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   KG, 14.12.2010 - 5 W 295/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10902
KG, 14.12.2010 - 5 W 295/10 (https://dejure.org/2010,10902)
KG, Entscheidung vom 14.12.2010 - 5 W 295/10 (https://dejure.org/2010,10902)
KG, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 5 W 295/10 (https://dejure.org/2010,10902)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    §§ 12 Abs. 2 UWG; 935, 940 ZPO
    Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnisnahme eines Wettbewerbs-/Markenverstoßes in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich - Ausnahmen in Einzelfällen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 12 Abs 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPO
    Einstweiliger Rechtsschutz im Wettbewerbsrecht: Dringlichkeitsschädlichkeit eines Zuwartens um knapp weniger als zwei Monate

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Konkurrenten müssen bei Verdacht einer künftigen Rechtsverletzung im Internet beobachtet werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940
    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Markenrechtsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Dringlichkeitsvermutung bei Markenverstoß

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Dringlichkeit entfällt nicht zwingend bei Zuwarten von 2 Monaten nach Kenntnis

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch 2 Monate nach Kenntnis von Markenverletzung einstweilige Verfügung möglich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 18.11.2008 - 5 W 282/08
    Auszug aus KG, 14.12.2010 - 5 W 295/10
    Von besagter Regelfrist des Senats können Ausnahmen denkbar sein, die aber im Interesse der Rechtssicherheit allenfalls bei besonders extremen Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen (Senat, Beschluss vom 18.11.2008, 5 W 282/08, Umdruck Seite 2).
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