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   KG, 21.09.2018 - (5) 161 Ss 107/18 (47/18) - 5 Ws 113/18   

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KG, 21.09.2018 - (5) 161 Ss 107/18 (47/18) - 5 Ws 113/18 (https://dejure.org/2018,56680)
KG, Entscheidung vom 21.09.2018 - (5) 161 Ss 107/18 (47/18) - 5 Ws 113/18 (https://dejure.org/2018,56680)
KG, Entscheidung vom 21. September 2018 - (5) 161 Ss 107/18 (47/18) - 5 Ws 113/18 (https://dejure.org/2018,56680)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.).

    Dies richtet sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (zum Ganzen vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 7).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die getroffene oder fehlende Kompensationsentscheidung mit der Revision angegriffen worden war oder nicht (vgl. eingehend BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 9).

    Diese Gesamtbetrachtung ist ihm nicht deshalb verschlossen, weil bereits rechtskräftig entschieden ist, dass dem Angeklagten allein aufgrund von Umständen, die zeitlich vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung liegen, kein Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu gewähren ist (zum Ganzen vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 10).

    Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begangener Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK , den der Senat auf die zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO entsprechend; vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 9; BGH NStZ 1995, 335 ; 2001, 52 ; NStZ-RR 2002, 166 ; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9e; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 51), liegt nicht vor.

    Denn ein Revisionsführer, der das Fehlen einer Kompensationsentscheidung für eine bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzögerung beanstandet, muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 - juris Rdn. 31) grundsätzlich - vorbehaltlich der hier (wie dargelegt) nicht gegebenen Konstellationen, in denen sich eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung oder ein diesbezüglicher Erörterungsbedarf bereits aus den Urteilsgründen ergibt - eine Verfahrensrüge erheben, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (vgl. BGHSt 49, 342 - juris a.a.O.; BGHSt 54, 135 - juris a.a.O.; KG OLGSt StGB § 263 Nr. 26 - juris Rdn. 39; Brandenburgisches OLG OLGSt StPO § 344 Nr. 11 - juris Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.).

    Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 33; Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11 - juris Rdn. 7; Brandenburgisches OLG a.a.O. - juris Rdn. 7; KG a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Aus den Urteilsgründen ergeben sich weder die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung noch ausreichende Anhaltspunkte, die das Landgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorläge (dazu vgl. BGHSt 49, 342 - juris Rdn. 6; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9g m.w.N.).

    Denn ein Revisionsführer, der das Fehlen einer Kompensationsentscheidung für eine bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzögerung beanstandet, muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 - juris Rdn. 31) grundsätzlich - vorbehaltlich der hier (wie dargelegt) nicht gegebenen Konstellationen, in denen sich eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung oder ein diesbezüglicher Erörterungsbedarf bereits aus den Urteilsgründen ergibt - eine Verfahrensrüge erheben, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (vgl. BGHSt 49, 342 - juris a.a.O.; BGHSt 54, 135 - juris a.a.O.; KG OLGSt StGB § 263 Nr. 26 - juris Rdn. 39; Brandenburgisches OLG OLGSt StPO § 344 Nr. 11 - juris Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 563/10

    Anforderungen an die Rüge einer mangelnden Kompensation einer

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Ein erklärtes Ziel der Vollstreckungslösung ist es, auf diese Weise in allen Fällen konventionswidriger Verfahrensverzögerungen einen Ausgleich zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 - juris Rdn. 2).

    Zulässig ist danach insbesondere die isolierte Anfechtung einer unterbliebenen Kompensation für eine nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 - juris a.a.O.).

  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.).

    Aus den Urteilsgründen ergeben sich weder die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung noch ausreichende Anhaltspunkte, die das Landgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorläge (dazu vgl. BGHSt 49, 342 - juris Rdn. 6; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9g m.w.N.).

  • BGH, 27.09.2011 - 5 StR 344/11

    Strafmaß (Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen; Beruhen)

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, die Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zu prüfen (zum Ganzen vgl. BGH a.a.O. - juris Rdn. 4; Beschluss vom 27. September 2011 - 5 StR 344/11 - juris; LG Potsdam NStZ-RR 2001, 20, 21; Moldenhauer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 268a Rdn. 33).
  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 514/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Feststellungen; Urteilsgründe;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Zudem fehlt es an einer konkreten Darlegung der aus etwaigen Verzögerungen erwachsenen individuellen Belastungen für den Angeklagten (dazu vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07 - juris Rdn. 15 ff.; KG a.a.O.).
  • BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 33; Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11 - juris Rdn. 7; Brandenburgisches OLG a.a.O. - juris Rdn. 7; KG a.a.O. m.w.N.).
  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Ob von einer solchen Abhilfeentscheidung im Einzelfall abgesehen werden kann, kann dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87 - juris Rdn. 3).
  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 94/96

    Hinreichende Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung zu einer Beschwerde;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 161 Ss 107/18
    Daher ist es unerlässlich, dass die Kammer, wenn sie der Beschwerde nicht abhilft, diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt und dabei auch - entsprechend dem Zweck des Abhilfeverfahrens, dem iudex a quo die Berichtigung seiner Entscheidung zu ermöglichen und dem Beschwerdegericht gegebenenfalls die Befassung mit der Sache zu ersparen - auf erhebliches Beschwerdevorbringen eingeht (hierzu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 3 Ws 94/96 - juris Rdn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rdn. 7 ff., § 268a Rdn. 11).
  • KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
  • BGH, 23.10.2013 - 2 StR 392/13

    Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (revisionsrechtliche

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • BVerfG, 24.01.2009 - 2 BvR 1182/08
  • BGH, 22.11.2010 - 5 StR 489/10

    Fasergutachten (Erörterungspflichten); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 154/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Voraussetzungen: erforderliche

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 641/12

    Minder schwerer Fall des Totschlags

  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

  • BGH, 21.02.2002 - 5 StR 9/02

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren (Berücksichtigung

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 212/12

    Anforderung an zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen und

  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

  • KG, 24.09.2019 - 161 Ss 118/19

    Strafverfahren: Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den

    Der Ausspruch über die Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt; insoweit ist horizontale Teilrechtskraft eingetreten und der neue Tatrichter daher daran gehindert, über einen Ausgleich für Verzögerungen bis zur heutigen Entscheidung des Senats zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09 - juris Rdn. 8 ff.; Senat, Beschluss vom 21. September 2018 - [5] 161 Ss 107/18 [47/18] - juris Rdn. 13 f.).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 268a Abs 1 StPO, § 305a Abs 1 S 2 StPO, § 306 Abs 2 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision wegen Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.).

    Dies richtet sich nach den für die Rechtsmittelbeschränkung geltenden Grundsätzen (zum Ganzen vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 7).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die getroffene oder fehlende Kompensationsentscheidung mit der Revision angegriffen worden war oder nicht (vgl. eingehend BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 9).

    Diese Gesamtbetrachtung ist ihm nicht deshalb verschlossen, weil bereits rechtskräftig entschieden ist, dass dem Angeklagten allein aufgrund von Umständen, die zeitlich vor der revisionsgerichtlichen Entscheidung liegen, kein Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu gewähren ist (zum Ganzen vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 10).

    Ein nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begangener Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, den der Senat auf die zulässige Revision von Amts wegen zu berücksichtigen hat (§ 354a StPO entsprechend; vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 9; BGH NStZ 1995, 335; 2001, 52; NStZ-RR 2002, 166; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9e; Schädler/Jakobs in Karlsruher Kommentar, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 51), liegt nicht vor.

    Denn ein Revisionsführer, der das Fehlen einer Kompensationsentscheidung für eine bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzögerung beanstandet, muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 - juris Rdn. 31) grundsätzlich - vorbehaltlich der hier (wie dargelegt) nicht gegebenen Konstellationen, in denen sich eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung oder ein diesbezüglicher Erörterungsbedarf bereits aus den Urteilsgründen ergibt - eine Verfahrensrüge erheben, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (vgl. BGHSt 49, 342 - juris a.a.O.; BGHSt 54, 135 - juris a.a.O.; KG OLGSt StGB § 263 Nr. 26 - juris Rdn. 39; Brandenburgisches OLG OLGSt StPO § 344 Nr. 11 - juris Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.06.2009 - 3 StR 89/09

    Gesetzlicher Richter; Besetzung der Großen Strafkammer; Zweierbesetzung;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.).

    Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 33; Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11 - juris Rdn. 7; Brandenburgisches OLG a.a.O. - juris Rdn. 7; KG a.a.O. m.w.N.).

  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Da der Ausgleich für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung demnach getrennt und unabhängig von der Strafzumessung vorzunehmen ist, sind Kompensationsentscheidung und Strafausspruch je für sich auf Rechtsfehler überprüfbar (vgl. BGHSt 54, 135 - juris Rdn. 8; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl., § 318 Rdn. 30b m.w.N.), es sei denn, dass zwischen ihnen eine untrennbare Verknüpfung besteht, etwa weil das angefochtene Urteil bestimmte Umstände sowohl bei der Strafzumessung als auch bei der Höhe der Kompensation berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 2016 - 1 StR 154/16 - juris Rdn. 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13 - juris Rdn. 2) oder weil Tatsachen, die für beide Entscheidungsteile relevant sind, rechtsfehlerhaft festgestellt worden sind und die Revision dies beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 26 ff.).

    Aus den Urteilsgründen ergeben sich weder die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung noch ausreichende Anhaltspunkte, die das Landgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorläge (dazu vgl. BGHSt 49, 342 - juris Rdn. 6; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9g m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2010 - 2 StR 563/10

    Anforderungen an die Rüge einer mangelnden Kompensation einer

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Ein erklärtes Ziel der Vollstreckungslösung ist es, auf diese Weise in allen Fällen konventionswidriger Verfahrensverzögerungen einen Ausgleich zu ermöglichen (zum Ganzen vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 - juris Rdn. 2).

    Zulässig ist danach insbesondere die isolierte Anfechtung einer unterbliebenen Kompensation für eine nach Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 StR 563/10 - juris a.a.O.).

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Aus den Urteilsgründen ergeben sich weder die Voraussetzungen einer Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzenden Verfahrensverzögerung noch ausreichende Anhaltspunkte, die das Landgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten, so dass ein sachlichrechtlich zu beanstandender Erörterungsmangel vorläge (dazu vgl. BGHSt 49, 342 - juris Rdn. 6; KG, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - juris Rdn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rdn. 9g m.w.N.).

    Denn ein Revisionsführer, der das Fehlen einer Kompensationsentscheidung für eine bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils eingetretene Verfahrensverzögerung beanstandet, muss nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Januar 2009 - 2 BvR 1182/08 - juris Rdn. 31) grundsätzlich - vorbehaltlich der hier (wie dargelegt) nicht gegebenen Konstellationen, in denen sich eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende Verfahrensverzögerung oder ein diesbezüglicher Erörterungsbedarf bereits aus den Urteilsgründen ergibt - eine Verfahrensrüge erheben, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht (vgl. BGHSt 49, 342 - juris a.a.O.; BGHSt 54, 135 - juris a.a.O.; KG OLGSt StGB § 263 Nr. 26 - juris Rdn. 39; Brandenburgisches OLG OLGSt StPO § 344 Nr. 11 - juris Rdn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Zu beachten ist ferner, dass eine Verzögerung während eines einzelnen Verfahrensabschnitts für sich allein keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründet, wenn das Strafverfahren insgesamt in angemessener Zeit abgeschlossen wurde (zum Ganzen vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - 3 StR 89/09 - juris Rdn. 33; Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11 - juris Rdn. 7; Brandenburgisches OLG a.a.O. - juris Rdn. 7; KG a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 22.02.1996 - 3 Ws 94/96

    Hinreichende Begründung einer Nichtabhilfeentscheidung zu einer Beschwerde;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Daher ist es unerlässlich, dass die Kammer, wenn sie der Beschwerde nicht abhilft, diese Überlegungen in einem begründeten Beschluss nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt und dabei auch - entsprechend dem Zweck des Abhilfeverfahrens, dem iudex a quo die Berichtigung seiner Entscheidung zu ermöglichen und dem Beschwerdegericht gegebenenfalls die Befassung mit der Sache zu ersparen - auf erhebliches Beschwerdevorbringen eingeht (hierzu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Februar 1996 - 3 Ws 94/96 - juris Rdn. 23; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 306 Rdn. 7 ff., § 268a Rdn. 11).
  • BGH, 27.09.2011 - 5 StR 344/11

    Strafmaß (Divergenz zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen; Beruhen)

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, die Voraussetzungen des § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO zu prüfen (zum Ganzen vgl. BGH a.a.O. - juris Rdn. 4; Beschluss vom 27. September 2011 - 5 StR 344/11 - juris; LG Potsdam NStZ-RR 2001, 20, 21; Moldenhauer in Münchener Kommentar, StPO 1. Aufl., § 268a Rdn. 33).
  • BGH, 06.03.2008 - 3 StR 514/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Feststellungen; Urteilsgründe;

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Zudem fehlt es an einer konkreten Darlegung der aus etwaigen Verzögerungen erwachsenen individuellen Belastungen für den Angeklagten (dazu vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - 3 StR 514/07 - juris Rdn. 15 ff.; KG a.a.O.).
  • BGH, 03.07.1987 - 2 StR 213/87

    Beschwerde - BGH - Zuständigkeit - Aussetzungsbeschluß

    Auszug aus KG, 21.09.2018 - 5 Ws 113/18
    Ob von einer solchen Abhilfeentscheidung im Einzelfall abgesehen werden kann, kann dahinstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87 - juris Rdn. 3).
  • KG, 04.05.2018 - 121 Ss 33/18
  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 212/12

    Anforderung an zur Urteilsgrundlage gemachten Feststellungen und

  • BGH, 21.02.2002 - 5 StR 9/02

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren (Berücksichtigung

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

  • BGH, 19.05.2015 - 1 StR 128/15

    Rechtstaatswidrige Tatprovokation (Verletzung des Rechts auf ein faires

  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 641/12

    Minder schwerer Fall des Totschlags

  • BGH, 02.08.2000 - 3 StR 502/99

    Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot; Unterbringung in einem psychiatrischen

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • OLG Hamburg, 19.04.2018 - 2 Rev 6/18

    Revision in Strafsachen: Erstmalige Einziehungsanordnung nach Neuregelung der

  • BGH, 22.11.2010 - 5 StR 489/10

    Fasergutachten (Erörterungspflichten); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 154/16

    Verstoß gegen die Unschuldsvermutung (Voraussetzungen: erforderliche

  • BGH, 23.10.2013 - 2 StR 392/13

    Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (revisionsrechtliche

  • BVerfG, 24.01.2009 - 2 BvR 1182/08
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