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   KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11   

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KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11 (https://dejure.org/2011,5660)
KG, Entscheidung vom 29.11.2011 - 5 W 258/11 (https://dejure.org/2011,5660)
KG, Entscheidung vom 29. November 2011 - 5 W 258/11 (https://dejure.org/2011,5660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 9 Abs 1 S 3 StGBEG, § 78b Abs 3 StGB, § 78c Abs 1 S 1 Nr 9 StGB, § 32 Abs 2 OWiG
    Ordnungsmittelverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen ein tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot: Beginn der Verfolgungsverjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung von Zuwiderhandlungen gegen ein tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung von Zuwiderhandlungen gegen ein tituliertes wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2012, 106
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 18/04

    Verjährung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11
    Die Frage, ob dieses Vollstreckungshindernis besteht, ist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2005, 269; BGH NJW-RR 2007, 863).

    Wenn der BGH in der Entscheidung BGH GRUR 2005, 269, ausführt:.

    Die Verjährungsbestimmungen in Art. 9 EGStGB beruhen auf der Überlegung des Gesetzgebers, aus rechtsstaatlichen Gründen erscheine es geboten, auch bei Rechtsnachteilen außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts eine Verjährung vorzusehen, die die Festsetzung des Rechtsnachteils und dessen Vollstreckung ausschließt (vgl. BGH GRUR 2005, 269 m.w.N.).

    Die Ausführungen des BGH in der Entscheidung GRUR 2005, 269, eine Auslegung des Art. 9 EGStGB, die zur Folge habe, dass der Schuldner den rechtskräftigen Verfahrensabschluss bis zum Eintritt der Verjährung verzögern könne, sei weder nach dem Wortlaut des Art. 9 EGStGB noch nach Sinn und Zweck der dort getroffenen Verjährungsregelung angezeigt, betreffen ausschließlich die Auseinandersetzung mit dem dort entschiedenen Fall, in dem das Vollstreckungsgericht auf den Antrag des Gläubigers ein Ordnungsmittel bereits festgesetzt hatte.

    Entgegen der Auffassung der Gläubigerin misst auch der BGH der Vorschrift in der Entscheidung GRUR 2005, 269, einen solchen allgemein gültigen Aussagegehalt nicht zu.

  • BGH, 25.01.2007 - I ZB 58/06

    Rechtsnatur und Vollstreckung der Verurteilung zu einer Duldung; Beginn der

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11
    Die Frage, ob dieses Vollstreckungshindernis besteht, ist nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2005, 269; BGH NJW-RR 2007, 863).

    Der Grundsatz, der Verjährungsbeginn gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGStGB hänge maßgeblich von der Pflichtensituation des Schuldners ab, so dass die Verjährung nicht beginnen könne, wenn ein Schuldner aufgrund eines Urteils verpflichtet sei, tätig zu werden, aber pflichtwidrig untätig bleibe und die Pflichtensituation damit fortbestehe (vgl. BGH NJW-RR 2007, 863), rechtfertigt die Annahme eines anderen Verjährungsbeginns als den Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes im vorliegenden Fall nicht.

    Dem Zwangsvollstreckungsverfahren, in dem die oben genannte Entscheidung des BGH (NJW-RR 2007, 863) getroffen worden ist, hat demgegenüber ein Urteil zugrunde gelegen, in dem der Schuldner nicht nur zur Duldung der Vornahme bestimmter Arbeiten auf seinem Grundstück verurteilt worden ist, sondern darüber hinaus auch, den Handwerkern zu diesem Zweck Zugang zu seinem Grundstück zu gewähren.

  • BFH, 26.05.1995 - X B 335/94

    Verjährungsfristen der Festsetzung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11
    Diese Annahme erfordert weder eine § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG entsprechende zusätzliche Regelung noch muß dafür diesen Vorschriften ein allgemeiner, auf Art. 9 EGStGB zu übertragender Rechtsgedanke entnommen werden (dafür BFH, Beschl. v. 26. Mai 1995 - X B 335/94, BFH/NV 1995, 1004, 1005 hinsichtlich eines gegen einen Zeugen nach § 380 ZPO festgesetzten Ordnungsgeldes).

    Dem unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BFH (Beschluss vom 26. Mai 1995, X B 335/94) vertretenen Standpunkt der Gläubigerin, aus § 78b Abs. 3 StGB und § 32 Abs. 2 OWiG ergebe sich ein allgemeiner Grundsatz, der bezogen auf das vorliegende Zwangsvollstreckungsverfahren besage, dass die Verfolgungsverjährung nicht vor dem Zeitpunkt ablaufe, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, sofern auf den Ordnungsmittelantrag überhaupt eine Entscheidung im ersten Rechtszug ergangen ist, ist nicht zu folgen.

  • OLG Hamburg, 06.05.2009 - 5 W 33/09

    Wettbewerbsverstoß: Entscheidungszuständigkeit der Kammer für Handelssachen für

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11
    Dies gilt auch dann, wenn die Unterlassungsverpflichtung die Vornahme von Handlungen - insbesondere organisatorische Maßnahmen - umfasst, um die Beachtung des Gebots zu gewährleisten (a.A.: OLG Hamburg, 6. Mai 2009, 5 W 33/09).(Rn.9) (Rn.10) (Rn.18) (Rn.19).

    Der Auffassung, die Verfolgungsverjährung beginne nicht zu laufen, wenn der Schuldner aufgrund des ausgesprochenen Unterlassungsgebots auch positive Handlungen vorzunehmen, insbesondere organisatorische Maßnahmen zu ergreifen habe, diesen Verpflichtungen aber nicht genüge, weil dann rechtlich ein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in Form eines Dauerverstoßes vorliege (so: OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2009, 5 W 33/09 = MD 2010, 312), ist jedenfalls für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht zu folgen.

  • BGH, 14.04.2011 - IX ZB 18/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11
    Die im Gesetz nicht geregelte, auch für die Rückbindung maßgebliche Bindung der Vorinstanz an eine zurückverweisende Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde ist grundsätzlich analog § 563 Abs. 2, § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO auf die der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung beschränkt (BGH, Beschluss vom 14. April 2011, IX ZB 18/10).
  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus KG, 29.11.2011 - 5 W 258/11
    (vgl. BGH GRUR 1993, 415 - Straßenverengung; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12, Rn 6.7).
  • OLG Celle, 21.08.2017 - 13 W 45/17

    Anforderungen an die Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich der

    Der Schuldner hat deshalb alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Unterlassungsgebotes zu verhindern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, juris Rn. 11; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 6.7 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2015 - 2 W 40/15

    Verstoß gegen das titulierte Gebot der Unterlassung von Aussagen im Internet:

    Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten, zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106; bei juris Rz. 11 f.; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rn. zu § 12).
  • AG Rockenhausen, 09.08.2016 - 2 C 341/16

    Eine Insolvenz-App mit Daten aus den Insolvenzverzeichnissen ist

    Bezogen auf Verstöße im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, durch organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens oder auch im Verhältnis zu Dritten sicherzustellen, dass die Unterlassungsverpflichtung eingehalten wird (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106).
  • OLG Stuttgart, 08.10.2015 - 2 U 40/15

    Auslegung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung: Grenzen der

    Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106; bei juris Rz. 11 f.; Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., 2013, Stand: 01.06.2015, Rn. zu § 12).
  • OLG Stuttgart, 14.12.2017 - 2 U 58/17

    Unterlassungsvertrag: Verantwortlichkeit des Unterlassungsschuldners für die

    Die Reichweite der vertraglichen Unterlassungspflicht und die daraus resultierende Obliegenheit des Unterlassungsschuldners, tätig zu werden, um bestehende Verletzungen zu beseitigen, hat der Senat in seinem Urteil vom 08. Oktober 2015 (Az.: 2 U 40/15) sowie in mehreren Beschlüssen ausführlich erörtert (vgl. OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 09. November 2017 - 2 U 28/17; vom 06. Februar 2017 - 2 U 52/16, m.w.N.; und vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; s. auch BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16; KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.).
  • OLG Stuttgart, 09.03.2016 - 2 W 49/15

    Modedesign Studium - Vollstreckung von wettbewerbsrechtlichen

    Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.).
  • OLG Stuttgart, 05.01.2017 - 2 W 78/16

    Zwangsvollstreckung: Ordnungsmittel aufgrund von Verstößen gegen ein

    Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.).
  • OLG Stuttgart, 01.09.2016 - 2 W 45/16

    Zwangsvollstreckung: Ordnungsmittel aufgrund von Verstößen gegen ein

    Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 - 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.).
  • LG Saarbrücken, 09.05.2014 - 14 O 52/14

    Restschuld-Arbeitslosigkeitsversicherung: Beendigung des Versicherungsfalles

    OLG, Beschl. v. 17. November 2011 - 5 W 258/11-111 - nur für dieses Verfahren und nicht für das nachfolgende Klageverfahren bindet, bleibt das nunmehr angegangene Landgericht gehalten, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu prüfen; nur bei deren Bejahung ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2004 - VI ZB 12/04, NJW-RR 2004, 1437).
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