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KG, 02.12.1998 - 5 Ws 591/98, 1 AR 1209/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 3 Ws 1142/10
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Versendung der …
Der Senat hat deshalb bereits mit Beschluss vom 02.12.2007 (3 Ws 1202/07) im Anschluss an das Kammergericht (Beschl. v. 02.12.1998 - 5 Ws 591/98; 30.08.2000 - 3 Ws 397/00 - jew. juris und NStZ-RR 2006, 142) ausgesprochen, dass ein Rechtsmittelführer nicht darauf vertrauen kann, dass seine Rechtsmittel bereits am Tag nach seiner Aufgabe beim Empfangsgericht eingehen werde. - OLG Hamm, 07.10.2002 - 2 Ws 385/02
Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung, erneute Verurteilung zu einer …
Denn wer sich zur Einlegung eines Rechtsmittels des Postwegs bedient, muss die gewöhnliche Laufzeit der Postsendung nicht nur nach der Entfernung zwischen Aufgabe- und Zustellort, sondern auch nach der gewählten Versendungsart kalkulieren, wobei die Laufzeit eines Einschreibebriefes wegen der mit seiner Beförderung verbundenen Kontrollen bei der Aufgabe und der Zustellung regelmäßig länger sein muss als die eines gewöhnlichen Briefes (KG, Beschlüsse vom 12.10.1998 - 5 Ws 591/98 - und vom 30.10.2000 - 4 Ws 132 u. 191/00 - bei Juris Rechtsprechung mit weiteren Nachweisen). - KG, 10.05.2005 - 3 Ws 186/05
Wiedereinsetzung: Fristversäumung wegen verlängerter Postlaufzeit eines …
Zutreffend hat es darauf hingewiesen, daß der Verurteilte dem Umstand hätte Rechnung tragen müssen, daß die gewählte Versendungsart als Einschreiben wegen der besonderen Kontrollen, denen solch eine Sendung unterwegs unterliegt, eine Verlängerung der Laufzeit mit sich bringen kann und insofern nicht gleichermaßen wie bei gewöhnlichen Briefen auf den Eingang beim Empfänger schon einen Tag nach der Aufgabe vertraut werden darf (vgl. Kammergericht, Beschlüsse vom 30. Oktober 2000 - 4 Ws 132 u. 191/00 - ; 30. August 2000 - 3 Ws 397/00 - ; 2. Dezember 1998 - 5 Ws 591/98 - ; alle in Juris). - OLG Oldenburg, 13.04.2011 - 1 Ws 172/11
Das Versäumnis einer Rechtsmittelfrist aufgrund verzögerter Postlaufzeiten fällt …
Der Senat teilt deshalb nicht die Ansicht, dass ein Einsender den - wegen des vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist liegenden Geschäftsschlusses - verspäteten Zugang eines der persönlichen Übergabe bedürfenden Schriftstückes zu vertreten habe (anders etwa KG, Beschluss v. 02.12.1998, 5 Ws 591/98, bei juris).