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OLG Hamm, 26.06.2012 - I-5 W 41/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemessung des Streitwerts einer Vollstreckungsgegenklage wegen einer Teilforderung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 4; ZPO § 767 Abs. 1; GKG § 43
Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen einer Teilforderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Essen, 24.04.2012 - 11 O 26/12
- OLG Hamm, 26.06.2012 - I-5 W 41/12
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.03.2012 - XI ZR 227/11
Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines …
Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2012 - 5 W 41/12
Ergibt sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (so zuletzt: Beschluss des BGH v. 26.03.2012, Az.: XI ZR 227/11, BeckRS 2012, 08779). - OLG Düsseldorf, 10.05.2011 - 2 W 15/11
Gerichtliche Festsetzung des Streitwerts; Bindung des Gerichts an die Angaben der …
Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2012 - 5 W 41/12
Einer anderen Rechtsauffassung vermag der Senat sich auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des 2. Senats des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 10.05.2011, Az.: 2 W 15/11, NJW 2011, 2979) nicht anzuschließen. - OLG Stuttgart, 11.10.2006 - 5 W 60/06
Gebührenstreitwertermittlung für eine Vollstreckungsabwehrklage: Berücksichtigung …
Auszug aus OLG Hamm, 26.06.2012 - 5 W 41/12
Da die Grundschuldzinsen somit den "Hauptanspruch" begründen, der bei der Vollstreckungsgegenklage mit der "Haupteinwendung" gleichzusetzen ist, sind sie gemäß § 4 ZPO und § 43 GKG auch für den Streitwert bestimmend (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart v. 17.10.2006, Az.: 5 W 60/06, MDR 2007, 355).
- OLG Schleswig, 16.04.2015 - 5 W 23/15
Streitwert einer Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer …
Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teils oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 26. März 2012, XI ZR 227/11 RdNr. 1/ BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006, IX ZB 310/04, juris RdNr. 9/ BGH, Beschluss vom 23. September 1987, III ZR 96/87, juris RdNr. 4/ BGH, Beschluss vom 2. Februar 1962, V ZR 70/60, juris Leitsatz 1/ OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juni 2012, 5 W 41/12 RdNr. 3).