Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 16.04.2015

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15   

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OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,29200)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,29200)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. September 2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,29200)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB § 125, 2232 Satz 1, 2232 Satz 2; 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
    Erbrecht

  • IWW

    BeurkG § 7 Nr. 1; BeurkG § 27; BGB § 125; BGB § 2232 S. 1; BGB § 2232 S. 2; BGB § 2361 Abs. 1; BGB § 2368 Abs. 3; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1
    EBeurkG, BGB, FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27; BGB §§ 125, 2232 S. 1, S. 2, 2361 Abs. 1, 2368 Abs. 3; FamFG §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1
    Unwirksame Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker in einer separaten handschriftlichen Verfügung des Erblassers, wenn dieses Vorgehen im notariell errichteten Testament angelegt ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines notariellen Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Form der Bestimmung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines notariellen Testaments

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ernennung eines beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    In einem notariellen Testament darf der Notar nicht zum Testamentsvollstrecker eingesetzt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ernennung eines beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Testamentsvollstreckung 2015

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 76
  • MDR 2015, 1373
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bremen, 15.07.2014 - 5 W 13/14

    Rechtsfolgen der Benennung des ein notarielles Testament beurkundenden Notars als

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15
    a) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2014, 5 W 13/14, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.).

    b) Nach diesen Grundsätzen, die bereits im Beschluss des Senats vom 15.07.2014, Az.: 5 W 13/14 (FamRZ 2015, 533, 534 f.), zur Anwendung gelangt sind, ist auch bei der hier zugrundeliegenden Fallkonstellation die Benennung des Beteiligten zu 1) zum Testamentsvollstrecker unwirksam.

    Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1.) kann es auch zu keinem anderen Ergebnis führen, dass vorliegend, anders als in der dem Beschluss des Senats vom 15.07.2014 (Az. 5 W 13/14) zugrundeliegenden Fallkonstellation, nicht ausdrücklich von einer "Anlage zum Testament" die Rede ist.

  • OLG Stuttgart, 16.08.1989 - 8 W 640/88

    Wirksamkeit der Ernennung des Testamentsvollstreckers

    Auszug aus OLG Bremen, 24.09.2015 - 5 W 23/15
    a) Nachvollziehbar und nicht von vornherein negativ zu bewerten ist der Wunsch des Erblassers, dass der Notar, dem er zu Lebzeiten seine Angelegenheiten anvertraut hat, auch als Testamentsvollstrecker seinen letzten Willen vollziehen oder zumindest die Durchführung der Vollziehung überwachen soll (OLG Bremen, Beschluss vom 15.07.2014, 5 W 13/14, FamRZ 2015, 533, 534; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.08.1989, 8 W 640/88, DNotZ 1990, 430; Reimann, DNotZ 1994, 659 f.).
  • OLG Bremen, 10.03.2016 - 5 W 40/15

    Wirksamkeit der Bestellung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker

    Zur Begründung verwies das Amtsgericht darauf, dass die Ernennung des Beteiligten 1.) gem. §§ 7, 27 BeurkG unwirksam sei und nahm insoweit auf die Beschlüsse des Senats vom 15.07.2014 (5 W 13/14) und 24.09.2015 (5 W 23/15) Bezug.

    Der letztgenannten Entscheidung lag ebenfalls ein Antrag des Beteiligten 1.) zugrunde, in dem dieser unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses begehrt hatte (MDR 2015, 1373).

    Die Entscheidung des Gerichts vom 24.09.2015 (MDR 2015, 1373) sei rechtsfehlerhaft, weil der Senat den Hinweis im Text des notariellen Testaments auf das Ergänzungstestament ("Ich werde die Person des Testamentsvollstreckers...") zu Unrecht als Tatsachenprotokoll (Übergabeprotokoll) betrachtet und so das Ergänzungstestament als öffentliches Testament mit der Folge der Formungültigkeit gem. §§ 7, 27 BeurkG bewertet habe.

    Soweit der Senat - in anderer Besetzung - in seiner Entscheidung vom 24.09.2015 (5 W 23/15) bei identischem Sachverhalt eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZB 24/21

    Ernennung eines Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einem "Nachtrag zu

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, ist dieser Nachtrag auch nicht gemäß § 2232 Satz 1 Alt. 2 BGB durch eine Übergabe an den Beteiligten zu 4 zum öffentlichen Testament geworden; es wurde keine notarielle Niederschrift über eine Übergabe erstellt (anders dagegen der Sachverhalt in OLG Bremen ErbR 2016, 100 unter II 2 b [juris Rn. 14]; FamRZ 2015, 533 unter II 2 a [juris Rn. 19]).
  • OLG Köln, 05.02.2018 - 2 Wx 275/17

    Wirksamkeit der Bestellung desjenigen Notars zum Testamentsvollstrecker, der ein

    Auf die Frage, ob dann, wenn der Notar in einem Testament die Erklärung des Erblassers beurkundet, dass dieser noch in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen werden, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem von ihm beurkundeten Testament in amtliche Verwahrung übergibt, ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 BeurkG vorliegen kann (bejahend noch OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 - NJW-RR 2016, 76; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 - NJW-RR 2016, 979) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sie kann daher offen bleiben.
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2021 - 3 Wx 61/20

    Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses; Wirksamkeit eines Nachtrags in

    Das Oberlandesgericht Bremen hat die Frage, ob ein Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG vorliegt, wenn der Notar die testamentarische Erklärung des Erblassers beurkundet, dieser werde die Person des Testamentsvollstreckers in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift bestimmen, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem Testament in amtliche Verwahrung gibt, unterschiedlich beurteilt (NJW-RR 2016, 76, bejahend; NJW-RR 2016, 979, verneinend).
  • AG Geldern, 26.11.2019 - 26 VI 867/19
    Auf die Frage, ob dann, wenn der Notar in einem Testament die Erklärung des Erblassers beurkundet, dass dieser noch in einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen werden, und der Notar das ihm im Anschluss übergebene entsprechende Schriftstück zusammen mit dem von ihm beurkundeten Testament in amtliche Verwahrung übergibt, ein Verstoß gegen § 7 Nr. 1 BeurkG vorliegen kann (bejahend noch OLG Bremen, Beschluss vom 10.03.2016 - 5 W 40/15 - NJW-RR 2016, 76; verneinend OLG Bremen, Beschluss vom 24.09.2015 - 5 W 23/15 - NJW-RR 2016, 979) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, sie kann daher offen bleiben.

    Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des OLG Bremen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. September 2015 - 5 W 23/15 -, Rn. 13 - 14, juris), wo die Unwirksamkeit der Ernennung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in einer solchen Fallkonstellation wie folgt begründet wird:.

  • AG Köln, 04.07.2017 - 30 VI 587/14

    Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

    Das Beurkundungsverfahren soll freigehalten werden von eigenen Interessen des beurkundenden Notars, denn aus der Doppelstellung als beurkundender Notar und Träger von Rechten als Testamentsvollstrecker - mit oder ohne Honorar - könnte sich ein Interessenkonflikt des Notars mit Rückwirkungen auf die Gestaltung der Urkunde ergeben (vgl. hierzu  Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, MDR 2015, 1373).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11590
OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,11590)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.04.2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,11590)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 16. April 2015 - 5 W 23/15 (https://dejure.org/2015,11590)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3; GKG § 68, 63 Abs. 2
    Streitwert der Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vollstreckung aus Grundschuld: Streitwert für Vollstreckungsgegenklage?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuldbestellungsurkunde - und der Streitwert für die Klage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert für Vollstreckungsgegenklage gegen Vollstreckung aus Grundschuld (IVR 2016, 39)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 284/13

    Abweisung des Antrags auf Herausgabe eines gerichtlichen Titels: Wert des

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Die Schätzung des Werts muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist (BGH Beschluss vom 17. September 2014, XII ZB 284/13 RdNr. 11/ BGH, Beschluss vom 09. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 -, juris RdNr. 8).

    Bei Vorliegen einer die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärenden Entscheidung nach § 767 ZPO kann für die Bemessung der Beschwer hinsichtlich des Antrags auf Titelherausgabe die Gefahr eines Missbrauchs des Vollstreckungstitels durch den Antragsgegner vernachlässigt werden (BGH Beschluss vom 17. September 2014, XII ZB 284/13 RdNr. 13).

    Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Antragsbegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH, Beschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13 -, Rn. 15, juris).

  • BGH, 09.06.2004 - VIII ZB 124/03

    Streitwert für Klage auf Herausgabe eines Vollstreckungstitels

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Die Schätzung des Werts muss umso niedriger ausfallen, je geringer diese Gefahr im Einzelfall ist (BGH Beschluss vom 17. September 2014, XII ZB 284/13 RdNr. 11/ BGH, Beschluss vom 09. Juni 2004 - VIII ZB 124/03 -, juris RdNr. 8).
  • OLG Hamm, 26.06.2012 - 5 W 41/12

    Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen einer Teilforderung

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3).
  • BGH, 23.09.1987 - III ZR 96/87

    Berichtigung der Streitwertfeststellung - Wertermittlung bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3).
  • BGH, 26.03.2012 - XI ZR 227/11

    Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 310/04

    Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage

    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3).
  • BGH, 02.02.1962 - V ZR 70/60
    Auszug aus OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
    Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3).
  • OLG Köln, 11.11.2016 - 19 W 22/16

    Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage

    Zutreffend hat das Landgericht zudem dem Antrag auf Herausgabe des Titel keinen wirtschaftlichen Mehrwert beigemessen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.04.2015 - 5 W 23/15 -, juris), was von der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten auch nicht angegriffen wird.
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