Rechtsprechung
   OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12386
OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08 (https://dejure.org/2008,12386)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17.04.2008 - 5 W 77/08 (https://dejure.org/2008,12386)
OLG Rostock, Entscheidung vom 17. April 2008 - 5 W 77/08 (https://dejure.org/2008,12386)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,12386) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kostenfestsetzungsverfahren: Ratsgebühr des Rechtsanwalts nach Gesetzesänderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Portokosten und Pauschalvergütungen als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung sowie Zulässigkeit einer Festsetzung von durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstandenen Gebühren

  • Judicialis

    BGB § 247; ; BGB § 612; ; BGB § 612 Abs. 2; ; ZPO § 91; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; RVG § 34; ; RVG § 34 Abs. 1; ; RVG § 34 Abs. 1 S. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91; ZPO § 104 Abs. 3; RVG § 34
    Keine Erstattung der Ratsgebühr nach § 34 RVG im Kostenfestsetzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 19.12.1990 - 24 W 5932/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08
    Die Festsetzung einer Pauschale für Kopien und Internetrecherche i. H. v. pauschal 20, 00 EUR ist nicht zulässig, denn Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rdn. 13 zu § 91 unter "Pauschalvergütungen"; KG NJW 91, 1304 m.w.N..).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus OLG Rostock, 17.04.2008 - 5 W 77/08
    Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird überwiegend abgelehnt (Münchner Komm. zur ZPO, 3. Aufl., Rn. 92 zu § 91; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn 21 zu § 104 unter "außergerichtliche Anwaltskosten"; BGH NJW 2006, 2560).
  • OLG Celle, 03.01.2014 - 2 W 275/13

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Spruchverfahren

    Vor allem aber wird die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ff ZPO überwiegend abgelehnt (vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 104 Rn. 21 "außergerichtliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock JurBüro 2008, 371-372; aA: LG Berlin AGS 2008, 268-269), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.

    17 Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Antragstellern geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die ggf. im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (vgl. Zöller a.a.O. § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371-372 m.w.N.).

    Für Pauschalen - wie sie das RVG vorsieht - ist bezüglich der Partei jedoch kein Raum; Pauschalvergütungen können nur Rechtsanwälte und Rechtsbeistände verlangen (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2008, 371-372; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.12.2002, 11 W 134/02, Rn. 6 Juris; OLG Koblenz AnwBl. 1996, 412).

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1091

    Keine Erstattung von außerprozessualen Beratungskosten eines Rechtsanwaltes

    Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 "außergewöhnliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.

    Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1089

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 "außergewöhnliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.

    Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).

  • VG München, 18.04.2018 - M 8 M 18.1090

    Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Die Festsetzung von Gebühren, die durch außergerichtliche Anwaltstätigkeit entstanden sind, wird im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 104 ff. ZPO überwiegend abgelehnt (Zöller/Herget, a.a.O., § 104, Rn. 21 "außergewöhnliche Anwaltskosten" m.w.N.; OLG Rostock, JurBüro 2008, 371 - 372), auch wenn diese Kosten als prozessbezogen und damit dem Grunde nach erstattungsfähig anzusehen sein sollten.

    Bei der Ratsgebühr nach § 34 RVG - wie sie vorliegend der Sache nach von den Beigeladenen geltend gemacht wird - handelt es sich um eine vereinbarte Gebühr, welche grundsätzlich als im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig angesehen wird, sondern die gegebenenfalls im Wege eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs einzuklagen ist, weil sich das auf vereinfachte und klare Prüfungskriterien zugeschnittene Kostenfestsetzungsverfahren nicht für die Festsetzung von Beträgen aus Honorarvereinbarungen eignet (Zöller, a.a.O., § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; OLG Rostock JurBüro 2008, 371 - 372 m.w.N.).

  • LG Essen, 06.10.2016 - 7 T 284/16

    Kostenfestsetzungsverfahren, materielle Fragen

    Eine Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren ist abzulehnen (sh. z.B. OLG Rostock, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 W 77/08 - zit. nach juris (Rn. 10 und Rn. 13); Herget in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 104 Rn. 21 "Außergerichtliche Anwaltskosten", § 91 Rn. 13 "Ratsgebühr"; sh.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht