Weitere Entscheidung unten: KG, 09.09.2020

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.06.2020 - 5 Ws 140-142/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 141/20, 5 Ws 142/20   

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https://dejure.org/2020,14507
OLG Düsseldorf, 03.06.2020 - 5 Ws 140-142/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 141/20, 5 Ws 142/20 (https://dejure.org/2020,14507)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.06.2020 - 5 Ws 140-142/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 141/20, 5 Ws 142/20 (https://dejure.org/2020,14507)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juni 2020 - 5 Ws 140-142/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 141/20, 5 Ws 142/20 (https://dejure.org/2020,14507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 06.03.2018 - 5 Ws 66/18

    Bedingte Entlassung; fehlende günstige Sozialprognose bei Entweichen aus dem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.06.2020 - 5 Ws 140/20
    Bereits das Entweichen aus dem Vollzug stellt einen schwerwiegenden Angriff auf die Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt dar, mit der Folge, dass in derartigen Fällen zumindest regelmäßig eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. März 2018 - III-5 Ws 66/18 -, juris).
  • KG, 13.07.2021 - 5 Ws 146/21

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung; Entscheidungszersplitterung in der

    Diese Regelung hat indes keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde; eine Konzentration bezüglich der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft findet insoweit nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., Rn. 24, 35; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 5 Ws 140/20 -, juris Rn. 11).
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Rechtsprechung
   KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138 - 140/20, 5 Ws 138/20, 5 Ws 139/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 138 - 140/20 - 121 AR 159 - 161/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,46996
KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138 - 140/20, 5 Ws 138/20, 5 Ws 139/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 138 - 140/20 - 121 AR 159 - 161/20 (https://dejure.org/2020,46996)
KG, Entscheidung vom 09.09.2020 - 5 Ws 138 - 140/20, 5 Ws 138/20, 5 Ws 139/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 138 - 140/20 - 121 AR 159 - 161/20 (https://dejure.org/2020,46996)
KG, Entscheidung vom 09. September 2020 - 5 Ws 138 - 140/20, 5 Ws 138/20, 5 Ws 139/20, 5 Ws 140/20, 5 Ws 138 - 140/20 - 121 AR 159 - 161/20 (https://dejure.org/2020,46996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 380
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Celle, 02.03.2015 - 2 Ws 16/15

    Rechtsgrundlage für die Erledigterklärung der Unterbringung in einer

    Auszug aus KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138/20
    c) Eine Reststrafenaussetzung könnte danach nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (std. Rspr., vgl. KG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 30-31/15 - m.w.N.).

    Sie sagt indes nichts darüber aus, ob dies - worauf es allein ankommt - zu einer Behebung der tatursächlichen charakterlichen Mängel des Verurteilten geführt hat oder sonst der Begehung neuer Taten entgegensteht (Senat, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 AR 1284/00 - 5 Ws 730/00 - juris Rn. 6, m.w.N.; KG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 30-31/15 - m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
    Auszug aus KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138/20
    Denn welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 1999 - 3 Ws 218/99 - juris Rn. 2; KG, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 2 Ws 152/16 - Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2018 - 5 Ws 74/18 - und 18. März 2016, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 18.09.2017 - 2 Ws 276/17

    Laufende Strafvollstreckung: Verhältnis von nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138/20
    Ein Handeln der Strafvollstreckungskammer war bereits deshalb veranlasst, weil der Verurteilte (auch) die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt erstrebte, der für alle zu vollstreckenden Strafen bereits am 19. Juni 2020 erreicht war, und nicht ersichtlich ist, dass das Verfahren zur Gesamtstrafenbildung bisher überhaupt eingeleitet worden ist (vgl. [zum Vorrang des Prüfungsverfahrens nach §§ 57 StGB, 453 StPO bei Überschreitung des Zweidrittelzeitpunktes] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. September 2017 - 2 Ws 276/17, 277/17 - juris Rn. 14).
  • KG, 08.11.2000 - 5 Ws 730/00
    Auszug aus KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138/20
    Sie sagt indes nichts darüber aus, ob dies - worauf es allein ankommt - zu einer Behebung der tatursächlichen charakterlichen Mängel des Verurteilten geführt hat oder sonst der Begehung neuer Taten entgegensteht (Senat, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 AR 1284/00 - 5 Ws 730/00 - juris Rn. 6, m.w.N.; KG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 2 Ws 30-31/15 - m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus KG, 09.09.2020 - 5 Ws 138/20
    a) Entscheidend hierfür ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten in Freiheit einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03 - juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 30. September 2019 - 2 Ws 157-158/19 - m.w.N.; Senat, Beschluss vom 18. März 2016 - 5 Ws 8/16 -).
  • KG, 13.07.2021 - 5 Ws 146/21

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung; Entscheidungszersplitterung in der

    Er ist auch bewährungsbrüchig geworden und hat dadurch bewiesen, dass der von ihm damals vermittelte günstige Eindruck falsch war und selbst die Vollstreckung von Freiheitsstrafe nicht zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hat (std. Rspr., vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 11. Juli 2018 - 5 Ws 74/18 - und 9. September 2020 - 5 Ws 138-140/20 -, juris Rn. 8; jeweils m.w.N.).
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