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   KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14 - 141 AR 376/14   

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KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14 - 141 AR 376/14 (https://dejure.org/2014,59660)
KG, Entscheidung vom 18.08.2014 - 5 Ws 2/14 - 141 AR 376/14 (https://dejure.org/2014,59660)
KG, Entscheidung vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 - 141 AR 376/14 (https://dejure.org/2014,59660)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren bei Entscheidung über die Reststrafenaussetzung eines in sein Heimatland abgeschobenen Verurteilten; Zulässigkeit des Absehens von der mündlichen Anhörung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1 S. 3-4
    Verfahren bei Entscheidung über die Reststrafenaussetzung eines in sein Heimatland abgeschobenen Verurteilten

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 634
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10

    Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann daher - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten, hier nicht einschlägigen Fälle hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG, Beschluss vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -).

    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Da das Absehen von der mündlichen Anhörung in der hier in Rede stehenden Ausnahmekonstellation jedoch an das Kriterium der Zumutbarkeit anknüpft, bei deren Beurteilung das Dispositionsrecht eines Verurteilten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nicht unberücksichtigt bleiben darf, hätte die Strafvollstreckungskammer die Frage der Einreisebereitschaft zunächst klären und ihre Entscheidung bis zum Eingang einer entsprechenden Erklärung zurückstellen müssen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris).

    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit.

  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Ihr Zweck liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; KG NStZ 2014, 413 mit weit.

    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit.

    Eine Entscheidung des Senats ist insoweit nicht veranlasst, da es sich vorliegend um eine Zwischenentscheidung handelt und für den Rechtsmittelerfolg erst die abschließende Sachentscheidung maßgebend ist (§ 464 Abs. 1 StPO; vgl. KG NStZ 2014, 413).

  • OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10

    Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Da das Absehen von der mündlichen Anhörung in der hier in Rede stehenden Ausnahmekonstellation jedoch an das Kriterium der Zumutbarkeit anknüpft, bei deren Beurteilung das Dispositionsrecht eines Verurteilten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen nicht unberücksichtigt bleiben darf, hätte die Strafvollstreckungskammer die Frage der Einreisebereitschaft zunächst klären und ihre Entscheidung bis zum Eingang einer entsprechenden Erklärung zurückstellen müssen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris).

  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243).

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2005 - 3 Ws 82/05

    Strafrestaussetzung bei einem abgeschobenen Verurteilten; Aussetzung des

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243).

  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Dies gilt etwa dann, wenn der Verurteilte ausdrücklich auf sie verzichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 454 Rdn. 30), wenn eine Beeinflussung der Entscheidung durch die Anhörung von vornherein ausgeschlossen erscheint und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie ohne jeden Aufklärungswert würde (vgl. BGH a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 454 StPO Rdn. 24; OLG Hamm a.a.O.) oder wenn die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften befürchten zu müssen (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421 ; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 339; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; OLG Köln StV 2009, 261; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223; weitergehend [zwingendes Absehen von der mündlichen Anhörung selbst bei Einreisebereitschaft] OLG Düsseldorf StV 2000, 382).

    Sie hat insoweit zu entscheiden, ob es Sache des Verurteilten ist, bei der Vollstreckungsbehörde die Aufhebung oder Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer des Aussetzungsverfahrens nach §§ 454 Abs. 1, Abs. 2 StPO, 57 Abs. 1 StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (vgl. OLG Bamberg StV 2011, 421; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Köln StV 2009, 261), und inwieweit und nach welcher Maßgabe die Erteilung sicheren Geleits in Betracht kommt (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2007, 243).

  • OLG Naumburg, 08.06.2012 - 2 Ws 96/12

    Strafvollzug in Sachsen-Anhalt: Erhebung einer Stromkostenpauschale von 2 EUR pro

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann daher - über die in § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO geregelten, hier nicht einschlägigen Fälle hinaus - nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. BGH NJW 2000, 1663; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG, Beschluss vom 22. August 2012 - 2 Ws 96/12 -).
  • OLG Bremen, 15.06.2009 - Ws 55/09

    Anforderungen an das Verfahren vor Entscheidung über die bedingte Entlassung

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit.
  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Verurteilten einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. OLG Bremen NStZ 2010, 106; HansOLG Hamburg StraFo 2009, 301 - juris Rdn. 4, 16; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 3 Ws 39/10 - juris; KG NStZ 2014, 413; Beschluss vom 1. November 2010 - 2 Ws 582/10 - Meyer-Goßner/Schmitt, § 309 StPO Rdn. 8 und Meyer-Goßner/Schmitt § 454 StPO Rdn. 47, jeweils mit weit.
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus KG, 18.08.2014 - 5 Ws 2/14
    Ihr Zweck liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (vgl. BGHSt 28, 138; BGHR StPO § 454 Anhörung 1 ; OLG Koblenz JBlRP 2010, 12; OLG Nürnberg StV 2003, 683; KG NStZ 2014, 413 mit weit.
  • OLG Rostock, 30.03.1999 - I Ws 171/99
  • OLG Köln, 08.02.2007 - 2 Ws 67/07

    Haftbefehl; sicheres Geleit

  • BGH, 28.01.2000 - 2 StE 9/91

    Aussetzung des Strafrestes; Mündliche Anhörung vor Entscheidung über Aussetzung;

  • OLG Nürnberg, 19.09.2002 - Ws 1131/02

    Aussetzung der Vollstreckung des letzten Strafdrittels zur Bewährung; Anordnung

  • BGH, 13.09.1978 - StB 187/78

    Mündliche Anhörung durch Strafvollstreckungskammer

  • OLG Celle, 05.12.2016 - 1 Ws 502/16

    Anhörung des Verurteilten vor Reststrafenaussetzung trotz dessen Abschiebung nach

    Die Verfahrensregeln nach § 454 StPO sind auch dann zu beachten, wenn der Verurteilte sich - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Strafvollzug in Deutschland befindet, sondern nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a Abs. 1 StPO in sein Heimatland abgeschoben worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 120/14 -, juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718).
  • KG, 24.03.2020 - 2 Ws 11/20

    Anhörung ohne Dolmetscher

    Jedoch stellt das Unterlassen einer zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Untergebrachten in der verfassungsrechtlich gebotenen Form einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 - 141 AR 376/14 - Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - 2 Ws 48/19 -).
  • KG, 09.07.2021 - 5 Ws 102/21

    Verfahrensfehlerhafte Durchführung der Anhörung zur Reststrafenaussetzung in

    Die Strafvollstreckungskammer wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2014, - 5 Ws 2/14 -, juris Rdn. 9).
  • KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19

    Maßregelvollstreckung: Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung des

    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des Sachverständigen einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -).
  • KG, 16.09.2019 - 2 Ws 144/19

    Konkludenter Verzicht auf Sachverständigenanhörung bei fehlender Rüge

    Jedoch stellt das Unterlassen einer - wie hier - zwingend vorgeschriebenen mündlichen Anhörung der Sachverständigen einen im Beschwerderechtszug nicht heilbaren Verfahrensmangel dar (vgl. Senat aaO; KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -).
  • KG, 24.09.2021 - 5 Ws 185/21

    Erfordernis erneuter mündlicher Anhörung bei Bekanntwerden neuer

    Deren Zweck liegt zum einen in der Gewährung rechtlichen Gehörs, zum anderen darin, den Sachverhalt zu ermitteln und sich durch einen unmittelbaren und aktuellen persönlichen Eindruck von dem Verurteilten eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen (Senat, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -, juris Rn. 5, m.w.N.).
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