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   OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10   

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OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10 (https://dejure.org/2010,13739)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2010 - 5 W 15/10 (https://dejure.org/2010,13739)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 (https://dejure.org/2010,13739)
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Der Ansatz ist zudem kürzlich vom Bundesgerichtshof erneut bestätigt worden (vgl. BGH, DStR 2010, 1635 - Stollwerk - mit Anm. Goette).

    Die darauf abzielende Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2001, 2080) hat der Bundesgerichtshof mit zutreffenden Argumenten, auf die Bezug genommen wird (vgl. DStR 2010, 1635), mittlerweile aufgegeben, so dass der von den Antragstellern geltend gemachte Durchschnittskurs von 11, 16 EUR nicht (mehr) näher als Untergrenze zu erörtern ist.

    Maßgebliche Überlegung für das Abstellen auf den Tag der Bekanntgabe und nicht den Tag der Hauptversammlung war in der genannten Stollwerk- Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass mit der Ankündigung einer Strukturmaßnahme an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und damit des der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe tritt (vgl. BGH, DStR 2010, 1635, 1637; Weber, ZGR 2004, 280).

    Dabei beruht die erwartete Abfindung insbesondere auf der Vermutung, dass der Zahlungspflichtige sich die Strukturmaßnahme und ihre Durchführung etwas kosten lassen wird (vgl. BGH, DStR 2010, 1635, 1638).

    Dies gilt zunächst für die äußere Form der Bekanntgabe am 19. April 2007 (vgl . dazu BGH, DStR 2010, 1635, 1637; Zeeck/Reichard, AG 2010, 699, 702; Bücker, NZG 2010, 967, 969; Bungert/Wettich, BB 2010, 2227, 2228).

    Wenngleich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend für die relevante Bekanntgabe keine Ad hoc - Mitteilung nach § 15 WpHG erforderlich sein mag (vgl. BGH, DStR 2010, 1635, 1637; Zeeck/Reichard, AG 2010, 699, 702), so ist sie jedoch zumindest ausreichend, um den formellen Anforderungen zu genügen.

    Dies folgt nicht zuletzt aus den vom Bundesgerichtshof in seiner neueren Entscheidung (vgl. DStR 2010, 1635) angestellten Erwägungen zur Bestimmung des relevanten Durchschnittskurses.

    Überdies dient - wie der Bundesgerichtshof betont (BGH, DStR 2010, 1635, 1638) - der Kurs ohnehin häufig nur als Untergrenze der Abfindung (anders in der Entscheidung des Senats vom 3. September 2010, WM 2010, 1841).

    Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen hat, dem Hauptaktionär komme uneingeschränkt die Wahl des Übertragungszeitpunktes zu (BGH, DStR 2010, 1635, 1638).

    Denn der Bundesgerichtshof hat in der vorerwähnten Stollwerk - Entscheidung (BGH, DStR 2010, 1635) deutlich gemacht, wie durch eine hypothetische Hochrechnung des Referenzkurses auf den Bewertungsstichtag einer etwaigen Benachteiligung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre Rechnung getragen werden kann.

    Eine gegenteilige Auffassung lässt sich schließlich entgegen des Vorbringens der Antragsteller zu 58) und 59) insbesondere nicht den Gründen der Stollwerk-Entscheidung (BGH, DStR 2010, 1635) entnehmen.

    Allein der Umstand, dass zum Zeitpunkt der dortigen, für die Kursbestimmung relevanten Bekanntgabe die Hauptaktionärin bereits über 95 % der Anteile verfügte (vgl. BGH, DStR 2010, 1635 f., wonach die Mehrheitserlangung am 5. August 2002 erfolgte, die Bekanntgabe hingegen erst am 17. September 2002), lässt nicht den Schluss darauf zu, dass der Bundesgerichtshof dies auch für ein Abstellen auf diesen Zeitpunkt für erforderlich hielt.

    Zwar ist eine Anpassung des Kurses, so wie sie vom Bundesgerichtshof in der Stollwerk-Entscheidung (DStR 2010, 1635) aufgezeigt wurde, in Erwägung zu ziehen.

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Dieser ist nämlich richtiger Auffassung zufolge wie die übrigen Beteiligten beschwerdebefugt (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 68 ff; BayObLG, NZG 2003, 483; Simon/Simon, SpruchG, § 6 Rdn. 38).

    Hiernach sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der A-AG zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 91).

    Ferner sind von der Antragsgegnerin Betafaktoren je nach Verschuldungsgrad variierend zwischen 0, 431 und 0, 479 herangezogen worden, die ihrerseits - methodisch bedenkenfrei (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 173 ff.) - aus den Betas einer Peer Group abgeleitet worden sind.

  • OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 19 W 9/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Dabei trifft - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Antragsteller eine gewisse Darlegungslast (vgl. OLG Düsseldorf, DB 1990, 2312, 2313).

    Entsprechend besteht eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht des Gerichts nur, soweit der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung Anlass dazu gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 1990 - 19 W 9/88 -, Juris Rdn. 71).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Soll die Kursbildung praktisch unbeeinflusst von etwaigen Abfindungsspekulationen anlässlich der Strukturmaßnahme sein, ist es zwingend, möglichst auf die erste denkbare Verlautbarung abzustellen, weil bereits diese - einen informationseffizienten Kapitalmarkt unterstellt (vgl. dazu Senat, AG 2010, 751) - Einfluss auf die Kursbildung haben kann und in den meisten Fällen entsprechend haben wird.

    Überdies dient - wie der Bundesgerichtshof betont (BGH, DStR 2010, 1635, 1638) - der Kurs ohnehin häufig nur als Untergrenze der Abfindung (anders in der Entscheidung des Senats vom 3. September 2010, WM 2010, 1841).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 4).

    Verfassungsrechtlich geboten ist die Berücksichtigung von Vorerwerbspreisen ebenfalls nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner DAT/Altana - Entscheidung ausgeführt hat (vgl. BVerfG, ZIP 1999, 1436, 1441).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Dies führte aber zu einer Schlechterstellung der betroffenen Minderheitsaktionäre, weil das Gericht sich sodann zugleich der Möglichkeit entäußern würde, die Unterlagen zu prüfen und eventuell darin enthaltene zusätzliche Informationen zugunsten der Antragsteller bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 106, 128 ff.; so im Ergebnis auch Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 7 SpruchG Rdn. 13; Simon/Winter, SpruchG, § 7 Rdn. 87 ff.; Lamb/Schluck-Amend, DB 2003, 1259, 1263).
  • OLG Zweibrücken, 25.04.2005 - 3 W 255/04

    Spruchverfahren über die Barabfindung von Minderheitsaktionären: Unzulässigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Richtiger Ansicht nach ist nämlich § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. insoweit nicht als abschließend zu verstehen, so dass die Vorschrift über die allgemeine Verweisungsnorm des § 17 Abs. 1 SpruchG a.F. zur Anwendung gelangt (vgl. OLGR Düsseldorf 2009, 438, 443; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951 sowie KK/Rosskopf § 15 Rdn. 53, Simon/Winter, SpruchG, § 15 Rdn. 103 jeweils mwNachw).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Die Zuschlagsberechnung basiert - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung gebilligt - auf der Anwendung des nach Einschätzung des Oberlandesgerichts Düsseldorf derzeit wichtigsten Modells zur Beurteilung risikogerechter Kapitalkosten (vgl. WM 2009, 2220), nämlich dem Capital Asset Pricing Modell, kurz CAPM.
  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Insoweit ist einem Vorlageverlangen nicht nachzugehen, wenn damit - wie hier - letztlich eine reine Ausforschung verbunden ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - 20 W 16/06 -.
  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.12.2010 - 5 W 15/10
    Dies gilt allerdings nicht mit Blick auf den ebenfalls beschwerdeführenden gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre, da insoweit die Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG als vorrangig anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 5 W 38/09 -, Juris Rdn. 56).
  • OLG Zweibrücken, 09.03.1995 - 3 W 133/92

    Unternehmensbewertung im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2009 - 26 W 7/07

    Höhe des Ausgleichs bei negativer Ertragsprognose; Festsetzung des Geschäftswerts

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Karlsruhe, 16.04.2024 - 12 W 27/23

    Angemessene Abfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre

    Der maßgebliche Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenwerts ist grundsätzlich an dem erstmaligen Bekanntwerden von belastbaren Informationen über die beabsichtigte Strukturmaßnahme auszurichten (BGH, Beschluss vom 19.07.2010 aaO Rn. 10; Senat, Urteil vom 22.06.2015 - 12a W 5/15, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2010 - 5 W 15/10, juris Rn. 30 ff.; BeckOGK/Singhof, Stand 01.10.2023 § 327b AktG Rn. 9).

    Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit muss die erstmals zu berücksichtigende Mitteilung dieser Maßnahme bestimmte Mindestkriterien erfüllen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2010 - 5 W 15/10, juris Rn. 34; Bungert/Wettich, ZIP 2012, 449, 451).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Vielmehr spielen gezahlte Vorerwerbspreise bei der Ermittlung der angemessenen, an einem Börsenkurs als Untergrenze orientierten Abfindung nach § 327b AktG regelmäßig keine Rolle (vgl. zur Bedeutung von Vorerwerbspreisen OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, Juris), weswegen auch dem Antrag der Antragsteller zu 73) bis 76) und 78) nicht nachzugehen war, nämlich der Antragsgegnerin aufzugeben, die ein Jahr vor dem Übertragungsverlangen getätigten Vorerwerbe offen zu legen.
  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im

    Auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit der komplexen unternehmerischen Maßnahme ist bei einem Zeitraum von jedenfalls über sieben Monaten dieser längere Zeitraum zu bejahen Monaten, da nach den Erfahrungen der Kammer, als dem für das Bundesland Hessen insoweit erstinstanzlichen für Spruchverfahren und aktienrechtliche Beschlussmängelklagen allein zuständigen Gericht, die Dauer zwischen Bekanntgabe und Beschlussfassung durch die Hauptversammlung regelmäßig 4 - 5 Monate beträgt und der vorliegende Fall der zweite (der andere lag der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21.12.2010 - 5 W 15/10 - vorgehend Kammerbeschluss vom 12. Januar 2010 - 3-05 O 72/09 - zugrunde bei dem ein Zeitraum von 8 Monaten dazwischen lag, aber die Besonderheit aufwies, dass zum Zeitpunkt der nach dem OLG maßgeblichen Ankündigung die Hauptaktionärin noch nicht die entsprechende Mehrheit hatte) in Hessen seit 15 Jahre ist, in dem hier ein Zeitraum von 7 Monaten überschritten wurde (der Entscheidung des OLG Frankfurt /M. v. 01.03.2016 - 21 W 22/13 - BeckRS 2016, 9636 - bei dem ein Zeitraum von 11 Monaten dazwischen war, lag ein Sachverhalt aus den Jahren 2001/2002 zugrunde).

    Für die Verwendung eines Branchenindizes anstelle eines marktbreiten Index (wie DAX oder CDAX) spricht, dass die potenzielle Entwicklung des Bewertungsobjektes regelmäßig durch die Branchenentwicklung besser approximiert werden dürfte als durch die Entwicklung des Gesamtmarktes (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.12.2010 - 5 W 15/10).

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im

    Die Kammer verkennt nicht, dass bislang in der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 2010, 2657 OLG Frankfurt am Main 24.11.2011 - 21 W 7/11 - ZIP 2012, 124; 21.12.2010 - 5 W 15/10 - BeckRS 2011, 03054) ein Abstellen auf Vorerwerbe abgelehnt wurde.

    So führt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21.12.2010 - aaO - aus:.

  • OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11

    Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der

    Seine Heranziehung ist - ohne dass an dieser Stelle auf die hiergegen vorgebrachten Argumente im Einzelnen eingegangen werden müsste (vgl. dazu OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220) - sachgerecht und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 0354; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht).

    Entsprechend wird für den hier relevanten Zeitraum auch vom Oberlandesgericht Frankfurt eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern in ständiger Rechtsprechung veranschlagt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, unveröffentlicht).

  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

    Dies kann beispielsweise durch eine Ad hoc-Mitteilung, eine Verlautbarung in der Hauptversammlung oder eine Pressemitteilung geschehen (wie hier OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. Juni 2015 - 12a W 5/15, BeckRS 2015, 12205, beck-online Rn. 29; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 1 W 18/13 -, Rn. 42, juris: "öffentliche Bekanntmachung der Absicht des "Squeeze Out" OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, Rn. 34, juris: "Bekanntwerden im Markt").

    Das OLG Frankfurt entschied anders als die Vorinstanz, dass es auf den Dreimonatszeitraum vor der ersten Ad hoc-Mitteilung ankomme (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, Rn. 3 ff., 12 ff., 24, 30).

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Für die Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse ist zunächst auf die nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurse innerhalb des Dreimonatszeitraums vor der erstmaligen Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme durch die betroffene Gesellschaft abzustellen (BGHZ 186, 229, Rn 10 nach Juris; Senat, 21 W 40/11 Rn 45 nach Juris; OLG Frankfurt, 5 W 15/10 Rn 30 nach Juris).

    Allerdings kann nicht auf jede erste Andeutung und insbesondere nicht auf bloße Gerüchte abgestellt werden, da dies zu einer nicht hinreichend konkretisierbaren Vorverlagerung der Referenzperiode führen würde (OLG Frankfurt, 5 W 15/10 Rn 36 nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

    Zudem ist der gemeinsame Vertreter ebenso wie die beschwerdeführenden Antragsteller beschwerdebefugt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054).

    17 Eine Hochrechnung des dergestalt ermittelten Durchschnittskurses von 70, 71 EUR auf den Bewertungsstichtag kommt in Anbetracht des geringen Zeitraumes von nur 4, 5 Monaten zwischen dem Tag der Bekanntgabe am 18. Februar 2008 und der stichtagsrelevanten Entscheidung der Hauptversammlung der A am 3. Juli 2008 nicht in Betracht (vgl. für einen Zeitraum von allerdings nur 2, 5 Monaten OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. September 2010 - 5 W 40/09 -, unveröffentlicht; vgl. ferner für einen Zeitraum von knapp 6 Monaten OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09 -, Juris Rdn. 87 ff.; vgl. schließlich auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 2011, 03054).

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Für die Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse ist zunächst auf die nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurse innerhalb des Dreimonatszeitraums vor der erstmaligen Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme durch die betroffene Gesellschaft abzustellen (BGHZ 186, 229, Rn 10 nach Juris; Senat, 21 W 40/11 Rn 45 nach Juris; OLG Frankfurt, 5 W 15/10 Rn 30 nach Juris).

    Allerdings kann nicht auf jede erste Andeutung und insbesondere nicht auf bloße Gerüchte abgestellt werden, da dies zu einer nicht hinreichend konkretisierbaren Vorverlagerung der Referenzperiode führen würde (OLG Frankfurt, 5 W 15/10 Rn 36 nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 07.06.2011 - 21 W 2/11

    Bemessung der Abfindung nach § 327 b AktG

    Der maßgebliche Referenzzeitraum für die Durchschnittsbildung endet regelmäßig mit dem Tag der erstmaligen Bekanntgabe des geplanten Squeeze out durch die betroffene Gesellschaft (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2011, 03054).

    Entsprechend wird für den hier relevanten Zeitraum auch vom Oberlandesgericht Frankfurt eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern in ständiger Rechtsprechung veranschlagt (zuletzt OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 5 W 15/10 -, BeckRS 03054; Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 5 W 51/09 -, unveröffentlicht; Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 W 53/09 -, Juris).

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 6/17

    Aktienrechtliches Squeeze-Out-Verfahren

  • LG München I, 21.06.2013 - 5 HKO 19183/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an eine

  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 21 W 59/19

    Barabfindung: Hochrechnung des Börsenkurses für den Fall des Squeeze-out

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • OLG Düsseldorf, 10.04.2019 - 26 W 5/17

    Gerichtliche Festsetzung eines angemessenen aktienrechtlichen Abfindungsbetrags

  • LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07

    Squeeze-out Wella AG

  • LG Hamburg, 21.03.2014 - 417 HKO 205/12

    Höhe der Barabfindung gemäß § 327b AktG nach einem Squeeze-Out

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HKO 20672/14

    Rente, Gesellschaft, Marke, Leistungen, Abfindung, Versorgung, Eintragung,

  • LG Hamburg, 23.04.2014 - 417 HKO 111/12

    Bemessung der Höhe der Barabfindung bei Durchführung eines Squeeze-Out

  • LG Frankfurt/Main, 20.09.2011 - 5 O 74/09

    Squeeze-out DBV-Winterthur Holding AG

  • LG Kiel, 13.08.2013 - 16 O 54/07

    Verschmelzung freenet AG

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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundsätze zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel über erbrechtliche Ansprüche im Verfahren nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)

  • unalex.eu

    Art. 1, 38 Brüssel I-VO
    Sachlicher Anwendungsbereich - Aus dem Anwendungsbereich der Brüssel I-VO ausgeschlossene Rechtsgebiete - Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit, eheliches Güterrecht, Erbrecht - Erb- und Testamentsrecht - Vollstreckbarerkärung von in anderen Mitgliedstaaten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 1 Abs. 2a
    Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel über erbrechtliche Ansprüche im Verfahren nach der EuGVVO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbrechtliche Ansprüche in der EU

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 832
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 23.10.2003 - 5 W 37/03

    Abweisung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2010 - 5 W 15/10
    Der vom Antragsteller auf der Grundlage der EuGVVO und des AVAG verfolgte Antrag ist daher unzulässig (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23.10.2003, 5 W 37/03).
  • BGH, 27.10.1994 - IX ZB 39/94

    Geltungsbereich der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2010 - 5 W 15/10
    Eine Umdeutung in eine Klage gemäß § 328 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht (Beschluss vom 16.05.1979, VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Beschluss vom 27.10.1994, IX ZB 39/94, NJW 1995, 264), der auch die herrschende Lehre (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 7; Geimer/Schütze aaO. Art. 41 EuGVVO Rn. 18; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 4) und der Senat folgt, weil sich die Verfahrensarten und die Rechtszüge grundlegend unterscheiden.
  • BGH, 16.05.1979 - VIII ZB 41/77

    Auslegung eines Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.06.2010 - 5 W 15/10
    Eine Umdeutung in eine Klage gemäß § 328 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des BGH nicht in Betracht (Beschluss vom 16.05.1979, VIII ZB 41/77, NJW 1979, 2477; Beschluss vom 27.10.1994, IX ZB 39/94, NJW 1995, 264), der auch die herrschende Lehre (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 7; Geimer/Schütze aaO. Art. 41 EuGVVO Rn. 18; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 41 EuGVVO Rn. 4) und der Senat folgt, weil sich die Verfahrensarten und die Rechtszüge grundlegend unterscheiden.
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