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   OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05   

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https://dejure.org/2005,4700
OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05 (https://dejure.org/2005,4700)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.05.2005 - 5 W 512/05 (https://dejure.org/2005,4700)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 5 W 512/05 (https://dejure.org/2005,4700)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Termingebührenansprüche von Rechtsanwälten bei der Führung von Vergleichsgesprächen und dem Abschluss eines schriftlichen Vergleichs; Begründung für die Gewährung eines derartigen Anspruchs

  • Judicialis

    VV RVG Nr. 3104; ; VV RVG Vorb. 3 Abs. 3

  • RA Kotz

    Terminsgebühr - bei Vergleichsgesprächen auf einen gerichtlichen Vorschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 2 Abs. 2; RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei gütlicher Einigung nach Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleichsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Terminsgebühr - So erhalten Sie bei einem gerichtlichen Vergleichsvorschag eine Terminsgebühr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 56
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03

    Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vertragsschluss

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05
    Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mummler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO).
  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05
    Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mummler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO).
  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.05.2005 - 5 W 512/05
    Strittig ist allerdings, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöst (weil sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" auf ein "Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entsteht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, "im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden ... wird (erstere Auffassung vertreten: Zöller/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 278 Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 4. Auflage, § 278 Rdnr. 19; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflage, VV 3104, Rdnrn. 54 und 60; Göttlich/Mummler, RVG, 1. Auflage, T 4.3.2; letztere Auffassung vertreten: OLG Nürnberg, 3. Senat, AnwBl. 2005, 222 mit Anm. Henke; 2. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2005, Az.: 2 W 208/05; Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, RVG VV 3104, Rdnr. 30; dahin tendierend: BGH NJW 2004, 2311 mit - zur Gegenvorstellung - NJOZ 2004, 4083, die Entscheidung erging jedoch primär zum alten Recht nach BRAGO).
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