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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 28.05.2001 - 5 W 71/01   

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https://dejure.org/2001,15868
OLG Oldenburg, 28.05.2001 - 5 W 71/01 (https://dejure.org/2001,15868)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.05.2001 - 5 W 71/01 (https://dejure.org/2001,15868)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. Mai 2001 - 5 W 71/01 (https://dejure.org/2001,15868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ansehung eines gegenüber einem alleinvertretungsberechtigten Direktor der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland ausgesprochenen Gewerbeverbotes als Eintragungshindernis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansehung eines gegenüber einem alleinvertretungsberechtigten Direktor der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz im Ausland ausgesprochenen Gewerbeverbotes als Eintragungshindernis

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Eintragung der Zweigniederlassung einer britischen Ltd. scheitert nicht an der Untersagung der Gewerbeausübung des Geschäftsführers

  • limited4you.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 863
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 96/86

    Anmeldung der Zweigniederlassung einer englischen "private limited company"

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.2001 - 5 W 71/01
    Dabei wird von der Verweisung ausdrücklich § 8 Abs. 3 GmbHG ausgenommen ... Mit dieser positiven Verweisungsvorschrift des § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB soll Rechtsklarheit hinsichtlich der für ausländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mbH geltenden Anmeldungserfordernisse geschaffen werden, da bisher teilweise in der Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 GmbHG bejaht worden ist (vgl. BayOblG WM 1986, 1557 ff.; OLG Düsseldorf DB 1992, 1469 [OLG Düsseldorf 08.05.1992 - 3 Wx 469/91] ).".
  • OLG Düsseldorf, 08.05.1992 - 3 Wx 469/91
    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.05.2001 - 5 W 71/01
    Dabei wird von der Verweisung ausdrücklich § 8 Abs. 3 GmbHG ausgenommen ... Mit dieser positiven Verweisungsvorschrift des § 13 g Abs. 2 Satz 2 HGB soll Rechtsklarheit hinsichtlich der für ausländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften mbH geltenden Anmeldungserfordernisse geschaffen werden, da bisher teilweise in der Rechtsprechung die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 3 GmbHG bejaht worden ist (vgl. BayOblG WM 1986, 1557 ff.; OLG Düsseldorf DB 1992, 1469 [OLG Düsseldorf 08.05.1992 - 3 Wx 469/91] ).".
  • OLG Jena, 09.03.2006 - 6 W 693/05

    Niederlassungsfreiheit; Zweigniederlassung; Gewerbeverbot

    Organbestellung und Vertretungsregelung der ausländischen Kapitalgesellschaft als solche werden dadurch, dass die Zweigniederlassung nicht von einer Person nach inländischen Recht ungeeigneten Person geleitet werden darf, nur reflexartig mittelbar berührt (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.5.2001, GmbHR 2002, 29).

    Sie macht geltend, die angefochtene Entscheidung leide aus den vom OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 28. Mai 2001, 5 W 71/01 angeführten Gründen an einer Verletzung des Gesetzes: § 13g HGB könne im Geltungsbereich des § 8 HGB nicht entsprechend angewendet werden.

    (1) Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluß vom 28.5.2001 - 5 W 71/01 (GmbHR 2002, 29) die Auffassung vertreten, dass die Eintragung einer Zweigniederlassung nicht wegen der gegenüber dem alleinvertretungsberechtigten director einer ausländischen Gesellschaft ausgesprochenen Gewerbeverbots verweigert werden dürfe.

    In dem von ihm beabsichtigen Sinn kann der Senat nicht entscheiden, ohne von der vorstehend genannten Entscheidung des OLG Oldenburg (GmbHR 2002, 29) abzuweichen.

  • BGH, 07.05.2007 - II ZB 7/06

    Verweigerung der Eintragung einer Zweigniederlassung einer englischen Private

    Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde möchte das Oberlandesgericht zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Mai 2001 (RIW 2001, 863) gehindert.
  • OLG Dresden, 07.02.2006 - Ss OWi 955/05

    Keine Umgehung einer Gewerbeuntersagung gegen Geschäftsführer durch Gründung

    Soweit sich der Betroffene auf eine Entscheidung des OLG Oldenburg vom 28. Mai 2001 (RIW 2001, 863) beruft, betrifft diese zum einen lediglich eine registerrechtliche Frage; zum anderen kann der dort im nicht entscheidungserheblichen Teil geäußerten Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2005 - 4 A 1468/05

    Erlass einer Gewerbeuntersagung gegen den Geschäftsführer einer inländischen

    Beschluss vom 28.5.2001 - 5 W 71/01 -, GewArch 2002, 430, .
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9801
OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01 (https://dejure.org/2001,9801)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.07.2001 - 5 W 71/01 (https://dejure.org/2001,9801)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 5 W 71/01 (https://dejure.org/2001,9801)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • AG Köln - 135 C 553/00
  • OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 02.09.1999 - 28 AR 90/99
    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01
    Zwar ist für eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich kein Raum, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist oder war (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Januar 2001 - 5 W 6/01-); dies gilt jedoch nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die klagende Partei bei Klageerhebung von der Existenz weiterer Schuldner weder Kenntnis hatte noch aufgrund der vor Klageerhebung gebotenen Nachforschungen Kenntnis hätte haben können (vgl. KG MDR 2000, 413, 414) und für die ursprünglich verklagte Partei durch die Gerichtsstandsbestimmung kein Nachteil entsteht, was hier der Fall ist, denn sie ist mit der Abgabe an das AG Erfurt ausdrücklich einverstanden.
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2001 - 5 W 6/01

    Sind die Kosten eines Privatgutachtens als Prozesskosten erstattungsfähig?

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01
    Zwar ist für eine Gerichtsstandsbestimmung grundsätzlich kein Raum, wenn für den Rechtsstreit ein gemeinsamer Gerichtsstand begründet ist oder war (vgl. OLG Köln Beschluss vom 19. Januar 2001 - 5 W 6/01-); dies gilt jedoch nicht, wenn - wovon im Streitfall auszugehen ist - die klagende Partei bei Klageerhebung von der Existenz weiterer Schuldner weder Kenntnis hatte noch aufgrund der vor Klageerhebung gebotenen Nachforschungen Kenntnis hätte haben können (vgl. KG MDR 2000, 413, 414) und für die ursprünglich verklagte Partei durch die Gerichtsstandsbestimmung kein Nachteil entsteht, was hier der Fall ist, denn sie ist mit der Abgabe an das AG Erfurt ausdrücklich einverstanden.
  • BGH, 21.01.1997 - X ARZ 1283/96

    Gerichtsstand des Aufenthaltsorts bei Inhaftierung des Beklagten

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01
    Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht (mehr), nachdem der Kläger den Beklagten zu 1. durch Ausübung des ihm nach § 35 ZPO zustehenden Wahlrechts statt im besonderen Gerichtsstand des § 29 ZPO im allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes in Anspruch genommen hat, weil diese Wahl verbindlich und unwiderruflich ist (vgl. BGH NJW 1997, 1154).
  • BGH, 17.10.1979 - IV ARZ 42/79

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich über

    Auszug aus OLG Köln, 18.07.2001 - 5 W 71/01
    Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts kann grundsätzlich auch dann noch gestellt werden, wenn eine Klage bereits rechtshängig gemacht worden ist, solange der Rechtsstreit nicht schon so weit gefördert wurde, dass dem bestimmenden Gericht eine echte Wahlmöglichkeit nicht mehr bleibt (vgl. BGH, NJW 1980, 188, 189).
  • BGH, 14.07.2020 - X ARZ 156/20

    Gerichtsstandsbestimmung bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche

    (1) Nach einer Ansicht, die auch von dem vorlegenden Gericht geteilt wird, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis von der Existenz weiterer Schuldner hatte und eine solche durch gebotene Nachforschungen auch nicht hätte haben können (vgl. etwa KG, NJW-RR 2001, 62 [juris Rn. 10]; OLGR Köln 2001, 388; OLG Hamm, MDR 2012, 307 [juris Rn. 22]).
  • LAG Hamm, 15.01.2015 - 1 SHa 26/14

    Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Beitritt des

    Dies solle selbst dann gelten, wenn dem Kläger der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt gewesen sei (Vossler NJW 2006, 117, 120; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 15, jeweils m.w.N.; a.A. OLG Köln 18.07.2001 - 5 W 71/01, juris).

    Denn in einer solchen Situation steht im Zeitpunkt der später erfolgenden Klageerweiterung der weitere besondere Gerichtsstand des ursprünglich Beklagten nicht mehr zu Verfügung, weil mit der ursprünglichen Klageerhebung die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen nach § 35 ZPO verbindlich und unwiderruflich ausgeübt worden ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 35 Rn 2; OLG Köln 18.07.2001 - 5 W 71/01, juris).

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 AR 87/19

    Gerichtsstand bei Verletzung von Pflichten eine Wirtschaftsprüfers

    Ob hiervon eine Ausnahme gemacht werden kann, wenn der klagenden Partei erst nach Klageerhebung bekannt wird, dass weitere Schuldner vorhanden sind, die als Streitgenossen neben der bereits beklagten Partei zur Haftung herangezogen und zusammen mit Letzterer in einem gemeinsamen Gerichtsstand hätten verklagt werden können (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. Januar 1978, 22 AR 62/77, Rpfleger 1978, 185; OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2001, 5 W 71/01, juris Rn. 3; auch KG, Beschluss vom 2. September 1999, 28 AR 90/99, juris; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 23), kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls hier ausscheiden.
  • OLG Brandenburg, 02.11.2022 - 1 AR 23/22

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts Fehlende Kenntnis bei Klageerhebung von der

    (1) Nach einer Ansicht, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands möglich, wenn der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis von der Existenz weiterer Schuldner hatte und eine solche durch gebotene Nachforschungen auch nicht hätte haben können (vgl. etwa KG, NJW-RR 2001, 62 - juris Rn. 10; OLGR Köln 2001, 388; OLG Hamm, MDR 2012, 307 - juris Rn. 22).
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