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   OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03   

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https://dejure.org/2003,3848
OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03 (https://dejure.org/2003,3848)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.06.2003 - 5 Ws 26/03 (https://dejure.org/2003,3848)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 5 Ws 26/03 (https://dejure.org/2003,3848)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus; Zulässigkeit der Unterbringung zur Beobachtung; Persönliche Anhörung eines Unterzubringenden; Unerlässlichkeit der Aufnahme eines Angeklagten in einem psychatrischen Krankenhaus; Zweifel an der strafrechtlichen ...

  • Judicialis

    StPO § 81 Abs. 1; ; StPO § 81 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 81 Abs. 1; StPO § 81 Abs. 2
    Voraussetzungen einer Anordnung der Unterbringung zur Beobachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2004, 582
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 26.04.1983 - 2 Ws 85/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Jedoch besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass die Stellungnahme nur dann der Vorschrift des § 81 StPO entspricht, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat (OLG Celle NStZ 91, 599; OLG Karlsruhe StV 84, 369; MDR 84, 72; OLG Düsseldorf StV 98, 638; StV 93, 571; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Eine telefonische Äußerung gegenüber dem Gericht reicht keinesfalls aus (OLG Karlsruhe MDR 84, 72; OLG Düsseldorf a.a.O.; KK-Senge StPO, 4. Aufl., § 81 Rdnr.8; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 12).

  • OLG Düsseldorf, 24.07.1991 - 2 Ss 223/91
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Jedoch besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass die Stellungnahme nur dann der Vorschrift des § 81 StPO entspricht, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat (OLG Celle NStZ 91, 599; OLG Karlsruhe StV 84, 369; MDR 84, 72; OLG Düsseldorf StV 98, 638; StV 93, 571; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 11 m.w.N.).

    In solchen Fällen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Vorführung des Angeklagten vor das Gericht zu veranlassen und insoweit den durch § 80 StPO vorgezeichneten Weg zu gehen (vgl. OLG Celle NStZ 1991, 599), um dem Sachverständigen vor der vorgeschriebenen Anhörung die Möglichkeit zu bieten, einen persönlichen Eindruck von der zu begutachtenden Person zu gewinnen.

  • OLG Karlsruhe, 15.05.1984 - 4 Ws 89/84
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Jedoch besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass die Stellungnahme nur dann der Vorschrift des § 81 StPO entspricht, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat (OLG Celle NStZ 91, 599; OLG Karlsruhe StV 84, 369; MDR 84, 72; OLG Düsseldorf StV 98, 638; StV 93, 571; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 11 m.w.N.).

    Diese Frage braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden, da aus der Stellungnahme des Sachverständigen - was hier nicht der Fall ist - hervorgehen muss, inwieweit eine derartige Ausnahmesituation vorgelegen hat (OLG Karlsruhe NJW 1973, 573; StV 1984, 369).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 2 BvR 1509/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Unterbringung zur Vorbereitung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Ein solch schwerwiegender Eingriff erfordert neben einer strikten Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips auch die Feststellung, dass die Unterbringung unerlässlich ist, d.h. ohne sie die psychische Verfassung des Betroffenen nicht beurteilt werden kann (vgl. BVerfG StV 95, 617, 618).

    Eine Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist (BVerfG StV 95, 617; StV 2001, 657, 658).

  • OLG Frankfurt, 18.07.1985 - 3 Ws 597/85
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Sofern nicht eine richterliche Verhandlung in Anwesenheit sämtlicher Beteiligter stattfindet, hat sich der Sachverständige schriftlich zu äußern, wobei er in seinem Gutachten zu dem Erfordernis der Unterbringung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nehmen muss (OLG Düsseldorf StV 93, 571; OLG Frankfurt StV 86, 51).
  • OLG Düsseldorf, 09.01.1998 - 2 Ws 3/98
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Jedoch besteht in Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, dass die Stellungnahme nur dann der Vorschrift des § 81 StPO entspricht, wenn sich der Sachverständige zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat (OLG Celle NStZ 91, 599; OLG Karlsruhe StV 84, 369; MDR 84, 72; OLG Düsseldorf StV 98, 638; StV 93, 571; Meyer-Goßner StPO, 46. Aufl., § 81 Rdnr. 11 m.w.N.).
  • OLG Celle, 15.02.1989 - 3 Ws 31/89

    Körperliche Untersuchung eines Beschuldigten durch einen Sachverständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Zwar wird - wenn auch beschränkt auf seltene Ausnahmefälle - die Auffassung vertreten, unter Umständen könne es genügen, wenn sich der Sachverständige seine Meinung aufgrund des Aktenstudiums bilde (vgl. u.a. HansOLG Hamburg MDR 64, 434; OLG Celle NStZ 1989, 242).
  • BVerfG, 09.10.2001 - 2 BvR 1523/01

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung nach StPO § 81 im Fall der Weigerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Eine Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn diese unerlässlich ist (BVerfG StV 95, 617; StV 2001, 657, 658).
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 355/93

    Untersuchung des Angeklagten - Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft - Notwendigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann dann nicht erfolgen, wenn der Betroffene sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Betroffenen voraussetzt (vgl. BGH StV 1994, 231).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.1972 - 2 Ws 194/72

    Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.06.2003 - 5 Ws 26/03
    Diese Frage braucht indes nicht abschließend entschieden zu werden, da aus der Stellungnahme des Sachverständigen - was hier nicht der Fall ist - hervorgehen muss, inwieweit eine derartige Ausnahmesituation vorgelegen hat (OLG Karlsruhe NJW 1973, 573; StV 1984, 369).
  • OLG Celle, 21.03.1985 - 1 Ws 69/85
  • OLG Celle, 29.06.1990 - 1 Ws 168/90
  • KG, 30.10.2012 - 4 Ws 117/12

    Anhörung des Sachverständigen und Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung bei

    Den an diese Anhörung zu stellenden Anforderungen ist nur genügt, wenn der Sachverständige grundsätzlich nach persönlicher Untersuchung des Beschuldigten ein schriftliches Gutachten erstattet, in dem er zur Unerlässlichkeit der stationären Einweisung und deren voraussichtlicher Dauer Stellung nimmt (vgl. KG, Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 5 Ws 530/02 - Senat, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 4 Ws 43/08 - OLG Hamm StraFo 2002, 164; OLG Jena RuP 2008, 58; OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Köln, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 2 Ws 29-30/09 - [juris]; siehe schon OLG Düsseldorf StV 1993, 571 mit zahlr.
  • OLG Rostock, 02.01.2014 - Ws 388/13

    Strafverfahren: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zwecks

    2 St 98/91">NStZ 1991, 598; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 1985 - 3 Ws 597/85 -, juris; OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 2005, 490, 491).
  • OLG Jena, 09.05.2007 - 1 Ws 180/07

    Zwangsmaßnahmen

    Die danach erforderliche vorherige Anhörung des Sachverständigen zur Unerlässlichkeit der stationären Aufnahme setzt regelmäßig voraus, dass der Sachverständige (1.) sich zuvor einen persönlichen Eindruck von dem Unterzubringenden verschafft hat und (2.) sich aufgrund dieses persönlichen Eindrucks schriftlich oder ausnahmsweise mündlich in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten zum Erfordernis der Unterbringung und deren voraussichtlicher konkreter Dauer äußert (vgl. OLG Stuttgart StV 2004, 582; OLG Düsseldorf StV 1998, 638; OLG Celle NStZ 1991, 598 [= R & P 1991, 135]; OLG Karlsruhe StV 1984, 369).
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