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   OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 5 Wx 9/09   

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https://dejure.org/2009,25660
OLG Brandenburg, 31.03.2009 - 5 Wx 9/09 (https://dejure.org/2009,25660)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 5 Wx 9/09 (https://dejure.org/2009,25660)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2009 - 5 Wx 9/09 (https://dejure.org/2009,25660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 890 Abs. 1; GBO § 5 Abs. 1
    Vereinigung zweier Grundstücke, von denen eines mit Grundpfandrechten belastet ist und ein anderes nicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 890 Abs 1; GBO § 5 Abs 1 Satz 1, § 18
    Zulässigkeit der Zusammenfassung zweier Grundstücke bei bestehenden Grundstücksbelastungen auf einem der Grundstücke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 152/12

    Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts;

    Verwirrung ist zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder von Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung, besteht (BayObLG, DNotZ 1994, 242, 243; KG, NJW-RR 1989, 1360; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62 jeweils mwN).

    Eine Verwirrung im Sinne sei erst dann zu besorgen, wenn nicht nur eine grundbuchrechtliche Verbindung der Grundstücke, sondern auch eine katasterrechtliche Verschmelzung der Flurstücke herbeigeführt werden solle (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; OLG Frankfurt, DNotZ 1993, 612, 613; OLG Hamm, FGPrax 1998, 44, 45; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; MünchKomm-BGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 90 Rn. 14; Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 5 Rn. 7; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196).

    Aus dem Grundbuch ist auch nach einer Verbindung gemäß § 890 BGB auf Grund der gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GBV (bei Grundstücken) und § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 3 Satz 2 WGV (bei Wohnungseigentumsrechten) vorzunehmenden Eintragungen zu ersehen, auf welchen Teilen des einheitlichen Grundstücks bzw. Wohnungseigentumsrechts welches Recht mit welchem Rang besteht (KG Rpfleger 1989, 500, 501; OLG Hamm, MittbayNot 2007, 490, 491; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26).

    Vor diesem Hintergrund ist die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen wegen der unterschiedlichen grundpfandrechtlichen Belastungen nicht schon nach § 6 GBO, sondern nur dann grundsätzlich unzulässig, wenn dies durch ein Landesgesetz so angeordnet ist (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26).

  • OLG Celle, 05.11.2013 - 4 W 192/13

    Zulässigkeit einer Bestandteilszuschreibung bei unterschiedlicher Belastung der

    Eine Verwirrung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO ist zu besorgen, wenn die Eintragungen im Grundbuch durch die Vereinigung derart unübersichtlich und/oder schwer verständlich würden, dass die Rechtslage nicht mehr mit der gebotenen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und deshalb die Gefahr von Streitigkeiten eingetragener Berechtigter untereinander mit Dritten oder von Verwicklungen im Fall der Zwangsversteigerung besteht (vgl. z. B. Senat, Beschluss vom 28. August 2013 - 4 W 150/13, nicht veröffentlicht; OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. März 2009 - 5 Wx 9/09, juris Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 25. September 1996 - 2Z BR 78/96, juris Rn. 19).
  • OLG Naumburg, 15.04.2013 - 12 Wx 1/13

    Grundbuchverfahren: Ablehnung einer Aufhebung der gemeinschaftlichen Buchung von

    Verwirrung ist nach einhelliger Meinung zu besorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder mit Verwicklungen, namentlich im Falle der Zwangsversteigerung besteht (z. B. OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

    Denn nach den Grundbuchformularen könne diese in Abteilung II und III im allgemeinen durchweg klar und übersichtlich dargestellt werden (z. B. Schöner/Stöber, Grundbuchordnung, Rdn. 565; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539 bez.

    Für den Fall einer Grundstücksvereinigung nach § 5 GBO ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, dass die unterschiedlichen Belastungen der zu verbindenden Grundstücke - wie auch schon § 1131 BGB zeigt, der die Verschiedenheit der Belastung voraussetzt - für sich allein noch nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründen können (z. B. OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608; OLG Hamm DNotZ 2007, 225; OLG Brandenburg RNotZ 2009, 539).

  • OLG Jena, 15.04.2013 - 9 W 180/13

    Eintragung der Vereinnigung von Grundstücken mit eingetragener Belastung an nur

    Verwirrung im Sinne dieser Vorschrift ist zu besorgen, wenn die Eintragungen im Grundbuch durch die Vereinigung so unübersichtlich, unverständlich oder schwer verständlich würden, dass der Grundbuchinhalt nicht mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit erkennbar ist und daraus Streitigkeiten von Realberechtigten untereinander oder mit Dritten oder sonstige Schwierigkeiten, insbesondere in der Zwangsversteigerung, resultieren können (BayObLG DNotZ 1994, S.242 f.; OLG Hamm Rpfleger 1998, S.154 f.; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 211 f.; OLG Brandenburg ZfIR 2010, 25 f.; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 5 Rn.13; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 635).
  • OLG Brandenburg, 24.04.2014 - 5 W 75/14

    Zulässiger Inhalt einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts als Voraussetzung der

    Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senates zu § 5 GBO a. F., dass die Vereinigung zweier Grundstücke im Wege der Zusammenfassung unter einer Nummer im Grundbuch auch dann nicht die Besorgnis der Verwirrung der Grundbuchlage begründet, wenn eines der Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet ist und das andere nicht (Brandenburgisches Oberlandesgericht ZfIR 2010, 25 f.).
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