Rechtsprechung
OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Kostenfestsetzungsverfahren: Ratsgebühr des Rechtsanwalts nach Gesetzesänderung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Portokosten und Pauschalvergütungen als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Zulässigkeit einer Festsetzung von durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstandenen Gebühren
- Judicialis
BGB § 247; ; BGB § 612; ; BGB § 612 Abs. 2; ; ZPO § 91; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; RVG § 34; ; RVG § 34 Abs. 1; ; RVG § 34 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
- LG Stralsund, 18.01.2008 - 7 O 384/07
- OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 19.12.1990 - 24 W 5932/90
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde; …
Auszug aus OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08
Die Festsetzung einer Pauschale für Kopien und Internetrecherche i. H. v. pauschal 20, 00 EUR ist nicht zulässig, denn Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen (…Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter "Pauschalvergütungen"; KG NJW 91, 1304 m.w.N..). - BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05
Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren …
Auszug aus OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08
Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird überwiegend abgelehnt (…Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl., Rn. 92 zu § 91;… Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn 21 zu § 104 unter "außergerichtliche Anwaltskosten"; BGH NJW 2006, 2560).
- OLG Celle, 03.01.2014 - 2 W 275/13
Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren
Vor allem aber wird die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff ZPO überwiegend abgelehnt (…vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 104 Rn. 21 "außergerichtliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock JurBüro 2008, 371-372; aA: LG Berlin AGS 2008, 268-269), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.17 Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Antragstellern geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die ggf. im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (…vgl. Zöller a.a.O. § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371-372 m.w.N.).
Für Pauschalen - wie sie das RVG vorsieht - ist bezüglich der Partei jedoch kein Raum; Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 371-372; OLG Sachsen-Anhalt…, Beschluss vom 04.12.2002, 11 W 134/02, Rn. 6 Juris; OLG Koblenz AnwBl. 1996, 412).
- VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1091
Keine Erstattung von außerprozessualen Beratungskosten eines Rechtsanwaltes …
Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (…Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 "außergewöhnliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (…Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).
- VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1089
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (…Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 "außergewöhnliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (…Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).
- VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1090
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (…Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 "außergewöhnliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (…Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).
- LG Essen, 06.10.2016 - 7 T 284/16
Kostenfestsetzungsverfahren, materielle Fragen
Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen (sh. z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 W 77/08 - zit. nach juris (Rn. 10 und Rn. 13); Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 104 Rn. 21 "Außergerichtliche Anwaltskosten", § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; sh.