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   OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18   

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OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18 (https://dejure.org/2018,40635)
OLG Jena, Entscheidung vom 15.05.2018 - 5 W 45/18 (https://dejure.org/2018,40635)
OLG Jena, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18 (https://dejure.org/2018,40635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • notar-drkotz.de

    Rückabtretung Grundschuld trotz erteilter Löschungsbewilligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 2018, 2321
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 09.02.1989 - IX ZR 145/87

    Formularmäßige Vereinbarung bezüglich Rechtsstellung des Grundschuldbestellers

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Das ist aber nicht schon der Fall, wenn eine Grundschuld nicht valutiert ist (vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 5. Aufl. Rdn. 514 unter a; Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 50 Anm. 27); denn das Grundpfandrecht besteht unter diesen Umständen als Grundstückslast weiter (vgl. BGH Urteile vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231fl3 = NJW 1974, 2279, 2280; vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 = NJW-RR 1988, 1146, 1147 = WM 1988, 1137, 1139; vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 = NJW 1989, 1349).

    Aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag hatten zunächst die Erblasserin und der Mitdarlehensnehmer als Darlehensnehmer und Grundschuldbesteller gegen die Sicherungsnehmerin (die Bank) einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der nicht (mehr) valutierten Teile der Grundschuld, der durch den Zuschlag nicht weggefallen ist; Zwangsversteigerung und Zuschlag haben ihr Verhältnis zu den Darlehensgebern und Grundschuldgläubigern insoweit nicht berührt (vgl. BGH WM 1986, 1441, 1442; NJW 1989, 1349; Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = WM 1983, 705).

    Nach dem Tod der Erblasserin konnte die Grundschuldgläubigerin den Rückgewähranspruch gegenüber den Erben und dem Mitdarlehensnehmer nur noch durch Abtretung der nicht valutierten Grundschuld erfüllen; jede andere Form der Rückgewähr käme nunmehr allein der Antragsgegnerin als Ersteher und nunmehrigem Alleineigentümerin des Grundstücks zugute (BGH NJW 1989, 1349 m.w.N.; WM 1988, 1137, 1141).

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu.

    Dieser Anspruch kann nach Versteigerung des Grundstücks nicht mehr durch Erteilung einer Löschungsbewilligung befriedigt werden, da diese der Antragstellerin wegen des Verlusts ihres Miteigentums nicht mehr zugute käme, sondern nur noch durch Rückabtretung der Grundschuld an beide Beteiligten gemeinschaftlich (vgl. BGH, FamRZ 1993, 676, Tz. 49).

  • BGH, 25.09.1986 - IX ZR 206/85

    Entstehung des Anspruchs auf Rückgewähr des nicht valutierten Teils einer

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Der in der Grundschuld verkörperte Wert gebührt, solange und soweit der Sicherungszweck nicht entfallen ist, weiterhin dem Grundschuldgläubiger (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85 = WM 1986, 1441, 1442 = ZIP 1986, 1452, 1453).

    Aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag hatten zunächst die Erblasserin und der Mitdarlehensnehmer als Darlehensnehmer und Grundschuldbesteller gegen die Sicherungsnehmerin (die Bank) einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der nicht (mehr) valutierten Teile der Grundschuld, der durch den Zuschlag nicht weggefallen ist; Zwangsversteigerung und Zuschlag haben ihr Verhältnis zu den Darlehensgebern und Grundschuldgläubigern insoweit nicht berührt (vgl. BGH WM 1986, 1441, 1442; NJW 1989, 1349; Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = WM 1983, 705).

  • BGH, 17.05.1988 - IX ZR 5/87

    Rechtsfolgen der Verzichtserklärung des Erstehers und eines weiteren Gläubigers

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Das ist aber nicht schon der Fall, wenn eine Grundschuld nicht valutiert ist (vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 5. Aufl. Rdn. 514 unter a; Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 50 Anm. 27); denn das Grundpfandrecht besteht unter diesen Umständen als Grundstückslast weiter (vgl. BGH Urteile vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231fl3 = NJW 1974, 2279, 2280; vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 = NJW-RR 1988, 1146, 1147 = WM 1988, 1137, 1139; vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 = NJW 1989, 1349).

    Nach dem Tod der Erblasserin konnte die Grundschuldgläubigerin den Rückgewähranspruch gegenüber den Erben und dem Mitdarlehensnehmer nur noch durch Abtretung der nicht valutierten Grundschuld erfüllen; jede andere Form der Rückgewähr käme nunmehr allein der Antragsgegnerin als Ersteher und nunmehrigem Alleineigentümerin des Grundstücks zugute (BGH NJW 1989, 1349 m.w.N.; WM 1988, 1137, 1141).

  • BGH, 28.04.1983 - IX ZR 1/82

    Anspruch des Ehegatten auf Anteil an weitere Vermögensmehrung nach Aufhebung der

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Aus dem zugrundeliegenden Sicherungsvertrag hatten zunächst die Erblasserin und der Mitdarlehensnehmer als Darlehensnehmer und Grundschuldbesteller gegen die Sicherungsnehmerin (die Bank) einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der nicht (mehr) valutierten Teile der Grundschuld, der durch den Zuschlag nicht weggefallen ist; Zwangsversteigerung und Zuschlag haben ihr Verhältnis zu den Darlehensgebern und Grundschuldgläubigern insoweit nicht berührt (vgl. BGH WM 1986, 1441, 1442; NJW 1989, 1349; Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = WM 1983, 705).

    Unabhängig davon, in welcher Form er von der Grundschuldgläubigerin zu erfüllen ist, steht der Rückgewähranspruch, wie dargelegt, trotz des Eigentumsübergangs an dem Grundstück auf die Antragsgegnerin wie vor der Versteigerung weiterhin den Erben ... und dem Mitdarlehensnehmer gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu und kann von ihnen realisiert werden (BGH Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85 = NJW 1986, 2108, 2110; auch Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = NJW 1983, 2449, 2450).

  • OLG Zweibrücken, 14.03.2011 - 3 W 150/10

    Grundbucheintragung: Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    OLG Zweibrücken - Az.: 3 W 150/10 - Beschluss vom 14.03.2011 Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prüm vom 1. September 2010 wird aufgehoben.
  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 13 U 129/17

    Besitzmittlungsverhältnis bei Eigentumserwerb eines Teilgrundschuldbriefs

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    OLG Frankfurt - Az.: 13 U 129/17 - Urteil vom 22.02.2019 Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.5.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 15.05.2018 - 20 W 38/18

    Grundbuch: Nachweis, dass keine Schenkung vorliegt

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    OLG Frankfurt - Az.: 20 W 38/18 - Beschluss vom 15.05.2018 Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • OLG Hamburg, 25.01.2015 - 2 UF 120/14

    Familiensache: Zahlungsanspruch des Ehegatten hinsichtlich nicht valutierter

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Im dritten Schritt kann sodann aus den entstehenden Teilgrundschulden der Grundstückseigentümer auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2015, 2 UF 120/14, zitiert nach juris).
  • BGH, 20.10.2010 - XII ZR 11/08

    Ersteigerung des gemeinsamen Grundstücks von Ehegatten durch einen Ehegatten:

    Auszug aus OLG Jena, 15.05.2018 - 5 W 45/18
    Die Abwicklung nicht mehr valutierender Grundschulden bei Erwerb eines Grundstücks in der Teilungsversteigerung durch einen der früheren Miteigentümer und Mitdarlehensnehmer hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGHZ 187, 169 = FamRZ 2011, 93 Tz. 12 ff., BGH FamRZ 1993, 676, Tz. (juris) 49) vielmehr in folgender Weise zu erfolgen: Aufgrund des der Einräumung der Grundschulden zugrundeliegenden Sicherungsvertrages zwischen den Beteiligten und der kreditgebenden Bank steht den Beteiligten zunächst (nur) ein Anspruch gegen die Bank auf Rückgabe der für Sicherungszwecke nicht mehr benötigten Grundschuld zu.
  • OLG Celle, 28.02.2011 - 2 W 19/11

    Notar; Gebührenerlass

  • BGH, 19.03.2001 - II ZR 277/00

    Auseinandersetzung einer Gemeinschaft an einer Löschungsbewilligung

  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 231/73

    Bewilligung der Löschung einer Grundschuld durch den Gläubiger gegen Zahlung des

  • OLG München, 16.05.2018 - 20 U 2903/17

    Herausgabe eines Grundstücks an Nacherben

  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

  • LG Halle, 05.09.2017 - 4 OH 21/16

    Notarkosten im abgebrochenen Beurkundungsverfahren: Vergütung für einen

  • KG, 24.10.2019 - 2 U 125/15

    Analoge Anwendbarkeit des § 50 ZVG auf nicht valutierte Grundschulden

    Der in der Grundschuld verkörperte Wert gebührt, solange und soweit der Sicherungszweck nicht entfallen ist, weiterhin dem Grundschuldgläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85; OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18).

    Das ist aber nicht schon der Fall, wenn eine Grundschuld nicht valutiert ist; denn das Grundpfandrecht besteht unter diesen Umständen als Grundstückslast weiter (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87; OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18).

    Aufgrund der Sicherungsabreden sind die Banken verpflichtet, den vertraglichen Sicherungsgebern nach Erlöschen des Sicherungszwecks die Sicherungen zurückzugeben und zwar in einer Weise, die es den Sicherungsgebern ermöglicht, den Wert der Sicherungen zu realisieren (OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18).

    Durch Erteilung von Löschungsbewilligungen wird die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit der Kreditinstitute lediglich eingeleitet; stellt sich heraus, dass die Löschung der Grundschuld im Einzelfall - so wie hier - kein geeignetes Mittel ist, den Sicherungsgebern den Wert der Sicherungen zurückzuerstatten, dann besteht die Verpflichtung der Kreditinstitute, dies in anderer geeigneter Weise (konkret: durch Rückabtretung) zu bewerkstelligen, fort (OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18).

    Die bloße Entgegennahme von Löschungsbewilligungen durch die Beteiligten stellt auch keine stillschweigende Abrede dar, den Wert der Grundschulden (nur) durch Löschung und nicht in anderer Weise zu realisieren (OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18).

    Nach dem Eigentumswechsel an dem Grundstück war der Anspruch der ursprünglichen Eigentümerin, nämlich der Alt-GbR, aus der Sicherungsabrede nur noch durch Übertragung der Grundschulden an die Sicherungsgeberin zu erfüllen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87), da jede andere Form der Rückgewähr allein der Ersteher-GbR als Alleineigentümerin des Grundstücks zugutekäme (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87; OLG Jena, Urteil vom 15. Mai 2018 - 5 W 45/18).

  • LG Offenburg, 16.05.2018 - 4 OH 21/16

    Keine zusätzliche Gebühr für Notarmitarbeitervollmacht bei

    Oberlandesgericht Thüringen - Az.: 5 W 45/18 - Urteil vom 15.05.2018 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12.01.2018, Az.
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