Rechtsprechung
KG, 14.12.2010 - 5 W 295/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
§§ 12 Abs. 2 UWG; 935, 940 ZPO
Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnisnahme eines Wettbewerbs-/Markenverstoßes in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich - Ausnahmen in Einzelfällen - openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 12 Abs 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
Einstweiliger Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsschädlichkeit eines Zuwartens um knapp weniger als zwei Monate
- Kanzlei Prof. Schweizer
Konkurrenten müssen bei Verdacht einer künftigen Rechtsverletzung im Internet beobachtet werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940
Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Dringlichkeitsvermutung bei Markenverstoß
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Dringlichkeit entfällt nicht zwingend bei Zuwarten von 2 Monaten nach Kenntnis
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Auch 2 Monate nach Kenntnis von Markenverletzung einstweilige Verfügung möglich
Verfahrensgang
- LG Berlin, 09.11.2010 - 15 O 580/10
- KG, 14.12.2010 - 5 W 295/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- KG, 18.11.2008 - 5 W 282/08
Auszug aus KG, 14.12.2010 - 5 W 295/10
Von besagter Regelfrist des Senats können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen (Senat, Beschluss vom 18.11.2008, 5 W 282/08, Umdruck Seite 2).