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   OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10   

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OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10 (https://dejure.org/2013,50215)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31.01.2013 - 5 A 783/10 (https://dejure.org/2013,50215)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 (https://dejure.org/2013,50215)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 26 Abs. 1 S. 1, § 28
    Straßenausbaubeitrag, Vorteilsbegriff, Sondervorteil, Hinterliegergrundstück, qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Straßenausbaubeitrag für "andere" Hinterliegergrundstücke

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Straßenausbaubeitrag für "andere" Hinterliegergrundstücke

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.06.2006 - 6 A 10158/06

    Ausbaubeitragsrecht; Erschlossensein eines Grundstücks; Zweiterschließung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    19 b) Ist danach in der Rechtsprechung des Senats der Vorteilsbegriff i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 SächsKAG geklärt, hat die Rechtssache auch nicht die insoweit von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auch nicht deshalb, weil das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 20. Juni 2006 - 6 A 10158/06 - (juris Rn. 14 bis 18 = KStZ 2006, 171 ff.) für das dortige Landesrecht einen anderen Vorteilsbegriff zugrunde gelegt und für eine Ausbaubeitragspflicht verlangt hat, dass auch eine Zweiterschließung grundsätzlich den gesamten Verkehr bewältigen können muss, der angesichts der zulässigen Grundstücksnutzung zu erwarten ist.

    Die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen schon deshalb nicht, weil sie den abweichenden Vorteilsbegriff des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 20. Juni 2006 - 6 A 10158/06 - (a. a. O.) zugrunde legen.

  • OVG Sachsen, 17.06.2008 - 5 B 514/07

    Ausbaubeitrag; Vorteilsbegriff; Verteilungsflächen; Erschließungsanlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    12 a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht vom Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 - (juris Rn. 17 ff. = SächsVBl. 2008, 295 ff.) ab.

    14 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Ansicht der Klägerin keinen abstrakten Rechtssatz zum Vorteilsbegriff i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG aufgestellt, der von dem dazu im Urteil des Senats vom 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 - (juris Rn. 17 bis 31 = SächsVBl. 2008, 295 ff.) aufgestellten Rechtssatz abweicht.

  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 6 B 09.1957

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    17 Insbesondere zu letzterem hat sich das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2010 - 6 B 09.1957 - (juris Rn. 18 = KStZ 2010, 111 ff.) gestützt, der den Begriff des die Ausbaubeitragspflicht begründenden wirtschaftlichen Sondervorteils infolge einer qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit der abzurechnenden Verkehrsanlage in gleicher Weise versteht wie der Senat für das sächsische Straßenausbaubeitragsrecht und deshalb folgerichtig ausgeführt hat, dass es anders als im Erschließungsbeitragsrecht hier nicht darauf ankommt, ob die abzurechnende Verkehrsanlage dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt, die für die (maximal) zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des erschlossenen Grundstücks erforderlich ist.
  • OVG Sachsen, 05.06.2012 - 5 A 255/10

    Zulassungsgründe, Divergenz, Lärmbelastung, Schallschutz, Verfahrensmangel,

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich war (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. März 2009 - 5 B 409/07 -, juris Rn. 13/14; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 11, § 124a Rn. 55).
  • OVG Sachsen, 25.03.2009 - 5 B 409/07

    Verfahrensmangel; Aufklärungsrügen; rechtliches Gehör; Feuerwehreinsatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    Zudem muss aufgezeigt werden, dass der Rechtssatz sowohl für die angegriffene als auch für die herangezogene Entscheidung entscheidungserheblich war (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2012 - 5 A 255/10 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 25. März 2009 - 5 B 409/07 -, juris Rn. 13/14; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 11, § 124a Rn. 55).
  • OVG Sachsen, 03.09.2008 - 5 A 348/08

    Insolvenzverwalter; Bestimmtheit; wirtschaftliche Einheit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für das Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus (SächsOVG, Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 28/29 = SächsVBl 2009, 40 ff.).
  • BVerwG, 16.06.2011 - 9 BN 4.10

    Straßenbaubeitrag; Beitrag; Vorteil; Möglichkeit der Inanspruchnahme; Steigerung

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    Denn der Vorteilsbegriff im Straßenausbaubeitragsrecht ist durch Auslegung des jeweils maßgeblichen Landesrechts zu bestimmen und als solcher nicht revisibel (BVerwG, Beschl. v. 16. Juni 2011 - 9 BN 4/10 -, juris Rn. 5 = NVwZ-RR 2011, 745 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Sachsen, 31.01.2013 - 5 A 783/10
    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind deshalb anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 12 bis 15 = DVBl. 2000, 1458 ff.).
  • OVG Sachsen, 14.03.2018 - 5 A 184/15

    Zusammengefasster Abgabenbescheid; Bestimmtheit; eindeutig bezeichnete

    40 Bei solchen nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken, die durch ein Anliegergrundstück desselben Eigentümers von der ausgebauten Verkehrsanlage getrennt und nicht (wie gefangene Hinterliegergrundstücke) ausschließlich über dieses Anliegergrundstück und die ausgebaute Verkehrsanlage mit dem gemeindlichen Verkehrsnetz verbunden sind, sondern noch durch weitere selbständige Verkehrsanlagen erschlossen werden, ist - um den Sondervorteil zu begründen - nach der Rechtsprechung des Senats zusätzlich zu prüfen, ob die ihnen als Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit objektiv wertlos ist, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen werden wird (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 7, u. Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 28/29).

    41 In diesen beiden Entscheidungen ist der Senat davon ausgegangen, dass die einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage über das Anliegergrundstück desselben Eigentümers hinweg dann nicht objektiv wertlos und damit beitragspflichtbegründend ist, wenn über das Anliegergrundstück tatsächlich ein (zulässiger) Zugang zum nicht gefangenen Hinterliegergrundstück angelegt ist oder tatsächlich genutzt wird, der allerdings im Ausbaubeitragsrecht dem Hinterliegergrundstück nicht notwendig eine wegemäßige Erschließung vermitteln muss, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 8/9, 21, und Urt. v. 3. September 2008 - 5 A 348/08 -, juris Rn. 30).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 220/13

    Straßenausbaubeitragserhebung; wirtschaftlicher Vorteil für

    Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 31.01.2013 - 5 A 783/10 -, juris und Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -, SächsVBl 2009, 40; VGH Kassel, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 03.04.2007 - 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178; VGH München, Beschl. v. 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465 -, juris; in diese Richtung auch VG Schwerin, Urt. v. 04.01.2013 - 4 A 420/09 - a. A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.03.2009 - 4 EO 269/07 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 - 9 LA 92/06 -, NStN 2007, 186 = DVBl. 2007, 851; VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 217/12 -, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2012 - 5 A 1884/12 - juris, das Revisionsverfahren hierzu ist beim BVerwG - 9 B 9/13 - anhängig).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein (Hinterlieger-)Grundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebauten Verkehrsanlage in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil, scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus (OVG Magdeburg, Urteil v. 03.04.2007 - 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178, zit. n. juris; so auch OVG Bautzen, Urteil v. 31.01.2013 - 5 A 783/10 -, juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 24) und kann nicht mehr von einer "qualifizierten" Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne der vorstehend erörterten Bestimmungen gesprochen werden.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

    Vielmehr bedarf es als Korrektiv zusätzlich einer wertenden Betrachtung (so auch OVG Bautzen, Urt. v. 31.01.2013 - 5 A 783/10 -, juris und Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 348/08 -, SächsVBl 2009, 40; VGH Kassel, Urt. v. 03.09.2008 - 5 A 688/08 -, juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 03.04.2007 - 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178; VGH München, Beschl. v. 24.03.2014 - 6 ZB 13.2465 -, juris; in diese Richtung auch VG Schwerin, Urt. v. 04.01.2013 - 4 A 420/09 - a. A. OVG Weimar, Beschl. v. 17.03.2009 - 4 EO 269/07 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.04.2007 - 9 LA 92/06 -, NStN 2007, 186 = DVBl. 2007, 851; VG Greifswald, Urt. v. 22.11.2013 - 3 A 217/12 -, juris; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht auch VGH Kassel, Beschl. v. 14.12.2012 - 5 A 1884/12 - juris, das Revisionsverfahren hierzu ist beim BVerwG - 9 B 9/13 - anhängig).

    Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein (Hinterlieger-)Grundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebauten Verkehrsanlage in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, hat dieses Grundstück aus der gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen nennenswerten Vorteil, scheidet deshalb aus dem Kreis der bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigenden Grundstücke aus (OVG Magdeburg, Urteil v. 03.04.2007 - 4 L 230/06 -, KStZ 2007, 178, zit. n. juris; so auch OVG Bautzen, Urteil v. 31.01.2013 - 5 A 783/10 -, juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 24) und kann nicht mehr von einer "qualifizierten" Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinne der vorstehend erörterten Bestimmungen gesprochen werden.

  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 5 A 1425/18

    Verkehrsanlage; Ausdehnung; natürliche Betrachtungsweise; Zäsur; Kreuzung;

    Sie entfällt damit lediglich für Grundstücke, die trotz ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Straße eine solche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit zur ausgebauten Verkehrsanlage nicht haben (vgl. zum ausbaubeitragsrechtlichen Vorteilsbegriff SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2020 - 5 A 580/17 -, juris Rn. 20; Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 bis 17).

    Darauf, ob dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt wird, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wie im Erschließungsbeitragsrecht, kommt es hingegen nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 bis 17; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen, 11.09.2017 - 5 B 158/17

    Ausbaubeitragspflicht einer nicht zur Straße gehörenden Teilfläche eines

    10 Daran knüpft die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zwar zugrunde gelegte, aber unzutreffend angewandte Rechtsprechung des Senats an, wonach sich das Ausmaß dieses Sondervorteils nach dem Ausmaß der vom erschlossenen Grundstück aus wahrscheinlich zu erwartenden Inanspruchnahme der Verkehrsanlage richtet und nicht nach dem Umfang der zugelassenen Nutzbarkeit des erschlossenen Grundstücks, die aber das Ausmaß der zu erwartenden Inanspruchnahme beeinflusst (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 a. E., und Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 29).

    13 So ist etwa - wie in dem vom Verwaltungsgericht hier zitierten, vom Senat entschiedenen Fall (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 7, 15) - bei Hinterliegergrundstücken, die durch ein Anliegergrundstück von der ausgebauten Verkehrsanlage getrennt und nicht (wie gefangene Hinterliegergrundstücke) ausschließlich über dieses Anliegergrundstück mit dem gemeindlichen Verkehrsnetz verbunden sind, sondern noch durch eine weitere selbständige Verkehrsanlage erschlossen werden, zusätzlich zu prüfen, ob die einem solchen mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstück vermittelte Inanspruchnahmemöglichkeit objektiv wertlos ist, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Verkehrsanlage in relevantem Umfang in Anspruch genommen wird.

  • OVG Sachsen, 27.07.2016 - 5 B 375/15

    Vorläufiger Rechtsschutz; Straßenausbaubeitrag; ernstliche Zweifel;

    Darauf, ob dem Grundstück eine wegemäßige Erschließung vermittelt wird, die für eine zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, wie im Erschließungsbeitragsrecht, kommt es nicht an (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff., und Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15 bis 17; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 08.09.2022 - 2 LB 3/22

    Vorauszahlung eines Straßenausbaubeitrages aufgrund rückwirkender Satzung

    Es kommt also - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - nicht darauf an, ob die abzurechnende erneuerte oder verbesserte Straße dem Grundstück diejenige wegemäßige Erschließung vermittelt, die für die zulässige bauliche oder gewerbliche Nutzung erforderlich ist (vgl. OVG Bautzen, Urteile vom 4. Mai 2022 - 5 A 1425/18 -, BeckRS 2022, 15925 Rn. 41, beck-online und vom 17. Juni 2008 - 5 B 514/07 -, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, juris Rn. 15-17; vgl. auch VGH München, Urteil vom 8. März 2010 - 6 B 09.1957 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 08.03.2018 - 5 A 593/15

    Eigenständige Verkehrsanlage; Eckgrundstücksermäßigung; Kappungsgrenze für

    Letztere beeinflusst jedoch das Ausmaß der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (SächsOVG, Beschl. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 -, Rn. 15).52 Es ist davon auszugehen, dass Grundstücken mit Tiefgaragen oder Parkdecks durch den Ausbau einer Verkehrsanlage ein besonderer Vorteil zukommt.
  • OVG Sachsen, 14.10.2013 - 5 A 87/11

    Zulassung der Berufung (abgelehnt), Teilbeiträge, Schmutzwasserentsorgung,

    Die Beschwerdebegründung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 5 A 783/10 - juris, dort Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 11. August 1999, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 für das Revisionsrecht; jeweils m. w. N.; st. Rspr.).
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