Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5304
OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05 (https://dejure.org/2005,5304)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.11.2005 - 5 W 46/05 (https://dejure.org/2005,5304)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. November 2005 - 5 W 46/05 (https://dejure.org/2005,5304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,5304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Aktienrecht; Zulassung von Nebeninterventionen nach dem Ablauf der Klagefrist ; Sinn und Zweck der Nebenintervention; Anspruch auf rechtliches Gehör

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 873
  • NZG 2006, 314
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01

    Aktiengesellschaft: Rechtliches Interesse des intervenierenden Mitaktionärs am

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Senates folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01).

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Ob das wegen der Identität des Streitgegenstandes von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II ZR 286/01, BGHZ 152, 1, Juris Rz. 9 ff.) auch dann gilt, wenn der Kläger Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 241 AktG geltend gemacht und der Nebenintervenient seinen Beitritt auf einen derartigen Grund beschränkt hat, bedarf vorliegend keiner Erörterung.
  • BGH, 12.07.1993 - II ZR 65/92

    Keine Abberufung des GmbH-Geschäftführers aufgrund bekannter Umstände

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Soweit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1993 (II ZR 65/92, ZIP 1993, 1228) für die Ansicht, jeder Aktionär, auch der, der die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG nicht erfüllt oder die Anfechtungsfrist versäumt hat, könne als Streithelfer beitreten, verwiesen wird (Großkommentar/Karsten Schmidt a.a.O.) ist die Entscheidung nur für den Beitritt auf Seiten der verklagten Gesellschaft einschlägig.
  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz. 9).
  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Er hat zwar nicht die Stellung der Partei, gilt aber wegen der Rechtskrafterstreckung des der Anfechtungsklage stattgebenden Urteils (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG) als Streitgenosse (§ 69 ZPO) des Anfechtungsklägers (vgl. BGH, Urteil vom 05. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, Juris Rz. 77).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Der unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG herzuleitende Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dazu Veranlassung, dass ein streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 62 ZPO von einem Prozess, der seine Rechte in folgenschwerer Weise berührt, durch das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht unterrichtet und nicht vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wenn das Verfahrensrecht das durch die Verfassung gewährleistete Minimum an rechtlichem Gehör nur unzureichend gewährleistet; das gilt im Zivilprozess namentlich bei Auflösungsklagen gegen eine Gesellschaft, bei der ein Mitgesellschafter als notwendiger Streitgenosse (§ 62 ZPO) von der Klageerhebung jedenfalls dann in Kenntnis zu setzen ist, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Streitgenossen ersichtlich oder überschaubar ist (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 BvR 191/81, BVerfGE 60, 7, Juris-Rz. 27 ff).
  • OLG München, 18.12.1992 - 14 W 261/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05
    Nach offensichtlich herrschender Auffassung - in der obergerichtlichen Rechtsprechung sind die Fragen nur vereinzelt ausdrücklich angesprochen - soll die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten nicht davon abhängen, ob der auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretene Streithelfer die Frist des § 246 Abs. 1 AktG versäumt hat (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2004, 677; OLG München, OLGReport 1993, 150; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246, Rz. 6; derselbe in Geßler/Hefermehl, AktG, § 246, Rz. 9; derselbe in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl, § 246 Rz. 9; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 41, Rz. 68; Großkommentar zum Aktiengesetz/ /Karsten Schmidt, § 246, Rz. 43; a. A. Austmann, ZHR 158 (1994), 495 (515); Waclawik, WM 2004, 1361 (1366)).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention auf der

    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2005 - 5 W 46/05, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit der Nebenintervention bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite aber u. a. dann zu verneinen, wenn der Beitritt nicht innerhalb der Klagefrist erklärt worden ist (vgl. Beschluss vom 3. November 2005 - 5 W 46/05 in einer Beschwerdesache unter Beteiligung der hiesigen Kläger zu 1) bis 3), der Beklagten und des weiteren Beteiligten).

    Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05 die vom Senat zugelassen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über diese nach Auskunft der zuständigen Geschäftsstelle noch nicht entschieden ist.

  • OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung;

    Der Senat hält demgegenüber an der im Beschluss vom 3.11.2005 (5 W 46/05 - ZIP 2006, 873) begründeten Auffassung fest, wonach die eigene Klagebefugnis des Nebenintervenienten gemäß § 245 Nr. 1 AktG für den Beitritt auf Klägerseite erforderlich ist.

    Gemäß § 574 Abs. 3 ZPO war die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung, aber auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, nachdem in dem Verfahren 5 W 46/05 die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über diese - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.

  • OLG Frankfurt, 14.11.2006 - 5 U 158/05

    Aktiengesellschaft: Befugnis zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung

    Mit Beschluss vom 3. November 2005 (5 W 46/05, Bl. 452 bis 464 d. A.) hat der Senat die sofortige Beschwerde des Streithelfers gegen die Zurückweisung der Nebenintervention zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, die beim Bundesgerichtshof zu Az. II ZB 29/05 eingelegt und über die noch nicht entschieden ist.
  • BGH, 23.04.2007 - II ZB 13/06

    Rechtsstellung des einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage auf Klägerseite

    Zur näheren Begründung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen auf seine in der Parallelsache II ZB 29/05 (= 5 W 46/05 OLG Frankfurt am Main) am 3. November 2005 getroffene Beschwerdeentscheidung unter Einrückung jener Beschlussgründe Bezug genommen.
  • LG Köln, 05.10.2007 - 82 O 114/06

    Meldepflichten nach WphG bei Umfirmierung bzw. Namensänderung des Aktionärs

    Entgegen der in jüngster Zeit gelegentlich vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Frankfurt am Main, NZG 2006, 314, 315; Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1180; Sturm, NZG 2006, 921, 922), die sich die Beklagte zu eigen macht, hängt die Zulässigkeit der Nebenintervention aber nicht davon ab, dass die Streithelfer selbst anfechtungsbefugt sind, sie vor allem auf der Hauptversammlung Widerspruch gegen die angegriffenen Beschlüsse erhoben haben.
  • OLG Hamburg, 01.02.2008 - 11 U 288/05

    Zur Anfechtung eines einen Squeeze out vorbereitenden Verschmelzungsbeschlusses

    Von einer Streitgenossenschaft zwischen Klägern und Nebenintervenienten ist auszugehen, weil die Anfechtungsklage gemäß § 248 Abs. 1 AktG insoweit für und gegen alle Aktionäre wirkt, als der angefochtene Beschluss durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt wird (OLG Frankfurt, ZIP 2006, 873 m.w.N.; Gehrlein, AG 1994, 103).
  • OLG Nürnberg, 20.09.2006 - 12 U 3800/04
    Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, diese ihm eingeräumte Befugnisse im Verhältnisse zur beklagten Gesellschaft von der Wahrung der Monatsfrist abhängig zu machen ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.11.2005, 5 W 46/05 ; von Falkenhausen, Kocher, ZIP 2004, 1176).
  • LG Köln, 22.04.2009 - 91 O 59/07

    Heilung eines wegen Stimmrechtsverlusts aufgrund Verstoßes gegen

    Darüber hinaus wird das Interventionsrecht eines Aktionärs - so wie es teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Frankfurt, NZG 2006, 314 f; Beschluss vom 02.07.2007 - 5 W 17/07 -, Juris Ziffer 23) und in der Literatur (von Falkhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179, 1180; Waclawik, WM 2004, 1361, 1366 f.; Wilsing, DB 2005, 35, 37) vertreten und von der Beklagten angenommen wird - nicht durch eine entsprechende Anwendung der für die Anfechtungsklage gesetzlich vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen eingeschränkt.
  • LG Bonn, 08.03.2007 - 14 O 101/06

    Zulässigkeit einer Nebenintervention bei einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage

    Eine zunehmende Anzahl der neueren Rechtsprechung und Literatur hat sich dieser Gedankenführung angeschlossen und hält deshalb eine Anfechtungsbefugnis des Nebenintervenienten für unerlässlich (vgl. von Falkenhauser/Kocher a. a. O.; Hüffer a. a. O., Rn 6 zu § 246 der ausdrücklich fordert, dass der "Streithelfer selbst nach § 245 anfechtungsbefugt ist,..."; Sturm, NZG 2006, 921, 922; OLG Frankfurt a. M. AG 2006, 755, 756; LG Mannheim, Urteil vom 29.01.2004, Anlage N 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht