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   BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03   

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https://dejure.org/2003,2503
BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03 (https://dejure.org/2003,2503)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2003 - 5 ARs 67/03 (https://dejure.org/2003,2503)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 (https://dejure.org/2003,2503)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis; Relevante Risiken für Belange der Verkehrssicherheit

  • blutalkohol PDF, S. 334

    Voraussetzung für Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB bei einer Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität

  • Judicialis
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 69 Abs. 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nicht-Verkehrstat; Stellungnahme zur Anfrage des 4. Strafsenats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich?

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit erforderlich?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 148
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
    b) Trotz materieller Rechtskraftwirkung des Bußgeldbescheids (Göhler OWiG 13.Aufl. § 84 Rn.1; KK-Steindorf OWiG 2.Aufl. § 84 Rn.2; Meyer-Goßner StPO 46.Aufl. § 410 Rn.12) steht gleichwohl nicht fest, dass der Betroffene tatsächlich die darin bezeichnete Tat begangen hat, sondern nur, dass wegen dieser Tat gegen ihn ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid mit den dort genannten Rechtsfolgen ergangen ist (vgl. Löwe/Rosenberg/Rieß StPO 25.Aufl. Einl. J Rn.103; BGHSt 43, 106).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
    e) Daher kann, solange der Gesetzgeber zur Annahme einer beharrlichen Tat die Begehung mehrerer Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und nicht lediglich die Missachtung früherer Vorahndungen fordert, nicht allein deren Warnwirkung ausreichen, mag dies auch unter den Bedingungen des Verkehrsbußgeldverfahrens als Massenverfahren (vgl. BGHSt 39, 291/299) dem Bestreben auf Vereinfachung des Verfahrensganges zuwiderlaufen.
  • BayObLG, 07.02.1995 - 2 ObOWi 620/94

    Zu den Merkmalen der beharrlichen Pflichtverletzung bei sog. Nichtregelverstößen

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
    Das Gesamtverhalten des Betroffenen wäre auch ebenso zu gewichten wie der gesetzlich in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV normierte Regelfall (vgl. BayObLG DAR 1995, 300).
  • BVerwG, 03.09.1992 - 11 B 22.92

    Fahrerlaubnisentziehung; Verwaltungsbehörde

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
    entnehmbaren Sachverhalte zu berücksichtigen sind (Janiszewski aaO § 3 StVG Rn.12; Hentschel Straßenverkehrsrecht aaO § 3 StVG Rn.26; BVerwG VRS 84, 79).
  • BayObLG, 31.07.1992 - 2 ObOWi 258/92

    Pflichtverletzung; Zeitspanne; Ahndung; Tat; Zuwiderhandlung

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - 5 ARs 67/03
    Nach den im Verkehrszentralregister vermerkten rechtskräftigen und noch nicht tilgungsreifen Vorahndungen läge zwar ein beharrliches Fehlverhalten i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vor, da gegen den Betroffenen jeweils in kürzeren Zeitabständen als zwei Jahren (vgl. BayObLG DAR 1992, 468; OLG Hamm VRS 1998, 392/394) wegen Geschwindigkeitsverstößen von 25 und 22 km/h Geldbußen von 80 DM und 100 Euro verhängt werden mussten.
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Der 3. Strafsenat (Beschl. vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 - NStZ 2004, 148) haben dem Erfordernis eines "verkehrsspezifischen Zusammenhangs" im Rahmen des § 69 Abs. 1 StGB unter Aufgabe entgegenstehender eigener Rechtsprechung zugestimmt.
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    Während der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03) dem in dem Anfragebeschluß formulierten, der Vorlagefrage entsprechenden Rechtssatz zugestimmt bzw. nicht widersprochen haben, hält der 2. Strafsenat (Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03) eine Befassung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs mit den aufgeworfenen Rechtsfragen für "wünschenswert".
  • BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03

    Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer

    In diese Richtung deutet auch der Antwortbeschluß des 5. Strafsenats vom selben Tage (Beschl. vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03), wo es für genügend erachtet wird, daß sich der Täter bei Begehung der Tat bewußt in eine Situation begeben hat, die zu "relevanten Risiken für Belange der Verkehrssicherheit führen kann" und dafür beispielhaft solche Taten anführt, die teilweise im praktischen Ergebnis gerade die Divergenz ausmachen (Fluchtgefahr; Beförderung von Tatbeute, Rauschgift oder Schmuggelgut in beträchtlichem Ausmaß).
  • OLG Köln, 11.05.2004 - Ss 158/04

    Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Straftat; Benutzung eines Kraftfahrzeugs zur

    Der 2. Strafsenat ist dieser Position beigetreten (NStZ 2004, 144) der 5. Strafsenat (NStZ 2004, 148) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung seine Zustimmung geäußert mit der Einschränkung, in Einzelfällen könne auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein.
  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der erkennende Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144 ff.) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluss vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluss vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N).
  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 211/04

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).
  • BGH, 20.08.2004 - 2 StR 434/03

    Vorabteilentscheidung im Revisionsrechtszug (Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 69 Rdn. 42 ff. m. w. N.).
  • OLG Hamm, 30.04.2012 - 3 Ws 101/12

    Widerruf, Strafaussetzung, Unschuldsvermutung

    Das Erfordernis der rechtskräftigen Aburteilung einer neuen Straftat, bevor diese als Grund für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen werden darf, lässt sich daher aus der oben erörterten Entscheidung des EGMR nicht entnehmen (Senat, Beschluss v. 13.07.2007, 3 Ws 672/07, 3 Ws 681/07; ebenso Seher ZStW 118, 101; Peglau NStZ 2004, 148; Krumm NJW 2005, 1832).
  • BGH, 18.02.2005 - 2 StR 484/04

    Beschleunigungsgrundsatz (Haftsache; Untersuchungshaft; Vorabentscheidung im

    Der Senat hat sich im Urteil vom 26. September 2003 (2 StR 161/03 = NStZ 2004, 144) dem vom 4. Strafsenat in mehreren Entscheidungen angesprochenen und im Anfragebeschluß vom 16. September 2003 (4 StR 85/03, 4 StR 155/03, 4 StR 175/03 = NStZ 2004, 86) näher ausgeführten Vorschlag einer einschränkenden Auslegung angeschlossen (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 21. Januar 2004 - 2 ARs 347/03), ebenso der 3. Strafsenat (Beschluß vom 13. Januar 2004 - 3 ARs 30/03) und der 5. Strafsenat (Beschluß vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03 = NStZ 2004, 148); der 1. Strafsenat ist dem entgegengetreten (Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 = NStZ 2003, 658; Beschluß vom 13. Mai 2004 - 1 ARs 31/03; vgl. dazu auch Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 69 Rdn. 42 ff. m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 20.11.2003 - 1 Ws 335/03

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis: Aufhebung im Hinblick auf die

    Der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats wird vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28. Oktober 2003 - 5 ARs 67/03) nicht widersprochen; dieser Senat hat seine bisherige Rechtsprechung ebenso aufgegeben wie der 2. Strafsenat im Urteil vom 26. September 2002 - 2 StR 161/03.
  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 291/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis (formelhafte Begründung der Ungeeignetheit zum

  • OLG Hamburg, 29.03.2004 - 2 Ws 4/04

    Vorläufige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis nur aufgrund

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