenn der Gegenstand des Verfahrens auch eine weitere unerbetene Werbe-E-Mail des Antragsgegners ist, der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen ist (s. etwa Senat, Beschl. v. 15.07.2019 - 5 W 121/19, Umdruck Seite 3). - KG, 24.06.2020 - 5 W 1035/20
Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung Zusendung von zwei Werbe-E-Mails Werbung …
Bei einer erneuten Übersendung einer Werbe-E-Mail kommt ein Aufschlag in Höhe von 1/3 in Betracht (vergleiche Senat, Beschluss vom 15.7.2019, 5 W 121/19, Umdruck Seite 3; Beschluss vom 26.10.2018, 5 W 292/18, Umdruck Seite 2; Beschluss vom 21.4.2020, 5 W 217/19, Umdruck Seite 2).