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   VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12.Z   

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VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12.Z (https://dejure.org/2012,21811)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18.07.2012 - 5 A 293/12.Z (https://dejure.org/2012,21811)
VGH Hessen, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z (https://dejure.org/2012,21811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 227 AO
    Erlass der Gewerbesteuer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessensreduzierung der Kommune auf Null bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der auf unternehmensbezogenen Sanierungsgewinn beruhenden Gewerbesteuer i.S. einer stattgebenden Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 1 Abs. 2 Nr. 5
    Ermessensreduzierung der Kommune auf Null bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass der auf unternehmensbezogenen Sanierungsgewinn beruhenden Gewerbesteuer i.S. einer stattgebenden Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erlass der Gewerbesteuer auf Sanierungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 854
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Art. 103 Abs. 1 GG fordert allein, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145).

    Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn das Gericht gegen diesen Grundsatz erkennbar verstoßen hat; das Bundesverfassungsgericht geht grundsätzlich davon aus, dass ein Gericht dem Verfassungsgebot entsprochen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, a.a.O. S. 146; Beschluss vom 17. November 1992, a.a.O. S. 392).

    Als Indiz für die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst anzusehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingegangen ist, sofern das Vorbringen vom Gericht nicht für unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992, a.a.O. S. 146).

  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08 -, BFHE 229, 502 = ZIP 2010, 1807) oder des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 -, NVwZ-RR 2011, 508) änderten an dieser Einschätzung nichts, denn keiner dieser Entscheidungen sei zu entnehmen, dass bei Vorliegen von sanierungsbedingten Gewinnen die daraus resultierende Steuer regelmäßig zu erlassen wäre.

    Nach Einschätzung des Senats hat das Verwaltungsgericht auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Juli 2010, a.a.O.) zutreffend gewürdigt.

  • OVG Niedersachsen, 01.04.2011 - 9 ME 216/10

    Billigkeit einer Vollstreckung wegen einer Steuerforderung bei gewisser

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08 -, BFHE 229, 502 = ZIP 2010, 1807) oder des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 -, NVwZ-RR 2011, 508) änderten an dieser Einschätzung nichts, denn keiner dieser Entscheidungen sei zu entnehmen, dass bei Vorliegen von sanierungsbedingten Gewinnen die daraus resultierende Steuer regelmäßig zu erlassen wäre.

    Von daher kann auch die ebenfalls angeführte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2011, a.a.O.), dass sich an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs orientiert, zu keinem anderen Ergebnis und damit zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führen.

  • VG Darmstadt, 07.12.2011 - 4 K 1811/10

    Gewerbesteuererlasses

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 7. Dezember 2011 - 4 K 1811/10.DA - wird abgelehnt.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Das Ermessen der Finanzbehörden zur Entscheidung über einen Erlass nach § 227 AO erstreckt sich sowohl auf die Voraussetzung, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, als auch auf die Rechtsfolge, dass die Finanzbehörden erlassen "können" (Beschluss des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - GmS OGB 3/70 -, BStBl II 1972, 603; BFH, Urteil vom 17. Juli 2010, a.a.O.).
  • BFH, 28.02.2012 - VIII R 2/08

    Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Im Übrigen ist einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 28. Februar 2012 - VIII R 2/08 -, DStR 2012, 943 = ZIP 2012, 989) zu entnehmen, dass die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen durch Forderungsverzicht vom Gläubiger allein wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 bezweifelt wird, nachdem der Gesetzgeber die Privilegierung dieser Sanierungsgewinne mit Streichung des § 3 Nr. 66 EStG abgeschafft hat und auch eine generelle Ersatzregelung für den gestrichenen § 3 Nr. 66 EStG bislang nicht geschaffen hat, sondern lediglich für Teilbereiche des Steuerrechts eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt habe.
  • VGH Hessen, 13.07.2010 - 5 A 1043/10

    Erlass der Gewerbesteuerschuld

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Dabei ist es von den grundlegenden Erwägungen ausgegangen, die auch der Senat bereits in seiner Entscheidung von 13. Juli 2010 (- 5 A 1043/10 -, HSGZ 2010, 358) zur Frage der gewerbesteuerlichen Berücksichtigung von Sanierungsgewinnen formuliert hatte.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

    Auszug aus VGH Hessen, 18.07.2012 - 5 A 293/12
    Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet dem Gericht gleichfalls nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168, 1509/89, 638, 639/90 -, BVerfGE 87, 363, 392 f.).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Zumeist wird der sog. Sanierungserlass als für die Gemeinden nicht verbindlich angesehen und eine Ermessensreduktion auf Null verneint (Sächsisches Oberverwaltungsgericht --OVG--, Beschluss vom 21. Oktober 2013  5 A 847/10, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2012  5 A 293/12.Z, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2013, 20).
  • VG Düsseldorf, 28.07.2014 - 25 K 6763/13
    Die Beklagte praktiziere keine vorbehaltlose Anwendung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Jahre 2003; sie verwies auf die Entscheidung des Hess. VGH 5 A 293/12.Z dazu, dass die Kommunen durch diesen Erlass nicht auf einen Erlass der Gewerbesteuer beschränkt seien.

    Zur Begründung führte sie aus, der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2003 sei für die Kommunen nicht bindend; sie verwies hierzu auf die Entscheidung des Hess. VGH 5 A 293/12.Z. Die Besteuerung von Sanierungsgewinnen sei keine besondere Unbilligkeit im Einzelfall; § 227 AO stelle keine Ermächtigung zur Korrektur des Gesetzes dar.

    Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verneint eine Bindung der Gemeinden an den Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z - Sächs. OVG, Beschlüsse vom 12. April 2013 - 5 A 142/10 -, vom 2. September 2010 - 5 B 555/09 - und vom 21. April 2010 - 5 B 518/09 - dem Sächs. OVG folgend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. April 2011 - 9 ME 216/10 - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2013 - 5 K 5900/12 - VG Münster, Urteil vom 21. Mai 2014 a.a.O.; der Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen wird hingegen herangezogen, allerdings nicht im Sinne einer Bindung, bei VG Halle, Urteil vom 22. Juni 2011 - 5 A 289/09 - und VG Greifswald, Urteil vom 19. März 2013 - 2 A 788/11 -.

    eine solche Erwägung bestätigen Hess. VGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 a.a.O., und VG Münster, Urteil vom 21. Mai 2014 a.a.O.; im gleichen Sinne Sächs. FG, Urteil vom 4. April 2013 - 6 K 211/09 -.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.11.2016 - 4 L 97/15

    Erlass einer auf einen Sanierungsgewinn entfallende Gewerbesteuer

    Bei ihrer Ermessensentscheidung war die Beklagte - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - zwar weder an das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (IV A 6 - S. 2140 - 8/03, BStBl I 2003, 240), ergänzt durch Schreiben vom 22. Dezember 2009 (IV C 6-S 2140/07/10001-01, BStBl I 2010, 18; im folgenden: Sanierungserlass) noch an die finanzgerichtliche Rechtsprechung oder an das Verhalten der Finanzverwaltung gebunden, sondern hatte eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. OVG Sachsen, Urt. v. 10. September 2015 - 5 A 317/13 - VGH Hessen, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11. Februar 2008 - 9 S 38/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

    Der Wegfall des Steuerprivilegs ist im Rahmen der Ermessensentscheidung dahingehend zu berücksichtigen, dass das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes allein nicht zwingend zu einem Erlassanspruch führt, sondern stets eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall vorzunehmen ist (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z -, zit. nach JURIS; VG Köln, Urt. v. 27. August 2014, a.a.O.; wohl auch VGH Hessen, Beschl. v. 13. Juli 2010 - 5 A 1043/10 - zit. nach JURIS).

    Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung ist danach - sofern nicht schon etwaige Erlassentscheidungen der Finanzbehörden einen hinreichenden Ausgleich herbeigeführt haben - auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der der Gewerbesteuerbemessung unterliegende Sanierungsgewinn lediglich einen "bilanzierten" Gewinn darstellt (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 18. Juli 2012, a.a.O.) und die Besteuerung möglicherweise deshalb sachlich unbillig ist, weil es abweichend vom Regelfall an der Möglichkeit (vollständiger oder zeitnaher) ertragsteuerlicher Verrechnung fehlt, etwa durch Untergang von Verlustvorträgen oder steuerlich nicht abzugsfähige Verluste, oder wenn durch anhaltend geringe Einkünfte keinerlei steuerlicher Vorteil durch die Verlustverrechnungsmöglichkeiten eintritt (vgl. VG Köln, Urt. v. 27. August 2014, a.a.O.).

    Dem steht angesichts des Fehlens einer gesetzlichen Regelung zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen auch das vom Verwaltungsgericht genannte Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit nicht entgegen (vgl. VGH Hessen, Urt. v. 18. Juli 2012, a.a.O.; VG Köln, Urt. v. 27. August 2014, a.a.O.; Gehm, KStZ 2014, 6, 12; a.M.: Buschendorf/Vogel, DB 2016, 676, 680f.; Krumm, a.a.O., S. 2719; Kamps/Weil, FR 2014, 913, 918f.; wohl auch BFH, Vorlagebeschluss v. 25. März 2015, a.a.O.).

  • VG Münster, 21.05.2014 - 9 K 1251/11

    Sanierungsgewinn, Gewerbesteuer, sachliche Unbilligkeit, Ermessen, BMF-Schreiben

    vgl. dazu etwa Rauber, Erlass der Gewerbesteuer für Sanierungsgewinne, Der Gemeindehaushalt 2010, 83, 84; Gehm, Die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen, KStZ 2014, 6, 10; OVG Sachsen, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 5 A 847/10 -, juris, Rn. 6; VGH Hessen, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z -, juris, Rn. 6; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2013 - 5 K 5900/12 -, juris, Rn. 55; VG Münster a.a.O sowie Ziffer VI des BMF-Schreibens.
  • VG Köln, 27.08.2014 - 24 K 2780/13

    Gewerbesteuerliche Auswirkungen von Sanierungsbemühungen bzgl. einer betriebenen

    vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z -, juris Rn. 13.

    Die Gewährung eines Billigkeitserlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen kann deshalb dann mit der Erwägung verneint werden, die Besteuerung auch von Sanierungsgewinnen habe der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung bewusst in Kauf genommen, so dass nicht bereits aus diesem Grund eine besondere Unbilligkeit im Einzelfall vorliege, so HessVGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z -, juris Rn. 5, bzw. die Ablehnung eines Erlasses damit begründet werden, dass das bloße Faktum eines Sanierungsgewinns als solches keine sachliche Unbilligkeit begründe, so VG Münster, Urteil vom 21. Mai 2014 - 9 K 1251/11 -, juris Rn. 39, wenn bei der Entscheidung im Einzelfall im Rahmen von Sachverhaltsaufklärung und Abwägungsvorgang den einschlägigen Erwägungen des Gesetzgebers in gebotenem Maße Rechnung getragen wird.

  • VG Gelsenkirchen, 02.05.2013 - 5 K 5900/12

    Gewerbesteuer; Sanierungsgewinn; Billigkeitsmaßnahme; Insolvenz

    vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 5 A 293/12.Z -, zit. nach juris (RdNr. 6), sowie in erster Instanz VG Darmstadt, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 4 K 1811/10.DA -, juris (RdNr. 31); ebenso Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 21. April 2010 - 5 B 518/09 -, vom 2. September 2010 - 5 B 555/09 - und vom 12. April 2013 - 5 A 142/10 -, jeweils zit. nach juris; auch in Nordrhein-Westfalen ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuern durch § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. 1981 S. 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden.
  • VG München, 14.07.2016 - M 10 K 16.984

    Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher oder persönlicher Unbilligkeit

    Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Härten gesehen und bewusst in Kauf genommen hat (vgl. VG Münster, U. v. 21.5.2014 - 9 K 1251/11 - juris Rn. 39 ff; HessVGH, B. v. 18.7.2012 - 5 A 293/12.Z - KStZ 2013, 20).
  • OVG Sachsen, 21.10.2013 - 5 A 847/10

    Gewerbesteuer, Erlass, Zuständigkeit, Sanierungsgewinn

    Allenfalls eine dem Inhalt der Anweisung entsprechende Handhabung der Behandlung von Sanierungsgewinnen im Gewerbesteuerrecht könnte eine Bindungswirkung der Gemeinden entfalten (SächsOVG, Beschl. v. 21. April 2010 - 5 B 518/09 -, SächsOVG, Beschl. v. 2. September 2010 - 5 B 555/09 -, juris Rn. 13, HessVGH, Beschl. v. 18. Juli 2012 - 5 A 293/12 -, juris Rn. 6).
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