Rechtsprechung
KG, 11.01.2018 - 5 W 6/18 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG, § 7 Abs 3 Nr 1 UWG
Wettbewerbsverstoß im Internet: Bestimmtheit eines Verbotsantrags gegen E-Mail-Werbung - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur konkreten Formulierung eines Verbotsantrages gegen E-Mail-Spam
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen der hinreichenden Bestimmtheit eines Verbotsantrags
- kanzlei.biz
Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss hinreichend bestimmt sein
- blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)
Werbe-Mail - mögliche Präzision des Unterlassungsbegehrens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 3
Voraussetzungen der hinreichenden Bestimmtheit eines Verbotsantrags - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zivilrecht/Verfahrensrecht: Bestimmtheit eines Verbotsantrags wegen Zusendung von E-Mail-Werbung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Verbotsantrag gegen E-Mail-Werbung zu unbestimmt
- ra-skwar.de (Pressemitteilung)
Spam: Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss konkret genug sein
- rabüro.de (Kurzinformation)
Verbotsantrag auf Zusendung von Spam muss konkret genug sein
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Verbot gegen E-Mail-Werbung muss hinreichend konkretisiert sein, andernfalls unwirksam
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)
Verbotsantrag bei E-Mail-Spam muss hinreichend konkret sein
- das-gruene-recht.de (Kurzinformation)
Verbotsantrag gegen Spam Mail muss hinreichend konkretisiert sein
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.12.2017 - 52 O 336/17
- KG, 11.01.2018 - 5 W 6/18
Papierfundstellen
- MDR 2018, 487
- MDR 2018, 725
- NJ 2018, 118
- MMR 2018, 474
- K&R 2018, 190
Wird zitiert von ...
- KG, 26.06.2018 - 5 W 115/18
Vollstreckung eines Unterlassungstitels
Zwar weckt der - auf keine Verletzungsform Bezug nehmende - Verbotstitel wegen seiner auslegungsbedürftigen und sich vorliegend im Streit befindlichen Begriffe "im geschäftlichen Verkehr" und "zu werben" Bedenken hinsichtlich einer hinreichenden Bestimmtheit (vgl. etwa Senat, WRP 2018, 350 ).