Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 28.07.2006

Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4231
OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06 (https://dejure.org/2007,4231)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 (https://dejure.org/2007,4231)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. November 2007 - 5 A 1.06 (https://dejure.org/2007,4231)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Ungültigkeit von Vorschriften einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden; Regelungsgegenstand einer Hundehalterverordnung; Regelungsbefugnis zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung im ...

  • Judicialis

    HundehV § 1 Abs. 1; ; HundehV § 1 Abs. 2; ; HundehV § 1 Abs. 2 S. 3; ; HundehV § 1 Abs. 3; ; HundehV § 1 Abs. 4; ; HundehV § 2 Abs. 1 S. 3; ; HundehV § 2 Abs. 2 S. 3; ; HundehV § 2... Abs. 3 S. 1; ; HundehV § 2 Abs. 3 S. 2; ; HundehV § 2 Abs. 6; ; HundehV § 3 Abs. 1 letzt. Satz; ; HundehV § 3 Abs. 1 S. 3; ; HundehV § 3 Abs. 2; ; HundehV § 3 Abs. 2 S. 2; ; HundehV § 3 Abs. 3; ; HundehV § 3 Abs. 3 S. 1; ; HundehV § 3 Abs. 3 S. 2; ; HundehV § 5 Abs. 2; ; HundehV § 6 Abs. 1; ; HundehV § 6 Abs. 1 Nr. 1; ; HundehV § 6 Abs. 2; ; HundehV § 7 Abs. 1 S. 2; ; HundehV § 7 Abs. 1 S. 3; ; HundehV § 8 Abs. 1; ; HundehV § 8 Abs. 1 Nr. 1; ; HundehV § 8 Abs. 1 Nr. 2; ; HundehV § 8 Abs. 1 Nr. 3; ; HundehV § 8 Abs. 1 Nr. 4; ; HundehV § 8 Abs. 2; ; HundehV § 8 Abs. 2 Nr. 2; ; HundehV § 8 Abs. 3; ; HundehV § 8 Abs. 3 S. 1; ; HundehV § 9 Abs. 2 Nr. 1; ; HundehV § 9 S. 1; ; HundehV § 10 Abs. 2; ; HundehV § 12 Abs. 2 Nr. 1; ; HundehV § 14 Abs. 1 Nr. 3; ; HundehV § 16; ; HundehV § 16 Abs. 1; ; HundehV § 17; ; VwGO § 42 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 1; ; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ; TierSchG § 1; ; TierSchG § 1 S. 2; ; TierSchG § 2; ; TierSchG § 2 Nr. 2; ; TierSchG § 17 Nr. 1; ; OBG § 25 a; ; OBG § 25 a Abs. 3 Nr. 1; ; OBG § 25 a Abs. 3 Nr. 2; ; OBG § 25 a Abs. 3 Nr. 3; ; OBG § 25 a Abs. 3 Nr. 4; ; OBG § 25 a Abs. 4; ; OBG § 25 a Abs. 4 Nr. 1; ; OBG § 25 a Abs. 4 Nr. 5; ; OBG § 25 a Abs. 5; ; OBG § 29; ; OBG § 29 Nr. 3; ; OBG § 29 Nr. 5; ; OBG § 29 Nr. 6; ; OBG § 29 Nr. 7; ; OBG § 31 Abs. 1 S. 3; ; OBG § 32 Abs. 1; ; OBG § 33; ; BbgVwGG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

  • loh.de (Kurzinformation)

    Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 verfassungsgemäß

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Brandenburgische Hundehalterverordnung ist rechtmäßig - Vorschriften für Kampfhunde sind zulässig

Besprechungen u.ä.

  • lvhm.de (Kurzanmerkung)

    Brandenburgische Hundehalterverordnung vom 16. Juni 2004 verfassungsgemäß

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Dass von den gelisteten Hunderassen eine im Vergleich mit anderen Rassen höhere abstrakte Gefährlichkeit ausgehe, habe das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - NVwZ 2004, 597) nicht belegt.

    Denn Anknüpfungspunkt ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern sind das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600; BVerwG, NVwZ-RR 2002, 140, 141).

    Hängt es von einer Vielzahl von Faktoren ab, ob und in welchem Maße ein Hund für den Menschen zu einer Gefahr werden kann, so darf der Gesetzgeber zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit gesetzliche Vorkehrungen treffen, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Hunde bestimmter Rassen - und sei es auch erst im Zusammenwirken mit anderen Faktoren wie Erziehung, Ausbildung, situativen Einflüssen, vor allem aber mit der Zuverlässigkeit und Sachkunde seines Halters - für diese Schutzgüter in besonderer Weise gefährlich werden können (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600).

    Im Übrigen bleibt der Verordnungsgeber gehalten, die Gefährlichkeit der gelisteten Hunderassen im Auge zu behalten, um auf entsprechende neuere Erkenntnisse zu dem möglicherweise nicht mehr erkennbaren, herabgeminderten oder aber gesteigerten Gefahrenpotenzial durch eine Aktualisierung der Rasselisten zu reagieren (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 601).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Annahme, dass Hunde dieser Rasse so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müssen, als vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig und damit als verfassungsgemäß beurteilt (BVerfG, NVwZ 2004, 597, 600).

    Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit, das vom Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG mitumfasst wird (vgl. BVerfGE 6, 32, 36), ist durch die verfassungsmäßige Ordnung, die Rechte Dritter und die Sittengesetze eingeschränkt, wobei die Einschränkungen ihrerseits verhältnismäßig sein müssen (BVerfGE 80, 137, 153 mwN; im vorliegenden Zusammenhang: BVerfG, NVwZ 2004, 597, 602 i.V.m. 599, m.w.N.).

    Die Durchführung eines Wesenstests oder eines Erlaubnisverfahrens nach § 10 Abs. 2 HundehV wäre gegenüber einem Haltungsverbot zwar weniger einschneidend (darauf stellen VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 652 und OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 746 ab), jedoch nicht in gleicher Weise geeignet (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 601).

  • OVG Niedersachsen, 30.05.2001 - 11 K 2877/00

    Eignung; Feststellung; Gebot der Unfruchtbarmachung; Gefahrtier; gefährlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Die Rechtsprechung habe inzwischen bereits erkannt, dass die unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung unverhältnismäßig sei und entsprechende Vorschriften nichtig seien (Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, NVwZ-RR 2002, 650; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 - VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 -).

    Damit unterscheidet sich die Hundehalterverordnung von Regelungen des Tierschutzes, für die der Bund nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 20 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz innehat (vgl. schon OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 743).

    Die Rassezugehörigkeit in Verbindung mit weiteren Umständen, deren Eintritt ihrerseits nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, begründen erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Menschen und anderen Tieren (ebenso OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 745 mwN).

    Die Durchführung eines Wesenstests oder eines Erlaubnisverfahrens nach § 10 Abs. 2 HundehV wäre gegenüber einem Haltungsverbot zwar weniger einschneidend (darauf stellen VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 652 und OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 746 ab), jedoch nicht in gleicher Weise geeignet (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 601).

    Bezeichnenderweise erlaubte die Niedersächsische Gefahrtier-Verordnung bei negativem Ausgang des Tests eine zeitnahe Wiederholung (OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 744).

    Die vom OVG Lüneburg (NVwZ-RR 2001, 742, 747) genannte Möglichkeit, auf den Maulkorbzwang zu verzichten, wenn der Hund den Wesenstest bestanden habe und an der Leine geführt werde, passt nicht zur brandenburgischen Rechtslage, wonach für Hunde der Liste des § 8 Abs. 2 HundehV ein Wesenstest nicht vorgesehen ist und für Hunde der Liste des § 8 Abs. 3 HundehV nach Bestehen des Wesenstests und Vorlage eines Negativzeugnisses die Eigenschaft als gefährlicher Hund entfällt und damit gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HundehV auch der ausnahmslose Leinen- und Maulkorbzwang bis auf spezifische Situationen des öffentlichen Lebens nicht mehr gilt.

    Es spricht zwar einiges dafür, dass durch die Leinenpflicht dem artgerechten Bewegungs- und Spieldrang von Hunden nicht der nötige Raum gelassen wird, so dass Hunde nervös, aggressiv oder auch ängstlich werden können, und durch den Maulkorbzwang die Mimik, das Schnüffeln und die Thermoregulation behindert werden (Redlich, a.a.O., S. 180, 183; Stur, Stellungnahme für den Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter e.V. vom 19. Oktober 2000, S. 10; Bohnet, Tierärztliche Hochschule Hannover, vom 25. September 2000, Stellungnahme zum Maulkorb- und Leinenzwang nach Nds. GefTVO, S. 2, 4; s.a. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 747).

  • OVG Brandenburg, 20.06.2002 - 4 D 89/00

    Anforderungen an ein Verbot der Haltung von gefährlichen Hunden in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Damit unterscheidet sich die Hundehalterverordnung von Regelungen des Tierschutzes, für die der Bund nach Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 20 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz innehat (vgl. schon OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris; OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 743).

    4.2 Darüber hinaus geht von den in den Rassekatalogen des § 8 Abs. 2 und 3 HundehV erwähnten Hunderassen im Unterschied zur Gesamtheit der übrigen Hunderassen ein erhöhtes Gefahrenpotenzial aus, welches den Erlass weiterer die Haltung und Führung solcher Hunderassen regulierender Vorschriften rechtfertigt (vgl. auch OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris).

    Anhaltspunkte für das erhöhte Gefahrenpotenzial der in § 8 Abs. 2 und 3 HundehV genannten Rassen einschließlich der Kreuzungen ergeben sich aus Bissvorfällen, aus der zuchtspezifischen Erscheinungsform, der überdurchschnittlichen Körpergröße oder Wendigkeit, der Kopfform und einer damit einhergehenden hohen Beißkraft sowie aus ihrer bekannten Zuchtgeschichte, welche Rückschlüsse auf eine reduzierte Hemmschwelle und eingeschränktes Sozialverhalten zulassen (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2002, - 4 D 89/00.NE - juris).

    Der Senat gibt hierzu im Wesentlichen die Schilderung der Hunderassen wieder, wie sie sich bereits im Urteil des OVG Frankfurt (Oder) vom 20. Juni 2002 (- 4 D 89/00.NE - juris) zur insoweit gleichlautenden Hundehalterverordnung vom 25. Juli 2000 findet und vom Antragsteller nicht substanziiert angegriffen worden ist: .

    Im Einzelnen (s. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2002, - 4 D 89/00.NE - juris): .

    Er war nicht gehalten, aus Gründen der Gleichbehandlung auch andere gefahrenträchtige Hunderassen in die Rasselisten aufzunehmen (vgl. bereits OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 20. Juni 2002, - 4 D 89/00.NE - juris).

  • VGH Hessen, 29.08.2001 - 11 N 2497/00

    Gefährlichkeitsvermutung für bestimmte Hunderassen; Voraussetzung für Erlaubnis

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Die Rechtsprechung habe inzwischen bereits erkannt, dass die unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung unverhältnismäßig sei und entsprechende Vorschriften nichtig seien (Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, NVwZ-RR 2002, 650; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 - VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 -).

    Dies gilt erst recht, wenn imponierend oder sogar furchteinflößend aussehende große Hunde von Haltern sozusagen als "geladene Waffe" mit sich geführt werden (hierzu z.B. Feddersen-Petersen, Hundepsychologie, S. 82; VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 656).

    Die Unmöglichkeit, an allen Stellen gleichzeitig agieren zu können, wo die öffentliche Sicherheit bedroht wird, ist nicht atypisch für das Recht der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge und belässt den Ordnungsbehörden nach dem Opportunitätsprinzip regelmäßig ein Entschließungs- und Auswahlermessen (ebenso BerlVerfGH 2001, 1266, 1268 mwN; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2001, 752, 754; VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 655).

    Die Durchführung eines Wesenstests oder eines Erlaubnisverfahrens nach § 10 Abs. 2 HundehV wäre gegenüber einem Haltungsverbot zwar weniger einschneidend (darauf stellen VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 652 und OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2001, 742, 746 ab), jedoch nicht in gleicher Weise geeignet (vgl. BVerfG, NVwZ 2004, 597, 601).

    Jedoch ist die darin liegende Einschränkung artgerechten Sozialverhaltens durch das Rechtsgut von Leib und Leben von Menschen gerechtfertigt (ebenso VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 656; zum eindeutigen Vorrang des Schutzguts der menschlichen Gesundheit vor dem Tierschutz BVerwG, Buchholz 418.9 TierSchG Nr. 10).

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Sein Gestaltungsspielraum entspricht derjenigen Einschätzungs- und Entscheidungsprärogative, die dem Gesetzgeber zugestanden wird, soweit er Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, prognostisch beurteilt und legislativ bewältigt (BVerfGE 77, 84, 106; BVerwGE 62, 36, 39).

    Soweit die in die Verordnung aufgenommenen Rasselisten in Verbindung mit den weiteren Vorschriften belastende Wirkungen für die Halter der dort aufgezählten Hunderassen haben, ist eine Tatsachengrundlage erforderlich, die diese Rechtsfolgen nach Art und Gewicht rechtfertigt; auch insoweit verbleibt dem Verordnungsgeber ein normativer Prognosespielraum hinsichtlich der von den einzelnen Hunderassen ausgehenden Gefahren (vgl. BVerfGE 77, 84, 106).

    Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der erst überschritten ist, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftiger Weise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 30, 292, 317; 77, 84, 106).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Beim Erlass von Vorschriften, die das Führen, Halten und Züchten von Hunden regeln, also nicht an personenbezogene oder unveräußerliche Merkmale der Adressaten anknüpfen, sondern deren Verhalten bestimmen, verfügt der Normgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum, der nicht an den strengen Grundsätzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu messen ist (BVerfGE 88, 87, 96 f.; 93, 99, 111; 95, 267, 316 f.; 99, 367, 388-390; vgl. auch BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1268; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 1273, 1275).

    Die von ihm vorzunehmende Gefahrenabschätzung kann auf empirischen Tatsachen wie etwa der Beißhäufigkeit, aber auch auf Art und Schwere der durch Vertreter der jeweiligen Rassen hervorgerufenen Verletzungen sowie auf kynologischen Erkenntnissen über das Ausmaß der rassespezifischen Gefährlichkeit beruhen (vgl. BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1269).

    Von der Aufnahme weiterer Rassen in die Listen des § 8 Abs. 2 und 3 HundehV konnte der Verordnungsgeber aber mit der sachlichen Begründung absehen, dass die nicht aufgenommenen Hunderassen wie der Deutsche Schäferhund seit langem in Deutschland weit verbreitet sind, in der Allgemeinheit eine höhere Akzeptanz genießen und als Schutz- und Gebrauchshunde für vielerlei Zwecke, besonders bei Polizei, Grenzschutz, Schutzdiensten und traditionell als Wach-, Such- und Blindenhunde verwendet werden (ebenso BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1270; vgl. auch BVerwG, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 S. 75 [82]; a.A. VGH Mannheim, NVwZ 1999, 1016, 1018).

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertrete in dem Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - die Auffassung, dass der Gefahrenverdacht ausgeräumt sei, wenn der Hund die Wesensprüfung bestehe, und dass dann keine weiteren Anforderungen an die Hundehaltung gestellt werden könnten.

    Sie bezieht erklärtermaßen nicht nur die Gefahrenabwehr, sondern auch die Vorsorge gegen mögliche Gefahren ein (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - E 116, 347, 353).

    Zwar ist es gesicherte Erkenntnis, dass die genetische Disposition nicht alleinige Ursache für Aggressionen und damit einhergehende Gefahren darstellt (so schon BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 - E 116, 347 [354]; der Antragsteller, der sich auf diese und die Parallelentscheidung zu BVerwG 6 CN 5.01 vom gleichen Tage beruft, verkennt, dass die Eingriffsmöglichkeiten des Verordnungsgebers bei der Gefahrenvorsorge über diejenigen bei der Gefahrenabwehr, wie sie in diesen Entscheidungen behandelt sind, hinausgehen).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1999 - 1 S 2214/98

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Die Rechtsprechung habe inzwischen bereits erkannt, dass die unwiderlegbare Gefährlichkeitsvermutung unverhältnismäßig sei und entsprechende Vorschriften nichtig seien (Hinweis auf VGH Kassel, Urteil vom 29. August 2001 - 11 N 2497/00 -, NVwZ-RR 2002, 650; OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Mai 2001 - 11 K 2877/00 - VGH Mannheim, Urteil vom 26. April 1999 - 1 S 2214/98 -).

    Deshalb ist bei generell-abstrakter Betrachtungsweise davon auszugehen, dass von Hunden artspezifische Gefahren ausgehen, die im Einzelfall Schäden an Leib und Leben von Menschen und Tieren nach sich ziehen können (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1999, 1016, 1017; VBlBW 2002, 292, 293; RhPfVerfGH, NVwZ 2001, 1273, 1274; OVG Schleswig, NVwZ 2001, 1300, 1301 f.).

    Von der Aufnahme weiterer Rassen in die Listen des § 8 Abs. 2 und 3 HundehV konnte der Verordnungsgeber aber mit der sachlichen Begründung absehen, dass die nicht aufgenommenen Hunderassen wie der Deutsche Schäferhund seit langem in Deutschland weit verbreitet sind, in der Allgemeinheit eine höhere Akzeptanz genießen und als Schutz- und Gebrauchshunde für vielerlei Zwecke, besonders bei Polizei, Grenzschutz, Schutzdiensten und traditionell als Wach-, Such- und Blindenhunde verwendet werden (ebenso BerlVerfGH, NVwZ 2001, 1266, 1270; vgl. auch BVerwG, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 79 S. 75 [82]; a.A. VGH Mannheim, NVwZ 1999, 1016, 1018).

  • BVerwG, 27.02.2007 - 6 B 81.06

    Aufnahme einer Hunderasse in eine Liste vermutlich gefährlicher Hunde ohne

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Dem Verordnungsgeber verbleibt vielmehr im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage ein Spielraum zur Aufnahme von Hunderassen in die Liste (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 6 B 81.06 - juris, Rn. 22).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht spricht diesen Gesichtspunkt an, ohne Bedenken anzudeuten (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 6 B 81.06 - juris Rn. 68).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.04.2001 - 4 K 32/00

    Ermessen; Gefahrenabwehr; Gesetzgebungskompetenz; Gestaltungsermessen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06
    Wenn nämlich der Verwaltungsvollzug zu viele Kräfte bindet, weil zu stark vertretene Hunderassen - allein die Zahl der Schäferhunde wird für Deutschland auf 220.000 bis 600.000 geschätzt (nach Unshelm/Rehm/Heidenberger, Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 1993, 383, 386) - einbezogen worden wären, wäre der Vollzug und die mit ihm beabsichtigte generalpräventive Wirkung nachhaltig gefährdet (ebenso BayVerfGH, BayVBl. 1995, 76, 82; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2001, 752, 754).

    Die Unmöglichkeit, an allen Stellen gleichzeitig agieren zu können, wo die öffentliche Sicherheit bedroht wird, ist nicht atypisch für das Recht der Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge und belässt den Ordnungsbehörden nach dem Opportunitätsprinzip regelmäßig ein Entschließungs- und Auswahlermessen (ebenso BerlVerfGH 2001, 1266, 1268 mwN; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2001, 752, 754; VGH Kassel, NVwZ-RR 2002, 650, 655).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 K 8/00

    Gefahrhundeverordnung, Gleichheitssatz, Übermaßverbot, Hunderasse, Kampfhund

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 24.10.2001 - VGH B 12/01

    Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 ist sowohl

  • VGH Baden-Württemberg, 16.10.2001 - 1 S 2346/00

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerwG, 17.03.1981 - 1 C 74.76

    Abwehr terroristischer Anschläge - Ausweisung - Wahrscheinlichkeit eines

  • BVerwG, 10.10.2001 - 9 BN 2.01

    Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; Hunderassenliste;

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

  • BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 - 5 A 2.06

    Halten gefährlicher Hunde

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 55, den ordnungsgemäßen Erlass der streitgegenständlichen Verordnung sowie das Vorliegen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage festgestellt.

    Ein derartiges, die Hundehalterverordnung tragendes Regelungsbedürfnis ergibt sich hier ohne weiteres aus dem Umstand, dass spontan aggressives Verhalten im Bereich artgemäßen Hundeverhaltens liegt, das im Einzelfall Schäden an Leib und Leben von Menschen und Tieren nach sich ziehen kann; dass die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen dabei - wie in § 25a Abs. 4 Nr. 5 OBG vorgesehen - an eine Hunderassezugehörigkeit anknüpfen, ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 60, 62).

    Diese erschöpfen sich in Ausführungen zur Bedeutung der Rasse für die Gefährlichkeit von Hunden, auf die es aus den vom Senat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 62, dargestellten Gründen für die hier zu beurteilenden Gefahrenvorsorgemaßnahmen nicht ankommt:.

    Auch die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken, ob die beispielhafte Nennung der Hunderassen in § 8 Abs. 3 HundehV, bei denen die Eigenschaft eines gefährlichen Hundes widerleglich vermutet wird, mit dem "streng" anzuwendenden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar ist, teilt der Senat aus den schon in seinem Urteil vom 15. November 2007 a.a.O., juris Rn. 67, mitgeteilten Gründen nicht.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 81, dargelegt, dass die Rassemerkmale dieses großen, starken und beißkräftigen Hundes mit ausgeprägten Schutz- und Treibeigenschaften sowie dessen Beißverhalten ein besonderes Gefährdungspotential begründen, das unter präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang mit dieser Rasse erfordert:.

    Auch der eigenwillige Charakter und die Vergangenheit als Treibhund für Vieh unterscheiden den Rottweiler vom Deutschen Schäferhund, den der Antragsgegner als charakterlich stabil, emotional belastbar, vielseitig einsetzbar und sozial akzeptiert beschreibt, wobei sich diese Beschreibung im Wesentlichen mit der vom Senat in seinem Urteil vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 101, vorgenommenen Einschätzung der Rasse Deutscher Schäferhund deckt.

    Ein Wesenstest stellt nur - eine zeitlich betrachtet - punktuelle Einschätzung der Gefährlichkeit eines Hundes dar und vermag daher dessen weitere Entwicklung und Gefährlichkeit nur bedingt vorauszusehen, so dass ihm für die Gefahrenprognose nur ein beschränkter Aussagewert zukommt (vgl. Urteil des Senats vom 15. November 2007, a.a.O., juris, Rn. 105).

    Die Vereinbarkeit des in § 3 HundehV geregelten Leinen- und Maulkorbzwangs für gefährliche Hunde mit höherrangigem Recht hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15. November 2007, a.a.O., juris Rn. 111, bejaht.

  • VG Hamburg, 24.09.2009 - 3 K 2483/07

    Zur Rechtmäßigkeit einer ordnungsrechtlichen Maßnahme gegen einen rassebedingt

    Auch wenn die Fachwissenschaft (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 160f.; zu weiteren Nachweisen vgl. OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007, 5 A 1.06, juris, Rn. 62ff.) darin überein zu stimmen scheint, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt ist, schließt sie es doch nicht aus, dass die Gefährlichkeit auch genetische Ursachen haben kann.

    Diese hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urteil vom 26. März 2009 - 2 S 1619/08 -, juris; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - 5 A 1.06 -, juris) nach Auswertung der einschlägigen Fachliteratur im Einzelnen wie folgt beschrieben:.

    Über ein Indiz der Gefährlichkeit der letztgenannten Rassen geht dies jedoch nicht hinaus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007, a.a.O.), zumal auch nach den von Struwe/Kuhne ausgewerteten Zahlen - sowohl absolut als auch relativ - Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier (ebenso wie Hunde der Rasse Pitbull Terrier) deutlich häufiger an Beißvorfällen beteiligt waren als die meisten anderen der in den Statistiken aufgeführten Hunderassen.

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. November 2007, a.a.O.) hat hierzu freilich kritisiert, dass in den Testanordnungen nichts dafür ersichtlich sei, dass es gelungen sein sollte, den Faktor "Rasse" isoliert zu prüfen.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2009 - 2 S 1619/08

    Kampfhundesteuer für American Staffordshire Terrier

    Auch im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ist vielmehr weiter daran festzuhalten, dass Hunde dieser Rasse ein genetisches Potential sowohl in Bezug auf körperliche Merkmale - insbesondere Beißkraft - als auch in Bezug auf Charaktereigenschaften besitzen, aufgrund dessen sie in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2007 - 5 A 1.06 - Juris).
  • VG Cottbus, 08.12.2017 - 1 K 635/16

    Hundesteuer für gefährliche Hunde; Welpen

    Teilweise wird er als Vollblut unter den Gebrauchshunderassen sowie als bis heute scharfer, misstrauischer Wach- und Diensthund charakterisiert, der auch mal zubeiße und sich schlecht unterordne (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 213; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 72 mit den entsprechenden Nachweisen).

    Eine solche kann sich vielmehr auch aus rasse- und zuchtspezifischen Merkmalen ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 96).

    Mit Blick auf den von der Hundesteuersatzung verfolgten Lenkungszweck ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Rassen jedenfalls im Steuerrecht darüber hinaus auch deshalb gerechtfertigt, weil Schäferhunde in Deutschland weiter verbreitet sind, sie der Bevölkerung in ihrer Funktion als Polizei-, Wach-, Such- und Blindenhunde besonders vertraut sind und (deshalb) insgesamt eine größere soziale Akzeptanz genießen (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Gesichtspunktes der "sozialen Akzeptanz" BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 52; OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00 -, juris Rn. 202; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 101).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2010 - 4 K 252/08

    Rechtmäßigkeit der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

    Anknüpfungspunkt für die fragliche Einschätzung ist nicht eine festgestellte oder vermutete individuelle Gefährlichkeit des einzelnen Hundes, sondern das genetische Potenzial und körperliche Merkmale der aufgelisteten Hunderassen, die jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefahr ergeben können (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007 - 5 A 1.06 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 62).
  • OVG Hamburg, 18.08.2008 - 4 Bs 72/08

    Untersagung der Hundehaltung; Kampfhunde; Mischlinge; Rassenliste

    Auch wenn die Fachwissenschaft (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.3.2004, BVerfGE 110, 141, 160f.; zu weiteren Nachweisen vgl. OVG Berlin/Brandenburg, Urt. v. 15.11.2007, 5 A 1.06, juris, Rn. 62ff.) darin übereinzustimmen scheint, dass das aggressive Verhalten eines Hundes und seine darauf beruhende Gefährlichkeit nicht allein genetisch bedingt ist, schließt sie es doch auch nicht aus, dass die Gefährlichkeit auch genetische Ursachen haben kann.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - 5 N 4.16

    Einstufung eines Mischlingshundes als "gefährlicher Hund"; Austausch des

    Dass sich eine erhöhte Gefährlichkeit von Hunden aus ihrer Rassezugehörigkeit ergeben kann, mag zwar in der fachwissenschaftlichen Literatur umstritten sein, ist aber in der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 74; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Urteil vom 12. Juli 2001 - 152/00 -, juris Rn.105) sowie in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2008 - BVerwG 6 BN 1.08 -, juris Rn. 4 f., und Urteil vom 6. September 2012 - OVG 5 A 2.06 -, juris Rn. 77 ff., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2013 - BVerwG 6 BN 1.13 -, juris Rn. 11).
  • VG Augsburg, 06.04.2011 - Au 6 K 10.1821

    Kampfhundesteuer für Bullterrier

    Denn die Einwirkung anderer Faktoren, die einen Einfluss auf die je aktuelle Aggressionsneigung haben können, wie bspw. Eigenschaften und Praktiken des Halters, Maß der Sättigung bzw. des Hungers zur Testzeit, unterschiedliche Tageszeiten, vorausgegangene reizarme oder reizstarke Situationen usw., konnte nicht ausgeschlossen werden (vgl. dazu BVerwG vom 7.7.2008 Az: 6 BN 1/08; BayVGH vom 09.11.2010 a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2007 Az: OVG 5 A 1.06; OVG NRW vom 8.6.2010 Az: 14 A 3021/08; OVG Sachsen-Anhalt vom 22.6.2010 Az: 4 K 252/08; VG Münster vom 11.3.2009 Az: 9 K 1240/05; VG Minden vom 20.9.2010 Az: 5 K 241/09; VG Hamburg vom 24.9.2009 Az: 3 K 2483/07; VG Gießen vom 27.11.09 Az: 8 K 281/09.GI ).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.06.2019 - 3 K 1000/15

    Rassezuordnung eines Mischlingshundes aufgrund DNA-Blut-Test und Begutachtung des

    Allein die Tatsache, dass ein genetisches Potenzial einer gefährlichen Hunderasse im Sinne des § 8 Abs. 2 HundehV vorhanden ist, sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob die rasseprägenden Merkmale, die maßgeblich die Gefährlichkeitseinstufung rechtfertigen, auch tatsächlich zum Vorschein kommen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 167 und darauf bezugnehmend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 62 u. 84).
  • VG Potsdam, 28.07.2023 - 3 L 518/23
    Denn die Rassezugehörigkeit in Verbindung mit weiteren Umständen, deren Eintritt ihrerseits nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, begründen erhebliche Gefahren für Leib und Leben von Menschen und anderen Tieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 - OVG 5 A 1.06 -, juris Rn. 67 m.w.N., Rn. 62; zur Gefährlichkeit des American Staffordshire Terrier vgl. ebd.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,27121
BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05) (https://dejure.org/2006,27121)
BVerwG, Entscheidung vom 28.07.2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05) (https://dejure.org/2006,27121)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Juli 2006 - 5 A 1.06 (5 B 85.05) (https://dejure.org/2006,27121)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,27121) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 20.11.2000 - 5 B 65.00

    Prozessrecht - Gegenvorstellung; Frist; Frist für Erhebung einer

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06
    Versteht man das Rechtsschutzbegehren als Gegenvorstellung, so wäre jedenfalls die Monatsfrist verstrichen, die nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Beschluss vom 20. November 2000 - BVerwG 5 B 65.00 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 58) einzuhalten ist, wenn in Fällen der in Rede stehenden Art nach der Einfügung des § 152a VwGO überhaupt noch eine Gegenvorstellung für statthaft anzusehen sein sollte.
  • BVerwG, 04.02.2002 - 4 B 51.01
    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06
    Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass "schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen", so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.
  • BVerwG, 29.09.2005 - 5 B 85.05

    Zulässigkeit einer Umdeutung der Berufung in einen Antrag auf Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 28.07.2006 - 5 A 1.06
    Versteht man das Begehren der Klägerin als Antrag auf Wiederaufnahme gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2005 - BVerwG 5 B 85.05 -, welcher im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 4. Februar 2002 - BVerwG 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33), so ist im Hinblick auf den vorbezeichneten Beschluss sowohl die Frist des § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 1 ZPO versäumt als auch kein Nichtigkeits- bzw. Restitutionsgrund im Sinne der §§ 579 und 580 ZPO bezeichnet; soweit ein nicht vorgelegtes ärztliches Attest vom 28. November 2005 über eine Erkrankung des Bevollmächtigten erwähnt worden ist, nach dem dieser in einen für die Begründung erheblichen Zeitraum erkrankt gewesen sei, so dass "schon zum damaligen Zeitraum ... die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte gewährt werden müssen", so fehlt es an einem beachtlichen Wiedereinsetzungsantrag, für den jedenfalls die Fristen des § 60 VwGO abgelaufen wären; das auf die Zulassung bezogene Sachvorbringen, das auch bei Berücksichtigung nicht die Zulassung gerechtfertigt hätte, wäre verfristet und lässt auch sonst keine hinreichende Beachtung geltenden Prozessrechts erkennen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.04.2007 - 12 A 355/07
    Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2006 - 12 A 4736/04 -, mit umfangreichen Nachweisen zu der die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung generell verneinenden Rechtsprechung: OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - 8 A 2346/06.A -, vom 25. September 2006 - 10 A 1169/04 -, vom 10. Oktober 2006 - 15 A 3590/06.A -, vom 14. November 2006 - 18 B 2388/06 - ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, NJW 2005, 920; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 27. Dezember 2005 - 9 ZB 05.3247 -, Juris, 20. Februar 2006 - 4 ZB 06.378 -, Juris, und vom 21. Februar 2006 - 12 ZB 06.415 -, Juris; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 26. Juni 2006 - 4 L 346/05 -, Juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 2 OG 1/06 -, Juris; mit entsprechender Tendenz BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 5 A 1/06 -, Juris.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht