Rechtsprechung
   KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19 - 121 AR 283/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,40165
KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19 - 121 AR 283/19 (https://dejure.org/2020,40165)
KG, Entscheidung vom 06.02.2020 - 5 Ws 215/19 - 121 AR 283/19 (https://dejure.org/2020,40165)
KG, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - 5 Ws 215/19 - 121 AR 283/19 (https://dejure.org/2020,40165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,40165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Bremen, 12.04.2012 - Ws 33/12
    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Denn in welchem Maße es wahrscheinlich sein muss, dass der Täter nicht wieder straffällig wird, hängt von dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten ab (vgl. OLG Karlsruhe StV 2007, 12; KG, Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 - std.

    Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109).

    Er muss die Taten als Fehlverhalten erkannt und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung, ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht haben, dass eine Wiederholung dieses oder anderer Gesetzesverstöße wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG a.a.O.; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 ; std. Rspr.).

  • OLG Frankfurt, 11.03.1999 - 3 Ws 218/99
    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    c) Danach sind im Hinblick auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit zu stellen (dazu vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; KG, Beschlüsse vom 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 - und 12. Juli 2006 - 5 Ws 332/06 - std. Rspr.).

    Denn der insoweit anzulegende Maßstab richtet sich nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB ; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; KG NStZ 2007, 472; Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 - = NStZ-RR 2006, 354 Ls; std.

  • BVerfG, 24.10.1999 - 2 BvR 1538/99

    Strafaussetzung zur Bewährung setzt Einzelfallprüfung voraus, ob vom

    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muss und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozess der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. KG NStZ-RR 2008, 157, 158; Beschlüsse vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 - und 25. März 2010 - 2 Ws 137-138/10 - Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG NStZ 2000, 109).

    dd) Auf die fehlende Erprobung in Lockerungen kam es danach nicht mehr an, so dass es auch nicht der - ansonsten gebotenen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 - juris Rdn. 25; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 - juris Rdn. 31 ff.) - Prüfung bedurfte, ob Vollzugslockerungen bislang mit tragfähiger Begründung verweigert worden sind (vgl. KG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 - 2 Ws 646/10 -).

  • KG, 18.05.2006 - 5 Ws 249/06

    Maßstab für die Bestimmung der Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Wohlverhaltens

    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Denn der insoweit anzulegende Maßstab richtet sich nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB ; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; KG NStZ 2007, 472; Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 - = NStZ-RR 2006, 354 Ls; std.
  • OLG Saarbrücken, 24.08.1998 - 1 Ws 159/98

    Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit

    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Denn der insoweit anzulegende Maßstab richtet sich nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB ; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; KG NStZ 2007, 472; Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 - = NStZ-RR 2006, 354 Ls; std.
  • OLG Hamm, 11.03.2014 - 2 Ws 40/14

    Kein Erfordernis der Übersetzung der schriftlichen Urteilsgründe bei verteidigtem

    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Beteiligt sich ein Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. KG, Beschlüsse vom 10. März 2014 - 2 Ws 40/14 - und 30. Dezember 2010 - 2 Ws 646/10 -).
  • KG, 06.07.2006 - 5 Ws 273/06

    Entscheidung über die Strafrestaussetzung zum Zweidrittelzeitpunkt: Einschränkung

    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Denn der insoweit anzulegende Maßstab richtet sich nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB ; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; KG NStZ 2007, 472; Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 - = NStZ-RR 2006, 354 Ls; std.
  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. KG a.a.O.; NStZ-RR 2000, 170; std. Rspr.).
  • KG, 08.06.1995 - 5 Ws 154/95
    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Der Grundsatz, dass bei - wie hier - erstmaliger Verbüßung von Strafhaft im Allgemeinen erwartet werden kann, der Strafvollzug übe eine deutliche Wirkung aus und halte den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten ab (vgl. KG NStZ-RR 1997, 27; Beschluss vom 28. Juli 2010 - 2 Ws 304-305/10 - std. Rspr.), gilt nicht uneingeschränkt.
  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus KG, 06.02.2020 - 5 Ws 215/19
    Denn der insoweit anzulegende Maßstab richtet sich nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB ; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; KG NStZ 2007, 472; Beschluss vom 18. Mai 2006 - 5 Ws 249-250/06 - = NStZ-RR 2006, 354 Ls; std.
  • OLG Naumburg, 19.09.2011 - 2 Ws 254/11
  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

  • KG, 29.08.2006 - 5 Ws 436/06

    Strafaussetzung: Versagung der Reststrafenaussetzung wegen fortbestehender

  • KG, 07.04.2021 - 5 Ws 52/21

    Strafaussetzung zur Bewährung: Kriminalprognose bei Absehen von der Vollstreckung

    Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Verurteilten und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.; Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 Ws 215/19 - juris Rdnr. 9; 11. Juli 2018 - 5 Ws 74/18 - und 18. März 2016 a.a.O.).

    Beteiligt sich der Täter aus reinem Gewinnstreben an gut organisierten Formen der Kriminalität, so belegt dies regelmäßig die besondere Gefährlichkeit des Täters, die wegen der Persönlichkeitsdefizite, die sie offenbart, zu einer strengeren Prüfung zwingt (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 a.a.O juris Rdnr. 11 m.w.N.).

    (2) Danach könnte eine Reststrafenaussetzung nur verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen belegt wäre, dass die Persönlichkeitsmängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, dass die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (std. Rspr. vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 a.a.O. juris Rdnr. 15 und 11. Juli 2018 - 5 Ws 74/18 - jeweils m.w.N.) Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten (vgl. Senat a.a.O.; KG, Beschluss vom 21. März 2012 - 2 Ws 33/12 -).

  • OLG Hamm, 24.05.2022 - 5 Ws 99/22

    Richterliche Unterschrift; Haftbefehl im Sitzungsprotokoll; Form; Schriftlichkeit

    Diesen Verfahrensstand hat das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig zu berücksichtigen und kann daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann abweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Prüfung nicht standhalten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2005 - StB 15/05; Hanseatisches OLG, Beschluss v. 16.10.2015 - 2 Ws 236/15; OLG Hamm, Beschluss v. 28.05.2019 - III - 5 Ws 215/19).
  • OLG Hamm, 06.01.2021 - 4 RVs 131/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Mängel in der Revisionsbegründung

    Dem Weisungsunterworfenen muss das ihm abverlangte Verhalten deutlich werden, Weisungen müssen erzieherisch klar sein (Diemer/Schatz/Sonnen, JGG, 8. Aufl., § 10 Rdn. 25; vgl. auch: OLG Hamburg, Beschl. v. 06.02.2020 - 5 Ws 215/19 = BeckRS 2020, 33671).
  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    bbb) Die PTB - ehemals eine Einrichtung des Krankenhauses der Berliner Vollzugsanstalten, seit dem Jahr 2000 an die Vollzugsleitung der Justizvollzugsanstalt X angegliedert - bietet, wie sich bereits aus ihrem Namen ergibt, Hilfestellung für Gefangene bei individuellen psychischen Problemen, zum einen durch Beratung (vgl. KG, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O., juris Rdnr. 7; Senat, Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 Ws 215/19 - [zu § 57 StGB]), zum anderen durch psychotherapeutische Behandlung, die als Behandlungsmaßnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StVollzG Bln bzw. als Maßnahme der Gesundheitsfürsorge nach § 70 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Bln erfolgt.
  • KG, 26.05.2021 - 5 Ws 88/21

    Prognosegutachten zum Zwecke bestmöglicher Sachaufklärung; Versagung der

    So kann eine Strafrestaussetzung trotz Erstverbüßung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Umstände der Tatbegehung sowie das Umfeld des Verurteilten auf dessen nachhaltige Verstrickung in ein kriminogenes Milieu schließen lassen (beispielsweise beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln oder bei Taten der organisierten Kriminalität), in seiner Persönlichkeitsstruktur und seinen Lebensverhältnissen nach wie vor ernstzunehmende Rückfallrisiken angelegt sind (beispielsweise bei der wiederholten Begehung einschlägiger Straftaten, bei einer gravierenden, für wiederholte, erhebliche Straftaten ursächlichen Suchtproblematik oder mehrfachem Bewährungsversagen in Verbindung mit weiteren Umständen) oder wenn bei einem Rückfall Rechtsgüter von besonderem Gewicht bedroht sind, etwa bei schweren Gewalttaten oder bei Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. KG, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 2 Ws 110/17 -, 21. Februar 2014 - 2 Ws 73-74/14 - und 13. September 2010 - 2 Ws 388/10 - Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2020 - 5 Ws 215/19 -, juris Rn. 11, 26.
  • OLG Hamburg, 16.12.2021 - 1 Ws 97/21

    Aussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe entgegen Strafvollstreckungskammer

    Der Verurteilte hat die Tat als Fehlverhalten erkannt, wie aus zahlreichen Äußerungen von ihm deutlich wird, und hat sie sich in ihren Ursachen und Folgen so bewusst gemacht, dass eine Wiederholung dieses Tötungsdelikts wenig wahrscheinlich ist (vgl. KG, Beschl. v. 6. Februar 2020 - 5 Ws 215/19, StraFo 2021, 84, 86 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht