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   KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15   

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https://dejure.org/2015,29207
KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15 (https://dejure.org/2015,29207)
KG, Entscheidung vom 17.07.2015 - 5 W 123/15 (https://dejure.org/2015,29207)
KG, Entscheidung vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15 (https://dejure.org/2015,29207)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 7 GvKostG, § 9 Anlage Nr 261 GvKostG, § 802d Abs 1 S 2 ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Übersendung des Vermögensverzeichnisses trotz entsprechender Beschränkung des Vollstreckungsauftrags als unrichtige Sachbehandlung; Kostenniederschlagung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines bedingten Gläubigerantrags im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 802d Abs. 1 S. 2; GVKostG-KV Nr. 261
    Zulässigkeit eines bedingten Gläubigerantrags im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15
    Der Streitstand ist in den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14, und des OLG Schleswig vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14, umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann.

    (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14).

    (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14).

    (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14).

  • AG Neubrandenburg, 11.03.2014 - 602 M 961/14

    Verfahren zur Vermögensauskunft: Ablehnung des Vollstreckungsauftrags bei

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15
    (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014, 6 M 19/14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, 602 M 961/14; Musielak/Voit in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 802d, Rn 3).

    (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014, 6 M 19/14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, 602 M 961/14; Stöber in: Zöller , ZPO, 30. Aufl., § 753, Rn 13).

    (AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, 602 M 961/14).

  • AG Bad Segeberg, 14.02.2014 - 6 M 19/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Zwangsvollstreckungsauftrag auf Abnahme der

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15
    (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014, 6 M 19/14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, 602 M 961/14; Musielak/Voit in: Musielak, ZPO, 12. Aufl., § 802d, Rn 3).

    (vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014, 6 M 19/14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014, 602 M 961/14; Stöber in: Zöller , ZPO, 30. Aufl., § 753, Rn 13).

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2014 - 10 W 130/14

    Erhebung von Gerichtsvollzieherkosten für die Übermittlung des

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15
    Die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte seit langem höchst streitig ist (so aber: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014, 10 W 130/14).

    Der im vorliegenden Fall zur Nichterhebung der Kosten führende, offensichtliche und schwere Fehler in der Sachbearbeitung, mithin ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. September 2014, 10 W 130/14; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 7 GvKostG, Rn 4), liegt nicht darin, dass der Gerichtsvollzieher sich der zweifelsohne vertretbaren Rechtsauffassung angeschlossen hat, nach der ein Verzicht auf die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses nicht wirksam ist, sondern darin, aus dieser Auffassung nicht die Konsequenz gezogen zu haben, den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt zu haben.

  • OLG Schleswig, 12.02.2015 - 9 W 114/14

    Kostenansatz des Gerichtsvollziehers bei Übersendung der letzten

    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15
    Der Streitstand ist in den Entscheidungen des OLG Hamm vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14, und des OLG Schleswig vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14, umfassend dargestellt, so dass darauf verwiesen werden kann.

    (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015, 25 W 277/14; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Februar 2015, 9 W 114/14).

  • AG Berlin-Schöneberg, 06.02.2015 - 33 M 8182/14
    Auszug aus KG, 17.07.2015 - 5 W 123/15
    Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Februar 2015 - 33 M 8182/14 - wird geändert und auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 28. November 2014 wird die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers A K vom 30. April 2014 - DR II/... /14 - dahingehend geändert, dass eine Gebühr für die Zuleitung des Vermögensverzeichnisses gemäß Nr. 261 KV GvKostG nicht angesetzt wird.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    Verneine man eine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, so liege die unrichtige Sachbehandlung seitens des Gerichtsvollziehers darin, dass er den aus seiner Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Auftrag nicht abgelehnt habe, um die Möglichkeit der Klärung im Wege der Vollstreckungserinnerung zu ermöglichen (OLG Celle, Beschluss vom 28. April 2016 - 2 W 84/16, juris; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Angesichts des oben dargelegten Meinungsspektrums in der Rechtsprechung kann eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Absatz 1 GvKostG nicht darin gesehen werden, dass die Gerichtsvollzieherin den Rechtsstandpunkt einnimmt, dass die Übersendung des bereits für einen anderen Gläubiger abgegebenen Vermögensverzeichnisses gemäß § 802d Absatz 1 Satz 2 ZPO nicht der Dispositionsbefugnis des Gläubigers unterliegt (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14).

    cc) Die unrichtige Sachbehandlung ist allerdings darin zu sehen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht die zutreffende Konsequenz aus ihrer Rechtauffassung gezogen hat, d.h. den aus ihrer Sicht auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichteten Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht abgelehnt und der Gläubigerin die Möglichkeit eröffnet hat, im Wege der Erinnerung gemäß § 766 Absatz 2 ZPO die Zulässigkeit der einzelnen Inhalte des Zwangsvollstreckungsauftrages vom Vollstreckungsgericht klären zu lassen (OLG Celle, Beschluss vom 18. April 2016, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 7; KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris; vgl. AG Bad Segeberg, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 6 M 19/14, juris Rn. 35; Musielak/Voit, ZPO 13. Aufl. § 802d Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO 31. Aufl. § 802d Rn. 14).

    Die Frage der Zulässigkeit des Gläubigerantrages ist vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zu klären (KG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 5 W 123/15; AG Neubrandenburg, Beschluss vom 11. März 2014 - 602 M 961/14, juris Rn. 13).

  • AG Berlin-Charlottenburg, 13.07.2016 - 30 M 8035/16

    Gerichtsvollzieherauftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft: Ablehnung eines

    Es wird ausdrücklich auf die kostenpflichtige Übersendung eines bereits vorhandenen Vermögensverzeichnisses verzichtet und gleichzeitig beantragt, das Datum und den Ort der abgegebenen Vermögensauskunft mitzuteilen (KG, Beschluss vom 17.07.2015, 5 W 123/15!).

    Mit Schreiben vom 16.01.2016 - und nochmals bekräftigend mit weiterem Schreiben vom 27.02.2016 - hat die Beteiligte - ebenfalls unter Bezugnahme auf den Beschluss des KG vom 17.07.2015, AZ 5 W 123/15 - die Ausführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, dass der unter einer Bedingung gestellte Antrag rechtlich nicht zulässig sei.

    Die Beteiligte hat zu Recht - sich dabei an den Ausführungen in den Gründen des Beschlusses des Kammergerichts vom 17.07.2015 (GZ: 5 W 123/15 -, juris) orientierend und in dessen folgerichtigen Konsequenz - die Ausführung des Vollstreckungsauftrags der Gläubiger vom 07.01.2016 auszuführen, abgelehnt, weil dieser mit einer unzulässigen Bedingung versehen ist, für die es - zumindest derzeit - keine gesetzliche Grundlage gibt und mithin auf eine rechtlich nicht zulässige Verfahrensweise gerichtet ist.

    Auch das hinsichtlich der weiteren Beschwerde zur Entscheidung berufene Kammergericht (Beschluss v. 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris) hat - wie oben bereits zitiert - diese Auffassung als "...zweifelsohne vertretbar..." angesehen, wenn es sich - soweit bekannt - bisher auch noch nicht abschließend einer der vertretenen Auffassungen angeschlossen hat.

  • OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16

    Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung

    bb) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsauftrages Kosten tatsächlich entstanden, kommt eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG nur in Betracht, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.9.2014 - 10 W 130/14 -, Juris; KG Berlin Beschluss vom 17.7.2015 - 5 W 123/15 -, Juris).
  • OLG Köln, 18.11.2015 - 17 W 174/15

    Zulässigkeit eines bedingten Gläubigerantrags im Verfahren über die Erteilung

    Die Gerichtsvollzieherin hätte den Auftrag der Gläubigerin entweder wegen - aus ihrer Sicht - unzulässiger Bedingung ablehnen können (mit der Möglichkeit für die Gläubigerin, dagegen Rechtsmittel einzulegen; vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 802d ZPO Rn 14 mit Hinweis auf LG Neubrandenburg, DGVZ 2014, 218 ff. = juris Rn 18, 20; KG, DGVZ 2015, 207 f. = juris Rn 8 ff., 14) oder ihn entsprechend den überzeugenden und ausführlich begründeten Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Schleswig (s. oben), denen der Kostensenat des OLG Köln folgt, dahin auslegen müssen, dass er von vornherein wirksam auf den Fall beschränkt war, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben hat und diese nicht älter als 6 Monate ist, oder bei Verneinung dieser Umstände die - dadurch bedingte - Antragsrücknahme für wirksam ansehen müssen (so OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88 ff. = juris Rn 12 ff.).

    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt - wie bei dem wortgleichen § 21 GKG (Hartmann: KostG, 45. Aufl., § 7 GvKostG Rn 4 und § 21 GKG Rn 8) - nur bei einem schweren Verfahrensverstoß (BGH, NJW-RR 2005, 135 f. = juris Rn 4 mwN) bzw. einem Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen, der offen zu Tage tritt, vor (KG, DGVZ 2015, 207 f. = juris Rn 14; OLG Düsseldorf, aaO = juris Rn 4), setzt also einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts (bzw. Gerichtsvollziehers) voraus (Senat, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 17 W 314/14 -, juris Rn 2 mwN; Meyer: GKG, 14. Aufl., § 21 GKG Rn 5).

  • OLG Celle, 28.04.2016 - 2 W 84/16

    Zulässigkeit eines bedingten Antrags auf Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c

    Insoweit teilt der Senat die Ansicht des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 17.07.2015 (5 W 123/15, DGVZ 2015, 207), dass der Meinungsstreit nicht entschieden zu werden braucht, weil es auch im vorliegenden Fall nur zwei Möglichkeiten gibt, in denen jeweils die Erhebung der Gebühr nach Nr. 261 KV-GvKostG gemäß § 7 GvKostG ausgeschlossen ist:.
  • OLG Frankfurt, 01.06.2022 - 18 W 18/21

    Keine Erstattungspflicht für sog. "Verhaftungsgehilfen"

    Erforderlich ist insoweit regelmäßig ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23. September 2014 - 10 W 130/14, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss v. 18. November 2015 - I - 17 W 174/15, juris Rn. 7, KG Berlin, Beschluss v. 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss v. 11. März 2020 - 2 W 9/20, juris Rn. 11).
  • AG Düsseldorf, 07.07.2017 - 666 M 1273/17

    Vermögensauskunft Verzicht unrichtige Sachbehandlung

    Die Erinnerung hat auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil die Gerichtsvollzieherin die Ausführung des Auftrages hätte ablehnen müssen, weil für sie erkennbar war, dass die Gläubigerin keine Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft wünschte und der Auftrag daher - aus ihrer Sicht - unzulässig war (so KG B. v. 17.07.2015 - 5 W 123/15 und ähnl. auch OLG Köln a.a.O.).
  • AG Düsseldorf, 22.02.2016 - 668 M 271/16

    Begründetheit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers

    Die Erinnerung hat auch nicht etwa deshalb Erfolg, weil der Gerichtsvollzieher die Ausführung des Auftrages hätte ablehnen müssen, weil für ihn erkennbar war, dass die Gläubigerin keine Übersendung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft wünschte und der Auftrag daher - aus seiner Sicht - unzulässig war (so KG B. v. 17.07.2015 - 5 W 123/15 und ähnl. auch OLG Köln a.a.O.).
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