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   KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19   

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KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19 (https://dejure.org/2020,45654)
KG, Entscheidung vom 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19 (https://dejure.org/2020,45654)
KG, Entscheidung vom 07. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19 (https://dejure.org/2020,45654)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Eine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, wie sie teilweise unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO angenommen wird (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674 Fn. 86, 675; Nestler in: Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 459g Rn. 22 [zur Entscheidung nach Abs. 3]), besteht im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15.Juni 2020 - 2 Ws 152/19 - juris Rn. 8 ff.; LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20 - juris Rn. 4; Lubini NZWiSt 2019, 419, 423; Coen in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 459g Rn. 19; vgl. ferner [die Anwendbarkeit des § 462a Abs. 1 StPO voraussetzend] BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris [obiter dictum]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - Ws 2/20 - juris Rn. 7 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19 [40/19] - juris Rn. 3; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 12; ferner [die Zuständigkeit des nach § 82 JGG für die Vollstreckung zuständigen Jugendgerichts voraussetzend] BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 22).

    März 2019 - 4 StR 45/19 - juris Rn. 12 und 22. März 2018 - 3 StR 577/17 - juris).

    Die Darlegungs- und Beweislastzuschreibung stellt dabei keine ungebührliche Belastung des Verurteilten dar, da die maßgeblichen Umstände zur Ermittlung eines Vermögensabflusses grundsätzlich in seiner Einfluss- und Kenntnissphäre liegen und er - anders als im Erkenntnisverfahren - bei der Tätigung von Angaben zu seinem Vermögen nicht mehr auf seine Verteidigung gegen den Tatvorwurf Bedacht nehmen muss (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 - juris).

  • OLG München, 03.11.2017 - 3 Ws 861/17

    Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer Verfallsanordnung wegen

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Diese Auffassung wird auch von einigen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. - juris Rn. 8 ff.; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017 - 3 Ws 861/17 - BeckRS 2017, 136057 Rn. 12; Thür. OLG, a.a.O. - juris Rn. 10; ebenso LG Bochum, a.a.O.; Rettke NZWiSt 2019, 338, 340; ferner [unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes] Greier, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 3).

    Eine entsprechende Kenntnis kann beispielsweise aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Staatsanwaltschaft (dazu vgl. OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, a.a.O. - Rn. 15) oder aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils erwachsen.

    Hat das erkennende Gericht konkrete Feststellungen zum (teilweisen) Vermögensabfluss bei dem Verurteilten getroffen, sind diese von Amts wegen ermittelten und durch Strengbeweis gewonnenen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich taugliche Beurteilungsgrundlage für die Frage der Entreicherung (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. - juris Rn. 2, 8; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, a.a.O. - Rn. 16).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    (1) So hat der Bundesgerichtshof - wenn dies auch im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war - in einem Urteil vom 15. Mai 2018 ausgeführt, dass wegen der Ausgestaltung des neuen § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StPO als zwingend anzuwendender Vorschrift "eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (...), (...) nicht mehr möglich" sei (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 - juris Rn. 57).

    Über die allgemeine Verhältnismäßigkeitsklausel des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO soll, auch jenseits der Entreicherung, eine "erdrückende Wirkung" (BT-Drs. 18/9525, 94) der Wertersatzeinziehungsentscheidung auf der Vollstreckungsebene vermieden werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 - juris Rn. 57).

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18

    Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Eine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, wie sie teilweise unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO angenommen wird (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674 Fn. 86, 675; Nestler in: Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 459g Rn. 22 [zur Entscheidung nach Abs. 3]), besteht im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15.Juni 2020 - 2 Ws 152/19 - juris Rn. 8 ff.; LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20 - juris Rn. 4; Lubini NZWiSt 2019, 419, 423; Coen in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 459g Rn. 19; vgl. ferner [die Anwendbarkeit des § 462a Abs. 1 StPO voraussetzend] BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris [obiter dictum]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - Ws 2/20 - juris Rn. 7 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19 [40/19] - juris Rn. 3; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 12; ferner [die Zuständigkeit des nach § 82 JGG für die Vollstreckung zuständigen Jugendgerichts voraussetzend] BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 22).

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 21 m.w.N. [obiter dictum]) und wird auch von mehreren Oberlandesgerichten vertreten (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - 1 Ws 341/19 - juris Rn. 10 f.; OLG Nürnberg, a.a.O. - juris Rn. 8, 10 ff.; ebenso auch LG Bochum, Beschluss vom 24. April 2020 - II-12 KLs-450 Js 18/16-6/19 - BeckRS 2020, 7603, Rn. 14; Coen in: BeckOK, StPO 37. Edition 01.07.2020, § 459g Rn. 23).

  • BGH, 20.10.1958 - III ZR 101/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Denn diese Rechtsprechung ist für die verhältnismäßig geringfügige Überzahlung von Gehalt, Dienstbezügen oder Unterhalt unterer und mittlerer Einkommensgruppen entwickelt worden (siehe beispielhaft BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 - juris Rn. 11 [Dienstbezüge]; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 12 WF 445/94 - juris Rn. 3 [Unterhalt]; Wendehorst, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 27.01.1995 - 12 WF 445/94

    Rückforderung überzahlten Unterhalts

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Denn diese Rechtsprechung ist für die verhältnismäßig geringfügige Überzahlung von Gehalt, Dienstbezügen oder Unterhalt unterer und mittlerer Einkommensgruppen entwickelt worden (siehe beispielhaft BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 - juris Rn. 11 [Dienstbezüge]; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 12 WF 445/94 - juris Rn. 3 [Unterhalt]; Wendehorst, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Anderenfalls führte dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von einzelnen Tätergruppen und begründete die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Rechts zur Vermögensabschöpfung bezweckte Korrektur der durch den deliktischen Vermögenserwerb eingetretenen Störung der Rechtsordnung (siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - juris Rn. 67) vereitelt würde.
  • OLG Schleswig, 30.01.2020 - 2 Ws 69/19

    Keine Heranziehung zivilrechtlicher Grundsätze im strafprozessualen

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Eine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, wie sie teilweise unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO angenommen wird (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674 Fn. 86, 675; Nestler in: Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 459g Rn. 22 [zur Entscheidung nach Abs. 3]), besteht im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15.Juni 2020 - 2 Ws 152/19 - juris Rn. 8 ff.; LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 - 23 StVK 30/20 - juris Rn. 4; Lubini NZWiSt 2019, 419, 423; Coen in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 459g Rn. 19; vgl. ferner [die Anwendbarkeit des § 462a Abs. 1 StPO voraussetzend] BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - 3 StR 577/17 -, juris [obiter dictum]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 - Ws 2/20 - juris Rn. 7 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2020 - 2 Ws 69/19 [40/19] - juris Rn. 3; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 12; ferner [die Zuständigkeit des nach § 82 JGG für die Vollstreckung zuständigen Jugendgerichts voraussetzend] BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18 - juris Rn. 22).
  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19

    Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung;

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Der Bundesgerichtshof hat - entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift - wiederholt darauf hingewiesen, dass die Neuregelung zum Wegfall der Bereicherung für den Straftäter insofern vorteilhaft sei, als nach § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StPO die Vollstreckung obligatorisch zu unterbleiben habe, während § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB a. F. für diesen Fall lediglich ein fakultatives Absehen von der Verfallsanordnung nach tatrichterlichem Ermessen geregelt habe (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2019 - 5 StR 95/19 - juris Rn. 6 und 27. September 2018 - 4 StR 78/18 - juris Rn. 11 sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 - juris Rdn. 23, 28.
  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 316/91

    Verfallserklärung bei Vermögen, das zur Schuldentilgung verwendet wurde

    Auszug aus KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
    Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, ob die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Entreicherung des Betroffenen oder zur unbilligen Härte der Anordnung (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 StR 606/15 - juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteile vom 11. April 1995 - 1 StR 836/94 - juris und 9. Juli 1991 - 1 StR 316/91 - juris Rn. 7; Blanke-Roeser, StV 2019, 776, 779) auf die Neuregelung übertragbar und (entsprechend) anwendbar sind.
  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

  • BGH, 11.04.1995 - 1 StR 836/94

    Verfall - Verfallerklärung - Verfallschuld - Übermaßverbot - Billigkeit -

  • LG Hildesheim, 31.01.2020 - 23 StVK 30/20
  • OLG München, 12.02.2019 - 3 Ws 939/18

    Vollstreckung eines Wertersatzanspruchs und Einwand der Entreicherung

  • BGH, 06.02.2020 - 5 ARs 20/19

    Anfrageverfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im

  • OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19

    Einziehung von Wertersatz: Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des

  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 45/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (keine Bewilligung von

  • LG Bochum, 24.04.2020 - 12 KLs 6/19

    Einziehung, Absehen von der Vollstreckung, schlechte Vermögenslage

  • OLG Nürnberg, 13.02.2020 - Ws 2/20

    Zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung bei Entreicherung des Betroffenen

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 Ws 152/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Anordnung des Arrests zur

  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22

    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

    § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. diente im Hinblick auf die Streichung des § 73c Abs. 1 [Satz 2] StGB der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei Tatbeteiligten und schützte diese damit vor der Gefahr der "erdrosselnden" Wirkung der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes trotz Entreicherung (BT-Drs. 18/9525, 57, 94 [zu dem insoweit inhaltsgleichen § 459g Abs. 4 Satz 1 [[Alt. 1]] StPO-E]; KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 - juris).

    Sie muss vielmehr - soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits bekannt sind - vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.07.2021 - 1 Ws 104/21 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 -, juris, jeweils mwN).

  • OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22

    Voraussetzungen der Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer

    Im Einklang mit der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7.9.2020 - 5 Ws 105/19 = wistra 2021, 163 ff. m.w.N.) geht der Senat davon aus, dass bei der Feststellung einer etwaigen Entreicherung des Einziehungsbetroffenen zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsversuchen mit heranzuziehen sind.
  • LG Stuttgart, 10.03.2022 - 18 AR 1/22

    Einziehung von Taterträgen: Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von

    Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Muster trotz zumutbarer Willensanstrengungen befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, juris Rn. 35).

    Dieses ist gesetzlich verankert und darf im Vollstreckungsverfahren jedenfalls nicht ohne Vorliegen besonderer Umstände durch eine schlichte Gegenüberstellung mit den gegenwärtigen Vermögensverhältnissen des Verurteilten ausgehebelt werden (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, a.a.O. Rn. 30).

    Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verurteilte seine Mittel zur Finanzierung unabdingbarer, für ihn oder seine Familie lebensnotwendiger Aufwendungen einsetzen muss (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, a.a.O. Rn. 34).

    Dem Übermaßverbot bei der Inanspruchnahme des Verurteilten kann durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO entgegengewirkt werden, dessen Regelungen gemäß § 459g Abs. 2 StPO für die Vollstreckung von Nebenfolgen entsprechend gelten (s. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19, a.a.O. Rn. 34).

  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019, 3 Ws 939/18, zit. n. juris, dort Rn. 13; Lubini, NZWiSt 2019, 419, 422; Appl, KK-StPO, 8. Aufl. § 459g Rn. 17; siehe auch zum Erkenntnisverfahren: BT-Drucks. 18/9525, 47; BGH, Beschluss vom 8. August 2013, 3 StR 179/13, zit. n. juris, dort Rn. 2).

    Hat das erkennende Gericht konkrete Feststellungen zur Entreicherung bei dem Verurteilten getroffen, sind diese von Amts wegen ermittelten und durch Strengbeweis gewonnenen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich taugliche Beurteilungsgrundlage (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ss 2/20, zit. n. juris, dort Rn. 2, 8; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, BesckRS 2017 136037, dort Rn. 16).

  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Darlegungsanforderungen

    Insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019, 3 Ws 939/18, zit. n. juris, dort Rn. 13; Lubini, NZWiSt 2019, 419, 422; Appl, KK-StPO, 8. Aufl. § 459g Rn. 17; siehe auch zum Erkenntnisverfahren: BT-Drs.

    Hat das erkennende Gericht konkrete Feststellungen zur Entreicherung bei dem Verurteilten getroffen, sind diese von Amts wegen ermittelten und durch Strengbeweis gewonnenen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich taugliche Beurteilungsgrundlage (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ss 2/20, zit. n. juris, dort Rn. 2, 8; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, BesckRS 2017 136037, dort Rn. 16).

  • LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Verhältnismäßigkeit

    Bloße nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden dabei keine ausreichende Grundlage für die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, da dies dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020, 161 AR 146/19, BeckRS 2020, 39454).

    Würde man in solchen Fällen die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast senken, so hätte dies die ungerechtfertigte Privilegierung einzelner Tätergruppen zur Folge und begründete die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber bezweckte effektive Vermögensabschöpfung unterlaufen würde (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020, 161 AR 146/19, BeckRS 2020, 39454).

    Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die eine Gefährdung der Resozialisierungsmöglichkeiten durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung konkret befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann (vgl. hierzu auch: KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020, 161 AR 146/19, BeckRS 2020, 39454).

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22

    Einziehung; Bruttoprinzip; Entreicherung; Vollstreckung

    Dies wäre in der Tat eine unzulässige "Aushebelung" des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73 d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, welches einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt (ebenso KG, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19 -, BeckRS 2020, 39454 Rn. 30).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 1 Ws 65/22
    Insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019, 3 Ws 939/18, zit. n. juris, dort Rn. 13; Lubini, NZWiSt 2019, 419, 422; Appl, KK- StPO , 8. Aufl. § 459g Rn. 17; siehe auch zum Erkenntnisverfahren: BT-Drs.

    Hat das erkennende Gericht konkrete Feststellungen zur Entreicherung bei dem Verurteilten getroffen, sind diese von Amts wegen ermittelten und durch Strengbeweis gewonnenen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich taugliche Beurteilungsgrundlage (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ss 2/20, zit. n. juris, dort Rn. 2, 8; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, BesckRS 2017 136037, dort Rn. 16).

  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22

    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf Einziehung des Werts von

    Dies wäre eine unzulässige "Aushebelung" des für das Erkenntnisverfahren gemäß § 73d Abs. 1 StGB angeordneten Bruttoprinzips, das einen derartigen Abzug grundsätzlich ausschließt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020 - 5 Ws 105/19, juris Rn. 30).
  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Sie muss vielmehr - soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits bekannt sind - vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (KG Berlin, Beschluss vom 07. September 2020 - 5 Ws 105/19 -, Rn. 18 m.w.N., juris).
  • OLG Schleswig, 19.11.2020 - 1 Ws 187/20

    Notwendigkeit der möglichst genauen Darlegung der entreichernden Ausgaben für das

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