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   KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10   

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https://dejure.org/2010,17697
KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10 (https://dejure.org/2010,17697)
KG, Entscheidung vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 (https://dejure.org/2010,17697)
KG, Entscheidung vom 09. November 2010 - 5 W 188/10 (https://dejure.org/2010,17697)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Streitwerte bei Unterlassungsklagen gegen mehrere u.a. juristische Personen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Unterlassungsklage - Streitwerte bei mehreren Ansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer Unterlassungsklage gegen mehrere Personen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • vsw.info PDF, S. 4 (Leitsatz)

    § 3 ZPO
    Streitwert bei lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklage gegen juristische Person und deren Organ

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bremen, 20.05.1987 - 2 W 54/87
    Auszug aus KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10
    Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden (wobei dann die jeweiligen Beträge häufig unterschiedlich zu gewichten sein werden; Fortführung Senat, Beschluss v. 2. Dezember 2005, 5 W 49/05; entgegen OLG Bremen, Beschluss v. 20. Mai 1987, 2 W 54/87).(Rn.3).
  • OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der

    Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass die Beklagte zu 1., der diese Werbe-E-Mail als werbendes Unternehmen in erster Linie zuzurechnen ist, bereits zur Unterlassung verurteilt ist und ein tatsächliches Bedürfnis zu einer zusätzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2. und 3. kaum zu erkennen ist (für unterschiedliche Bewertung bei Klage gegen Gesellschaft und Organ auch KG, JurBüro 2011, 90 [nur Leitsatz]).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 4 W 97/14

    Streitwert der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen

    a) Nimmt ein Anspruchsteller sowohl eine juristische Person als auch deren gesetzlichen Vertreter wegen eines im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person begangenen Rechtsverstoßes gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch, entspricht der festzusetzende Streitwert der Summe der Einzelwerte des Unterlassungsanspruches gegen die juristische Person einerseits und des Unterlassungsanspruches gegen den gesetzlichen Vertreter andererseits (BGH, Beschluss vom 15.04.2008 - X ZB 12/06 - , dort insb. Rdnr. 12; OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 - ; KG, Beschluss vom 09.11.2010 - 5 W 188/10 - ; offengelassen vom Senat in seinem Beschluss vom 27.11.2014 - 4 W 25/14 - ).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 6 W 119/16

    Streitwert für gleichlautende Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und

    Das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr gesetzlicher Vertreter in Anspruch genommen werden und hat zur Folge, dass die Streitwerte je Beklagten zu addieren sind (vgl. dazu BGH GRUR-RR 2008, 460 Tz. 9; KG JurBüro 2011, 90).

    Dies ist vom Oberlandesgericht Hamburg und vom Kammergericht in zwei Entscheidungen angenommen worden, denen lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4. 2013, Az. 3 W 18/13 = BeckRS 2013, 11805, KG JurBüro 2011, 90 = MD 2011, 147).

  • KG, 07.03.2022 - 19 W 18/22

    Kostenfestsetzung im wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren:

    Damit aber sind alle Antragsgegner als eigenständige Rechtspersönlichkeiten in Anspruch genommen und die Antragsgegner zu 2 bis 5 auch eigenständig und persönlich neben der von ihnen vertretenen Antragsgegnerin zu 1. Dies genügt, um von verschiedenen Gegenständen im gebührenrechtlichen Sinne auszugehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 9; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10, Rn 3; BeckOK RVG/Sommerfeldt, § 22 RVG Rn. 1a).

    Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Gesamtstreitwert mit 13.300 EUR zutreffend festgesetzt wurde oder ob dabei möglicherweise die Addition der aufgrund verschiedener Auftraggeber gegebenen verschiedenen Gegenstände übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt wurde (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss v. 1.12.2015, 4 W 97/14; KG, Beschluss v. 9.11.2010, 5 W 188/10; BGH, Beschluss v. 15.4.2008, X ZB 12/06 Rn. 12).

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