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   VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08   

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VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08 (https://dejure.org/2009,8900)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06.05.2009 - 5 A 2017/08 (https://dejure.org/2009,8900)
VGH Hessen, Entscheidung vom 06. Mai 2009 - 5 A 2017/08 (https://dejure.org/2009,8900)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers; Abschluss zum vorderliegenden Grundstück; Inanspruchnahme einer um- und ausgebauten Straße

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die vorteilhafte Inanspruchnahmemöglichkeit i.R.d. Festsetzung eines Straßenbeitrags für ein Hinterliegergrundstück; Schaffung eines Zugangs für das im Hintergelände der umgebauten und ausgebauten Straße gelegene Grundstück

  • Judicialis

    HessKAG § 11 Abs. 1; ; HessKAG § 11 Abs. 3; ; Straßenbeitragssatzung Stadt Bad Hersfeld vom 21.02.2002

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenbeitrag für Hinterliegergrundstück: Erreichbarkeitshindernis; Hinterliegergrundstück; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Straßenbeitrag; Verschließung des Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 682
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Hessen, 09.11.2004 - 5 TG 2850/04

    Straßenausbaubeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorteil; Eigentümeridentität

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08
    Stehen das vordere - unmittelbar an die Straße angrenzende - und das dahinterliegende Grundstück im Eigentum desselben Eigentümers (Fall der "Eigentümeridentität"), so ist regelmäßig schon deswegen und damit unabhängig vom Vorliegen einer beide Grundstücke erfassenden einheitlichen Nutzung der die vorteilhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme eröffnende Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück aus gewährleistet (so OVG Lüneburg, B. v. 13.06.2000 - 9 N 1349/00 - NdsVBl. 2001, 18; sinngemäß ebenso Senatsbeschluss vom 09.11.2004 - 5 TG 2850/04 - NVwZ-RR 2005, 355 = HSGZ 2005, 111).

    Die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs für das im Hintergelände der um- und ausgebauten Straße gelegene Grundstück kann im Einzelfall wegen weitgehender Überbauung des unmittelbar angrenzenden - vorderen - Grundstücks ausgeschlossen sein (dazu: Senatsbeschluss vom 09.11.2004, a.a.O., in dem vorangegangenen Eilverfahren der Kläger, sowie OVG Lüneburg, B. v. 13.06.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.09.2006 - 9 C 4.05

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08
    Davon ausgehend, dass in der durch eine geschlossene Mauer oder Gebäudewand bewirkten "Verschließung" des Grundstücks zur angrenzenden Straße ein "unbeachtliches Hindernis" zu sehen ist (BVerwG, U. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - NVwZ 1988, 630, 631; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 - NVwZ 2007, 81, 83), kann auch der Festsetzung eines Straßenbeitrags für ein hinter einem solchen Grundstück gelegenes und mit ihm einheitlich genutztes Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers nicht entgegengehalten werden, auf Grund dieses Hindernisses entfalle die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße.

    Es kann, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausführt, nicht in das Belieben des Eigentümers gestellt sein, sein angrenzendes Grundstück durch die Errichtung einer solchen Mauer gleichsam mit der beitragsrechtlichen Folge zu "verschließen", dass das Grundstück zu Lasten der übrigen erschlossenen bzw. bevorteilten Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - NVwZ 1988, 630, 631; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 - NVwZ 2007, 81, 83).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 111.86

    Beitragsfähiger Aufwand - Verteilung - Zivilrechtlicher Grundstücksbegriff -

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08
    Davon ausgehend, dass in der durch eine geschlossene Mauer oder Gebäudewand bewirkten "Verschließung" des Grundstücks zur angrenzenden Straße ein "unbeachtliches Hindernis" zu sehen ist (BVerwG, U. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - NVwZ 1988, 630, 631; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 - NVwZ 2007, 81, 83), kann auch der Festsetzung eines Straßenbeitrags für ein hinter einem solchen Grundstück gelegenes und mit ihm einheitlich genutztes Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers nicht entgegengehalten werden, auf Grund dieses Hindernisses entfalle die Möglichkeit der vorteilhaften Inanspruchnahme der um- und ausgebauten Straße.

    Es kann, wie das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung ausführt, nicht in das Belieben des Eigentümers gestellt sein, sein angrenzendes Grundstück durch die Errichtung einer solchen Mauer gleichsam mit der beitragsrechtlichen Folge zu "verschließen", dass das Grundstück zu Lasten der übrigen erschlossenen bzw. bevorteilten Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerwG, U. v. 15.01.1988 - 8 C 111/86 - NVwZ 1988, 630, 631; U. v. 27.09.2006 - 9 C 4/05 - NVwZ 2007, 81, 83).

  • VGH Hessen, 04.12.1995 - 12 TG 3096/95

    Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung im Falle des AuslG 1990 § 69 Abs 3 S 1 Nr

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08
    Für die Bejahung der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit komme es daher - in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (8 C 27/96, NVwZ-RR 1997, 67) - darauf an, ob die anderen Betragspflichtigen schutzwürdig die Einbeziehung des fraglichen Grundstücks in die Verteilung des Um- und Aufbauaufwands der Y...straße erwarten könnten.
  • BVerwG, 30.05.1997 - 8 C 27.96

    Bauplanungsrecht - Erschließungsbeitragsrecht - Erschlossensein eines durch ein

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08
    Für die Bejahung der vorteilhaften Inanspruchnahmemöglichkeit komme es daher - in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Mai 1997 (8 C 27/96, NVwZ-RR 1997, 67) - darauf an, ob die anderen Betragspflichtigen schutzwürdig die Einbeziehung des fraglichen Grundstücks in die Verteilung des Um- und Aufbauaufwands der Y...straße erwarten könnten.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 4 L 230/06

    Zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für ein Hinterliegergrundstück

    Auszug aus VGH Hessen, 06.05.2009 - 5 A 2017/08
    Ist Letzteres nicht der Fall, so scheidet das Hinterliegergrundstück für die Verteilung des Um- und Ausbauaufwandes der nicht unmittelbar angrenzenden Anbaustraße aus dem Kreis der zu beteiligenden Grundstücke aus (so zutreffend für das Straßenbeitragsrecht: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401 Buchst. i und j; ferner das dort zitierte Urteil des OVG Magdeburg vom 3. April 2007 - 4 L 230/06 - KStZ 2007, 278).
  • VG Kassel, 20.02.2020 - 6 K 1413/17

    Straßenbeitrag bei nicht gefangenem Hinterliegergrundstück

    Davon ist bereits dann auszugehen, wenn das vordere und das dahinterliegende Grundstück im Eigentum desselben Eigentümers (Fall der "Eigentümeridentität") stehen - unabhängig vom Vorliegen einer beide Grundstücke erfassenden einheitlichen Nutzung - (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 22 ).

    Das wiederum ist nur dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme auch dieser Verkehrsanlage für das hintere Grundstück "von Wert" ist, d. h. einen Vorteil in noch nennenswertem Umfang eröffnet (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 24 ).

    Eine Abkehr von den oben dargestellten Ausführungen im Urteil vom 3. September 2008 - 5 A 688/08 -, juris, Rn. 26 und Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 24 , die sowohl nach "gefangenen" als auch "nicht gefangenen" Hinterliegergrundstücken unterscheiden, und für letztere eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit fordern, was das Gericht hier vorgenommen hat, erfolgt daher nicht.

  • OLG Frankfurt, 12.08.2021 - 11 U 1/21

    Anforderungen an die Vergaben einer Ausschreibung für die Vergabe einer

    Tatsächlich bezeichnet eine grundhafte Sanierung einer Straße im kommunalrechtlichen Sprachgebrauch indessen in Abgrenzung zu laufender Unterhaltung/Instandsetzung einen Um-/Ausbau der Straße, für den die Gemeinde bei entsprechender ortsrechtlicher Regelung gem. § 11 I 1 des hessischen Kommunalabgabengesetzes berechtigt ist, Beiträge zu erheben (so auch die Terminologie in HessVGH, Urteil vom 06. Mai 2009 - 5 A 2017/08 , juris, Rn. 21 ).
  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    Gleichwohl kann die einheitliche Nutzung von Anlieger- und nicht gefangenem Hinterliegergrundstück desselben Eigentümers die Ausbaubeitragspflicht des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks begründen (ebenso nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts: HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris Rn. 23/24; OVG M-V, Urteile v. 5. November 2014 - 1 L 220/13 - , juris Rn. 36/37 und - 1 L 81/13 -, juris Rn. 39/40).
  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Denn solche selbst geschaffenen Hindernisse auf einem Anliegergrundstück sind ausbaubeitragsrechtlich grundsätzlich unbeachtlich (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, juris Rn. 25; zu Ausbaubeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. Januar 2014 - OVG 9 S 9.13 -, juris Rn. 7; HessVGH, Urt. v. 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris Rn. 23; Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, Stand: 54. EL März 2016, § 8 Rn. 396b m. w. N.).
  • VG Kassel, 26.11.2020 - 6 K 2433/17

    Zu geringe Veranlagung zu einem Straßenbeitrag

    Hierbei handelt es sich jeweils um kein beachtliches Hindernis, da diese auf dem Grundstück selbst vom Eigentümer errichtet worden sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris, Rn. 23 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. November 2019 - 6 ZB 19.525 -, juris, Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 2 L 505/02 -, juris, Rn. 5; Urteil der Kammer vom 16. Oktober 2020 - 6 K 2918/16.KS -, n. v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage 2012, § 35 Rn. 25).
  • VGH Hessen, 18.02.2020 - 5 A 1646/18

    Straßenausbaubeitragspflicht eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks

    Ein Sondervorteil im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 Hess KAG ergibt sich daher auch bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück im Regelfall dann, wenn hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - 5 TG 2850/04 , Juris Rn. 5 und - 5 TG 2864/04 -, Juris Rn. 4 ; Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, Juris Rn. 22 ; für eine Beitragspflicht wohl auch: Schleswig-Holsteinisches OVG , Urteile vom 24. Oktober 1996 - 2 L 108/96 - und vom 5. Dezember 2012 - 9 A 94/10 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 6 A 10568/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteile vom 5. November 2014 - 2 L 220/13 - und - 1 L 81/13 - Sächsisches OVG, Urteil vom 14. März 2018 - 5 A 184/15 - Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 9 LA 37/18 -, jeweils zitiert nach Juris).
  • VG Kassel, 11.05.2017 - 6 L 821/17
    Es reicht aus, dass aufgrund eben der Eigentümerstellung und der damit verbundenen Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten der Anlegung eines solchen Zugangs Hinderungsgründe tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht entgegenstehen (VGH Kassel, Urteil v. 06.05.2009 - 5 A 2017/08, juris, Rn. 22).
  • VG Düsseldorf, 09.08.2023 - 5 K 8166/22
    Auch das angesprochene Urteil des Hessischen VGH vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 - sei nicht einschlägig, weil es dort um die geschlossene Rückwand einer längs zur Straße errichteten Garagenzeile gegangen sei.
  • VGH Hessen, 06.01.2015 - 5 A 104/14
    Soweit von der Bevollmächtigten der Beklagten eine Abweichung vom Senatsurteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 - gerügt wird, lässt die Begründung des Zulassungsantrages bereits nicht erkennen, welchen entscheidungserheblichen Rechtssatz der Senat im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Öffnung einer denkmalgeschützten Mauer aufgestellt haben soll.
  • VG Braunschweig, 20.09.2023 - 8 A 325/20

    Abrechnungsgebiet; Besonderer wirtschaftlicher Vorteil; Gestaltungsmissbrauch;

    Dabei handelt es sich um ein künstliches Zugangshindernis auf dem Anliegergrundstück, welches der Vorteilslage des Grundstücks gerade nicht entgegensteht, weil es sonst in der Hand des Beigeladenen zu 1) stünde, der Beitragspflicht zu entgehen (vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - 5 A 2017/08 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Oder, 21.08.2013 - 3 K 330/10

    Straßenausbaubeitrag bei einem zweiterschlossenen Hinterliegergrundstück

  • VG Wiesbaden, 13.09.2017 - 1 K 3462/17

    Ein Hinterliegergrundstück ist ein Grundstück, das von der Anbaustraße durch ein

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