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   OLG Hamburg, 04.10.2017 - 5 W 75/16   

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https://dejure.org/2017,48507
OLG Hamburg, 04.10.2017 - 5 W 75/16 (https://dejure.org/2017,48507)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.10.2017 - 5 W 75/16 (https://dejure.org/2017,48507)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Oktober 2017 - 5 W 75/16 (https://dejure.org/2017,48507)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 308 Abs 1 ZPO, § 313 Abs 1 Nr 4 ZPO, § 19a UrhG
    Zwangsvollstreckung: Anordnung von Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen einen Verfügungsbeschluss; Konkretisierung des Verbotsausspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • online-und-recht.de

    Aus Löschpflichten bei rechtswidrigen Online-Inhalten ergeben sich keine Kontroll- oder Überwachungspflichten

  • kanzlei.biz

    Überwachungspflichten bei Löschung rechtswidriger Online-Inhalte

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 890
    Vollstreckung eines Unterlassungstitels hinsichtlich der Verbreitung eines Musikalbums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Löschung von Online-Inhalten beinhaltet keine Überwachungspflichten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Löschung von Online-Inhalten beinhaltet keine Überwachungspflichten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 621
  • K&R 2018, 195
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.10.2017 - 5 W 75/16
    Grundsätzlich gilt, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Schuldner verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18; BGH GRUR 2017, 266, 268 Rn. 29 - World of Warcraft I, m.w.N.).

    Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18 - ARD-Buffet).

    Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes in der Antragsformulierung ist etwa dann unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers bzw. Antragstellers eindeutig ergibt (vgl. BGH GRUR 2017, 266, 269 Rn. 32 - World of Warcraft I, m.w.N.) und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18 - ARD-Buffet).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.10.2017 - 5 W 75/16
    Grundsätzlich gilt, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Schuldner verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18; BGH GRUR 2017, 266, 268 Rn. 29 - World of Warcraft I, m.w.N.).

    Besteht zwischen den Parteien Streit über die Bedeutung von allgemeinen Begriffen, muss der Kläger die Begriffe hinreichend konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen oder sein Begehren an der konkreten Verletzungshandlung orientieren (BGH GRUR 2017, 266, 269 Rn. 29 - World of Warcraft I, m.w.N.).

    Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes in der Antragsformulierung ist etwa dann unschädlich, wenn sich das mit dem nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers bzw. Antragstellers eindeutig ergibt (vgl. BGH GRUR 2017, 266, 269 Rn. 32 - World of Warcraft I, m.w.N.) und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht infrage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH GRUR 2017, 422, 423 Rn. 18 - ARD-Buffet).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.10.2017 - 5 W 75/16
    Die Antragsgegnerin hätte daraufhin sämtliche in dem Schreiben mitgeteilten Dateien unverzüglich sperren müssen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 - Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784).

    Die Antragsgegnerin hätte daraufhin sämtliche in dem Schreiben mitgeteilten Dateien unverzüglich sperren müssen (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.2012, Az.: I ZR 18/11 - Alone in the Dark, Rz 29, NJW 2013, 784).

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