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   OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19   

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OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19 (https://dejure.org/2019,45605)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 (https://dejure.org/2019,45605)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31. Juli 2019 - 5 W 23/19 (https://dejure.org/2019,45605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Bucheinsicht in die EDV, Sinn und Zweck der Bucheinsicht, Inhalt und Umfang des Bucheinsichtsrechts, Datenschutz, Mitwirkungspflichten des U, Verschaffung von EDV-Zugang, Abgrenzung vertretbare / unvertretbare Handlung, Verlangen eines umfassenden Einsichtsrechts, ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Frankfurt, 25.09.2014 - 16 U 124/13

    Bucheinsichtsrecht des Handelsvertreters nach § 87 c IV HGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Von der Einsicht erfasst werden auch elektronische geführte Geschäftsunterlagen, das heißt die technischen Hilfsmittel zur Dokumentation und Festhaltung geschäftlicher Vorgänge, wie Computer- und EDV-Systeme (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014, 16 U 124/13, juris Rn. 57).

    aa) Wie ausgeführt, umfasst die Bucheinsicht durchaus die Einsichtnahme in EDV-Systeme (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2014, 16 U 124/13, juris Rn. 57; Hopt, Handelsvertreterrecht, 6. Aufl. 2019, § 87c HGB Rn. 25; Staub/Emde, HGB, Großkommentar, 5. Aufl. 2008, § 87c HGB Rn. 156).

  • BGH, 16.05.1960 - VII ZR 206/59

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch (BGH NJW 1960, 1662, 1664).

    Die Einsichtnahme durch einen Wirtschaftsprüfer - und nicht durch den Handelsvertreter persönlich - vermeidet eine ungebührliche Belastung des Unternehmers (BGH NJW 1960, 1662, 1663).

  • OLG Frankfurt, 28.01.2002 - 5 W 2/02

    Bucheinsicht des Handelsvertreters: Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Wenn der Urteilsausspruch der gesetzlichen Formulierung nach § 87c Abs. 4 HGB folgt, ist zur Bestimmung der Tragweite des Titels im Wege der Auslegung die gesetzliche Bestimmung heranzuziehen (OLG Frankfurt BB 2002, 427 f.).

    Das Wahlrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ist dem Unternehmer an die Hand gegeben, um seinem Geheimhaltungsinteresse Rechnung tragen zu können (OLG Frankfurt BB 2002, 427, 428).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2015 - 5 U 18/14

    Handelsvertretervertrag über Tätigkeit im außereuropäischen Raum: Abbedingung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Die Gläubigerin hielt den Vollstreckungsantrag für gerechtfertigt, weil die Schuldnerin entgegen der Verurteilung zur Bucheinsicht bei der Vollstreckung auf Grundlage des Senatsurteils vom 19.01.2015 im parallelen Verfahren 5 U 18/14 - ersetzt durch Senatsurteil vom 17.01.2017 nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH - zum Zeitraum bis November 2011 (und wie zu erwarten auch bei der vorliegend verfahrensgegenständlichen Vollstreckung) dem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer keinen unmittelbaren Zugang zu den Geschäftsunterlagen gewähre, sondern nur zu "sorgfältig aufbereiteten" Unterlagen.

    Der Vollstreckungsantrag sei unzulässig, weil die Gläubigerin auf Grundlage des vorliegend verfahrensgegenständlichen Titels noch keinen Vollstreckungsversuch unternommen, sondern nur in dem Verfahren 5 U 18/14 - auf Grund des später ersetzten Titels - bereits 2015 die Bucheinsicht begonnen, dann aber abgebrochen habe.

  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Sie soll dem Gläubiger schnell und unmittelbar Kenntnis von den der Auskunftspflicht unterliegenden Tatsachen verschaffen (BGH NJW 1971, 656, 657).
  • BGH, 13.07.1959 - II ZR 192/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    (1) Die Bucheinsicht als im Vergleich zum Buchauszug weitergehendes Recht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen (BGH BeckRS 2008, 24497; OLG Düsseldorf NJOZ 2008, 525, 526).
  • OLG Düsseldorf, 26.07.1999 - 16 W 29/99

    Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges; Umfang des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Im Ausgangspunkt erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers: Dem Einsichtsrecht unterliegen alle Bücher und Unterlagen, in denen Tatsachen festgehalten sein können, welche die von § 87c HGB erfassten Zahlungsansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertretervertrag betreffen können (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.1999, 16 W 29/99, juris Rn. 5).
  • OLG München, 13.08.1964 - 1b W 989/64
    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Diese Beschränkung gilt auch für eine nach Maßgabe des § 87c Abs. 4 HGB titulierte Einsichtnahme, die demnach keine Grundlage für die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen im Geschäftsbetrieb "schlechthin" bildet, sondern eine Einsicht nur zu den angeführten Kontrollzwecken erlaubt (OLG München NJW 1964, 2257 zu einem Teilvergleich).
  • OLG Düsseldorf, 29.08.2007 - 16 W 44/07

    Vollstreckung eines titulierten Buchauszuganspruchs eines Handelsvertreters bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    (1) Die Bucheinsicht als im Vergleich zum Buchauszug weitergehendes Recht soll der Kontrolle der Abrechnung oder des Buchauszuges dienen und den Handelsvertreter in die Lage versetzen, Gewissheit über die provisionspflichtigen Geschäfte zu erlangen (BGH BeckRS 2008, 24497; OLG Düsseldorf NJOZ 2008, 525, 526).
  • BGH, 20.01.2011 - I ZB 67/09

    Abrechnung über Provision des Handelsvertreters: Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19
    Der Buchauszug muss sämtliche in den Büchern verzeichneten Geschäfte mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen, um dem Handelsvertreter eine Nachprüfung zu ermöglichen, wobei der Buchauszug aus sich heraus verständlich sein muss (BGH BeckRS 2011, 4459 Rn. 13).
  • BGH, 14.08.2013 - I ZB 76/10

    Zwangsmittelfestsetzung

  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02

    Besetzung des Beschwerdesenats im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des

  • OLG Köln, 16.08.2019 - 5 W 24/19
  • BGH, 22.11.2023 - VII ZR 6/23

    Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes der Berufung einer zur Gewährung

    Der Unternehmer muss neben dem Zugang zu den Unterlagen und zur EDV auch einen Ansprechpartner für die Dauer der Bucheinsicht zur Verfügung stellen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. November 2022 - 18 U 138/18, MDR 2023, 507, juris Rn. 106; OLG München, Urteil vom 10. März 2021 - 7 U 1711/19, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, juris Rn. 39 f., 54; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. September 2014 - 16 U 124/13, IHR 2015, 215, juris Rn. 56 f.; Hopt/Hopt, HGB, 42. Aufl., § 87c Rn. 25, 27; MünchKommHGB/Ströbl, 5. Aufl., § 87c Rn. 81 f.; EBJS/Löwisch, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 100; Oetker/Busche, HGB, 7. Aufl., § 87c Rn. 30 f.; Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87c HGB Rn. 90 f.).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 26 Sch 1/22

    Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

    Wenn der Urteilsausspruch - wie im Streitfall - der gesetzlichen Formulierung nach § 87c Abs. 4 HGB folgt, ist zur Bestimmung der Tragweite des Titels im Wege der Auslegung die gesetzliche Bestimmung heranzuziehen (vgl. etwa OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.01.2002 - 5 W 2/02 -, BB 2002, 427, 427 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 -, ZVertriebsR 2020, 51, 52).

    Im Ausgangspunkt erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf die gesamten Geschäftsunterlagen des Unternehmers: Dem Einsichtsrecht unterliegen alle Bücher und Unterlagen, in denen Tatsachen festgehalten sein können, welche die von § 87c HGB erfassten Zahlungsansprüche des Handelsvertreters aus dem Vertretervertrag betreffen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 -, ZVertriebsR 2020, 51, 53).

    Von der Einsicht erfasst werden auch elektronische geführte Geschäftsunterlagen, das heißt die technischen Hilfsmittel zur Dokumentation und Festhaltung geschäftlicher Vorgänge, wie Computer- und EDV-Systeme (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.09.2014 - 16 U 124/13 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19 -, ZVertriebsR 2020, 51, 53; Busche, in: Oetker (Hrsg.), HGB, 7. Aufl. 2021, § 87c, Rdnr. 31).

  • OLG Hamm, 10.11.2022 - 18 U 138/18

    Bucheinsicht und Vollstreckung aus einem Titel auf Bucheinsicht

    Im Rahmen der zwangsweisen Durchsetzung eines Bucheinsichtstitels sind daher vertretbare und ggf. auch unvertretbare Handlungen nach §§ 887, 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.07.2019 - Az. 5 W 23/19, in: ZVertriebsR 2020, 51; Emde, in: Staub, HGB, 6. Aufl. 2021, § 87c, Rn. 309; Löwisch, in: EBJS, HGB, 4. Aufl. 2020, § 87c, Rn. 122; Lehmann, in: BeckOK, HGB, 37. Edition, 15.07.2022, § 87c, Rn. 47).

    Der Anspruch reicht nur so weit, wie die Einsicht zur Feststellung der (Un-)Richtigkeit oder (Un-)Vollständigkeit der Abrechnungen oder des Buchauszuges erforderlich ist, also nicht ohne weiteres, sondern nur nötigenfalls in sämtliche Bücher (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.07.2019 - Az. 5 W 23/19, in: ZVertriebsR 2020, 51; Hopt, HGB, 6. Aufl. 2019, § 87c, Rn. 25).

  • OLG München, 10.03.2021 - 7 U 1711/19

    Leistungen, Berufung, Marke, Buchauszug, Vertragsschluss, Zweifel, Software,

    Besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Bucheinsicht, so reicht dieser jedoch nur soweit, wie die Einsicht zur Feststellung der (Un) Richtigkeit oder (Un) Vollständigkeit des Buchauszugs erforderlich ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.8.1964 - 1 b W 989/64, OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19, Rdnr. 40).
  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 15 U 12/20
    Das Informationsinteresse des Handelsvertreters ist nur insoweit geschützt, als die Einsichtnahme für den Zweck der Verifikation des Provisionsanspruchs notwendig ist (Oetker/Busche, HGB, 6. Aufl. 2019, § 87c HGB Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.07.2019 - 5 W 23/19, ZVertriebsR 2020, 51, 53).
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