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   OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09   

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https://dejure.org/2009,6491
OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09 (https://dejure.org/2009,6491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.06.2009 - 5 W 6/09 (https://dejure.org/2009,6491)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Juni 2009 - 5 W 6/09 (https://dejure.org/2009,6491)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AktG § 319 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 319 Abs. 6
    Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit i.S. von § 319 Abs. 6 AktG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2009, 1183
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sie mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2006, 12 W 185/05, AG 2006, 249; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, 15 W 110/05).

    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sie mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2006 - 15 W 110/05).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2008 - 5 W 15/08

    "Leica" - Hauptversammlungsbeschluss der Aktiengesellschaft: Folgen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Anders als hinsichtlich der Bevollmächtigung beliebiger Personen gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG sieht das Gesetz in § 135 für bevollmächtigte Kreditinstitute bzw. die übrigen in § 135 Abs. 9 AktG genannten Personen und Personengruppen keine Form für die Bevollmächtigung vor (vgl. z.B. Hüffer, Aktiengesetz, 8. Aufl., § 135 Rdnr. 6; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 135 Rdnr. 6 m.N., sowie den Beschluss des Senats vom 15.7.2008 - 5 W 15/08, zit. nach juris, Rn. 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschluss vom 15.7.2008 - 5 W 15/08, zitiert nach Juris, Rn. 22) sind von § 121 Abs. 3 AktG alle Modalitäten erfasst, welche die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören.

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sie mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Februar 2006, 12 W 185/05, AG 2006, 249; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, 15 W 110/05).

    Offensichtlich unbegründet ist eine Anfechtungsklage dann, wenn sie mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.2.2006 - 12 W 185/05 - AG 2006, 249; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.8.2006 - 15 W 110/05).

  • OLG Frankfurt, 06.02.2007 - 5 W 46/06

    Übertragungsbeschluss: Eintragung im Handelsregister bei erhobenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Zwar kann grundsätzlich das Interesse, keine weitere Hauptversammlung durchführen zu müssen, von Relevanz sein (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 5 W 46/06, zitiert nach Juris, Rdnr. 19 ff.; Schmidt/Lutter/Schnorbus, a.a.O. § 327 e Rdnr. 14).
  • OLG Oldenburg, 08.02.2007 - 5 W 6/07

    Kostentragung bei Zurücknahme einer Klage vor Zustellung wegen vom Gericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Wegen der notwendigen Streitgenossenschaft der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren (LG Frankfurt, 3-5 O 210/08) genügt es im Freigabeverfahren, wenn nur eine Klage der Antragsgegner im verbundenen Hauptsacheverfahren zum Erfolg führen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 12.3.2007 - 5 W 6/07).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2008 - 5 W 31/08

    Freigabe im Verfahren gemäß § 246 a Abs. 2 AktG bei vorrangigem Vollzugsinteresse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 13.3.2008 - 5 W 4/08, 12.9.2008 - 5 W 21/08, 8.12.2008 - 5 W 31/08) die Gesellschaft im Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nur von ihrem Vorstand vertreten.
  • OLG Saarbrücken, 19.02.2008 - 5 W 21/08

    Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 13.3.2008 - 5 W 4/08, 12.9.2008 - 5 W 21/08, 8.12.2008 - 5 W 31/08) die Gesellschaft im Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nur von ihrem Vorstand vertreten.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2008 - 5 W 4/08

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.06.2009 - 5 W 6/09
    Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Beschlüsse vom 13.3.2008 - 5 W 4/08, 12.9.2008 - 5 W 21/08, 8.12.2008 - 5 W 31/08) die Gesellschaft im Freigabeverfahren gemäß §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG nur von ihrem Vorstand vertreten.
  • OLG Frankfurt, 27.04.2010 - 5 U 14/09

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung wegen Einladungsmangel

    Mit Beschluss vom 19.06.2009 (5 W 6/09, AG 2010, S. 1183) hat der Senat die von der Beklagten beantragte Freigabe des Beschlusses zu TOP 6 der streitgegenständlichen Hauptversammlung letztinstanzlich abgelehnt.

    Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Freigabeverfahren entschieden hat (Beschl. v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff), ist der Beschluss zu TOP 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 29.08.2008 gemäß §§ 241 Nr. 1, 121 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. wegen eines Einladungsmangels nichtig.

    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, a.a.O.; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22).

  • OLG Frankfurt, 15.06.2010 - 5 U 144/09

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen

    Hierzu gehören auch Fragen der Vollmacht (Senatsbeschluss v. 19.06.2009, 5 W 6/09, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 ff; ebenso Senatsbeschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, S. 745, zitiert nach Juris, Rdnr. 22, Urt. vom 27.4.2010, 5 U 14/09) Hieran hält der Senat auch angesichts teilweiser abweichender Äußerungen anderer Oberlandesgerichte fest.
  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2009 - 5 O 115/08

    Leo Kirch

    Der durchschnittliche Aktionär kann dies nicht anders auslegen, als dass sich das Erfordernis der schriftlichen Bevollmächtigung auch auf die kurz zuvor ausdrücklich aufgeführten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen als mögliche Bevollmächtigte bezieht, wenn diese den Aktionär vertreten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 19.6.2009 - 5 W 6/09- ).

    Von § 121 Abs. 3 AktG sind danach alle Modalitäten erfasst sind, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, wozu auch Fragen der Vollmacht gehören (Kammer a.a.O. ; OLG Frankfurt am Main a.a.O.; Kubis in MünchKomm., AktG 2. Aufl., § 121 Rn. 40; Ziemons in Schmidt/Lutter, AktG § 121 Rn. 37), so dass auch eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe (durch einen Bevollmächtigten) zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG führt (nochmals bestätigt durch Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.6.2009 - 5 W 6/09 -).

    Das ausnahmslose Verlagen einer schriftlichen Vollmacht ohne die mögliche satzungsmäßige Abbedingung (vgl. Kammerurteil v. 28.10.2008 - 3-05 O 113/08 m.w.Nachw.) verstößt aber gegen die gesetzliche Regelung des § 135 AktG und die Satzung der Antragstellerin (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss 19.6.2009 - 5 W 6/09 - ).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

    Gleiches gilt, soweit der Senat im Beschluss vom 19. Juni 2009 (5 W 6/09, veröffentlicht bei Juris) eine Einberufung als gesetzwidrig bezeichnet hat, die ohne Grundlage in der Satzung und gegen die gesetzliche Regelung auch für Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen eine schriftliche Bevollmächtigung vorsah (Juris-Rz. 24, 25).
  • KG, 10.12.2009 - 23 AktG 1/09

    Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung eines angefochtenen

    Keiner Entscheidung bedarf, ob eine Anfechtungsklage schon dann offensichtlich unbegründet ist, wenn sich mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage vorhersagen lässt (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2009 - 5 W 6/09, in NZG 2009, 1183 ff. m.w.N.), oder ob sogar erforderlich ist, dass nach Durchdringung des Streitstoffes die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses als nicht oder kaum vertretbar erscheint (so z.B. OLG München, Beschluss vom 16.11.2005 - 23 W 2384/05, in AG 2006, 296 ff.).
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 46/09

    Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft: Folgen des

    Jedenfalls eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten führe aber zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG (LG Frankfurt, Urteil v. 26.08.2008, 3-5 O 339/07, ZIP 2008, 1723; LG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2009, 3-0 210/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, 745; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2009, 5 W 6/09).
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