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   KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16 Vollz   

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https://dejure.org/2016,60418
KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60418)
KG, Entscheidung vom 22.08.2016 - 5 Ws 111/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60418)
KG, Entscheidung vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz (https://dejure.org/2016,60418)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 109 StVollzG, §§ 109 ff StVollzG, § 116 Abs 1 StVollzG, § 29 PsychKG BE, § 29a PsychKG BE
    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im Maßregelvollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei unzureichender Begründung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Erwägungen der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender tatsächlicher Feststellungen oder rechtlicher Erwägungen der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung eines Gefangenen in einem

    Ist eine Entscheidung in mündlicher Form ergangen, so dass die für die Darstellung des Sach- und Streitstandes erforderlichen Informationen nicht einem (möglicherweise bereits vom Antragsteller im Verfahren nach § 109 StVollzG mitgeteilten) schriftlichen Bescheid entnommen werden können, hat das Gericht, sofern die angegriffene Maßnahme vom Antragsteller hinreichend konkret bezeichnet worden ist, im Rahmen der Aufklärungspflicht im Wege des Freibeweises zu ermitteln, ob und mit welcher Begründung die im Antrag behauptete Maßnahme erlassen oder abgelehnt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 Ws 404/06 - juris Rdn. 9; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdn. 12).
  • KG, 30.06.2021 - 5 Ws 66/21

    Anforderungen an die Zwangsbehandlung nach

    Da eine Rechtsbeschwerde auch dann zulässig ist, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann, jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschluss vom 23. August 2019 - 2 Ws 125/19 Vollz -, juris Rdnr. 19; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021 - 5 Ws 197/20 Vollz -, 4. Mai 2020 - 5 Ws 39/20 Vollz -, 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris Rdnr. 8, und 18. August 2016 - 5 Ws 97/16 Vollz -, juris Rdnr. 4, jeweils m. w. Nachw.), müssen die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt.

    Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammern die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen haben, dass sie eine rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 23. August 2019, a. a. O., juris Rdnr. 21 und 15. Juli 2013 - 2 Ws 336/13 Vollz -, juris Rdnr. 4; Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2021, a. a. O., 4. Mai 2020, a. a. O., 22. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 9 f. und 18. August 2016, a. a. O., juris Rdnr. 7, jeweils m. w. Nachw.; ferner [zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben] Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 -, juris Rdnr. 20).

  • KG, 17.11.2017 - 2 Ws 99/17

    Strafvollzug in Berlin: Einbringung des Buches "Wege durch den Knast"

    Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14; vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mit zahlreichen weit. Nachweisen).
  • KG, 06.06.2019 - 5 Ws 65/19

    Überschreitung der Regelfrist zur Fortschreibug des Vollzugs- und

    aa) Mit seinem Vortrag, das Landgericht habe "den Sachverhalt nicht ablaufgemäß nachvollzogen und dargestellt" und die Gründe nicht dargelegt, aus denen es eine Wiederholungsgefahr verneint hat, macht der Beschwerdeführer sinngemäß geltend, die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung seien so unzureichend, dass das Beschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen könne, der Beschluss der Strafvollstreckungskammer mithin nicht den Anforderungen genüge, die § 267 Abs. 1 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stelle (dazu z. B. KG, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 2 Ws 260/18 Vollz - Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 12.06.2017 - 2 Ws 46/17

    Ausstattung des Haftraumes eines Strafgefangenen: Lampe

    Die Einhaltung des danach eröffneten Beurteilungsspielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - [Rdn. 14, juris]; vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mit zahlreichen weit. Nachweisen).
  • KG, 31.01.2019 - 5 Ws 149/18
    Die Strafvollstreckungskammern haben dabei zu prüfen, ob die Entscheidung der Behörde deshalb rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rn. 16).
  • KG, 29.06.2018 - 2 Ws 204/17

    Besuchsrecht eines Sicherungsverwahrten in Berlin: Voraussetzungen für die

    Die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums durch die Einrichtung ist gerichtlich nur anhand des Maßstabes des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz - juris, Rdn. 14 und vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz -, mwN).
  • KG, 16.07.2019 - 2 Ws 103/19

    Anhörung vor Ablösung

    Die Einhaltung des danach eröffneten Spielraums durch die Vollzugsbehörde ist gerichtlich nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln a.F. und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschlüsse vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris; vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN).
  • KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17

    Strafvollzug in Berlin: Ablösung eines Strafgefangenen von einer Beschäftigung

    Ob die Vollzugsbehörde hierbei den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, ist durch das Gericht nur anhand der insoweit analog anzuwendenden Maßstäbe des § 115 Abs. 5 StVollzG Bund überprüfbar (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ws 46/17 Vollz - sowie bezogen auf Beschränkungen nach dem PsychKG Bln aF und die Gewährung von Vollzugslockerungen: KG, Beschluss vom 22. August 2016 - 5 Ws 111/16 Vollz -, juris Rn. 14 und Senat, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - 2 Ws 636/10 Vollz - mwN).
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