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   OLG Hamm, 23.03.2017 - 5 Ws 119/17   

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https://dejure.org/2017,10877
OLG Hamm, 23.03.2017 - 5 Ws 119/17 (https://dejure.org/2017,10877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2017 - 5 Ws 119/17 (https://dejure.org/2017,10877)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2017 - 5 Ws 119/17 (https://dejure.org/2017,10877)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Führungsaufsicht: Voraussetzungen für eine sog. Abstinenzweisung

Verfahrensgang

  • LG Hagen - 61 StVK 995/16
  • OLG Hamm, 23.03.2017 - 5 Ws 119/17
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 03.01.2019 - 5 Ws 486/18

    Führungsaufsicht; Anforderungen an die Erteilung einer Abstinenzweisung nach §

    Die Durchführung des Abhilfeverfahrens ist hier keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, III-5 Ws 119/17 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 306 Rn. 10).

    Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2013, III-5 Ws 358 und 359/12, m.w.N. - zitiert nach juris; und vom 23. März 2017, a.a.O., m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 453 Rn. 12).

    Den Anforderungen an eine zielgerechte und ermessensfehlerfreie Ausgestaltung der Führungsaufsicht wird damit nicht genügt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, III-2 Ws 40/09; OLG Dresden NStZ 2008, 572, m.w.N.).

    Die Strafvollstreckungskammer hat im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht die für ihre Entscheidungsfindung maßgeblichen Tatsachen festzustellen und in eine ordnungsgemäße Ermessungsabwägung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.).

    Die Führungsaufsicht soll damit nicht nur Lebenshilfe für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit geben, sondern auch den Verurteilten führen und überwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.).

    Um dieser kriminalpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden, ist eine Schematisierung der zu erteilenden Weisung nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, 2 Ws 40/09, m.w.N.).

    Die Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens auf Grundlage festgestellter Tatsachen muss jedoch in einer Begründung der getroffenen Anordnung bzw. Weisung enthalten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2017, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2009, a.a.O.).

    Nach Ansicht des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 2013 und vom 23. März 2017, a.a.O.) kommt die in § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB vorgesehene Weisungsmöglichkeit vor allem für im Vollzug erfolgreich behandelte rauschmittelabhängige Probanden in Betracht.

  • OLG Hamm, 24.04.2018 - 5 RVs 27/18

    Verstoß gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht; ausdrücklicher Hinweis

    Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. nur Beschluss vom 23. März 2017, III-5 Ws 119/17; Beschluss vom 20. Februar 2018, III- 5 Ws 57-58/18), an der er auch ausdrücklich festhält.
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