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   OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18   

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https://dejure.org/2018,12702
OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18 (https://dejure.org/2018,12702)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2018 - 5 W 639/18 (https://dejure.org/2018,12702)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25. April 2018 - 5 W 639/18 (https://dejure.org/2018,12702)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 256
    Zulässiger Feststellungsantrag neben beziffertem (Teil-) Leistungsantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden neben einem Leistungsantrag auf Schmerzensgeld

  • rewis.io

    Zulässiger Feststellungsantrag neben beziffertem (Teil-) Leistungsantrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1
    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden neben einem Leistungsantrag auf Schmerzensgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 955
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 11.07.1989 - VI ZR 234/88

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Solche Spätschäden können aber Gegenstand einer (neben der Leistungsklage erhobenen) Feststellungsklage sein (BGH, a.a.O.; ferner BGH, VersR 1989, 1055; VersR 1997, 1508; VersR 2001, 874).
  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Solche Spätschäden können aber Gegenstand einer (neben der Leistungsklage erhobenen) Feststellungsklage sein (BGH, a.a.O.; ferner BGH, VersR 1989, 1055; VersR 1997, 1508; VersR 2001, 874).
  • BGH, 20.03.2001 - VI ZR 325/99

    Feststellungsinteresse für immaterielle Zukunftsschäden

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Ein Kläger kann durchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen (BGH, NJW 1978, 544; BGH, VersR 2001, 876).
  • BGH, 20.01.2004 - VI ZR 70/03

    Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Teilschmerzensgeldes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    2) Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2004 (VI ZR 70/03, NJW 2004, 1243) steht zudem außer Frage, dass trotz des erwähnten Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes auch eine Schmerzensgeld-Teilklage zulässig ist.
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Hierfür gilt nach derzeitiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung Folgendes: 1) Verlangt ein Kläger für eine erlittene Körperverletzung uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten sind und objektiv erkennbar waren oder deren (künftiger) Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BGH, Nachweise bei BGH, NJW-RR 2006, 712).
  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Unzulässig wäre ein solcher Antrag auf der Grundlage jedenfalls der älteren Rechtsprechung des BGH allenfalls dann, wenn sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers selbst ergäbe, dass ausschließlich voraussehbare Schädigungsfolgen in Betracht stünden, die von der Zubilligung des begehrten Schmerzensgeldes bereits umfasst wären (BGH, NJW-RR 2007, 601).
  • BGH, 25.11.1977 - I ZR 30/76

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertretervertrags -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Ein Kläger kann durchaus ein Interesse daran haben, schon jetzt eine rechtskräftige Entscheidung über den Haftungsgrund herbeizuführen, um diesen für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen (BGH, NJW 1978, 544; BGH, VersR 2001, 876).
  • BGH, 15.07.1997 - VI ZR 184/96

    Voraussetzungen eines Feststellungsantrags hinsichtlich Ersatzpflicht für

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Solche Spätschäden können aber Gegenstand einer (neben der Leistungsklage erhobenen) Feststellungsklage sein (BGH, a.a.O.; ferner BGH, VersR 1989, 1055; VersR 1997, 1508; VersR 2001, 874).
  • OLG Karlsruhe, 30.05.2016 - 9 U 115/15

    Haftung bei Fahrradunfall: Pflichten des Radfahrers beim Überholen eines anderen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Dabei muss die zeitliche Abgrenzung nicht zwingend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezogen sein; die Auslegung des Leistungsantrages bestimmt die Reichweite des Vorbehalts im Feststellungsantrag für künftige immaterielle Beeinträchtigungen (zu allem ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2017, 12 U 193/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2016, NJW-RR 2017, 278).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2017 - 12 U 193/16

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Verhalten an

    Auszug aus OLG Nürnberg, 25.04.2018 - 5 W 639/18
    Dabei muss die zeitliche Abgrenzung nicht zwingend auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bezogen sein; die Auslegung des Leistungsantrages bestimmt die Reichweite des Vorbehalts im Feststellungsantrag für künftige immaterielle Beeinträchtigungen (zu allem ausführlich: OLG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2017, 12 U 193/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.05.2016, NJW-RR 2017, 278).
  • OLG Nürnberg, 24.01.2020 - 5 U 964/19

    Schmerzensgeldbemessung

    Neben diesem bezifferten Leistungsantrag auf Schmerzensgeld, bei dessen Bemessung nur die bisher eingetretenen und erkennbaren Verletzungsfolgen Berücksichtigung finden sollen, ist ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige immaterielle Schäden zulässig, wobei dieser Antrag dann nicht auf die nicht vorhersehbaren Schadensfolgen beschränkt ist, sondern jeglichen Zukunftsschaden, sei er vorhersehbar oder nicht, umfasst (OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.04.2018, Az. 5 W 639/18).
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