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   BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13   

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https://dejure.org/2015,5882
BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13 (https://dejure.org/2015,5882)
BAG, Entscheidung vom 28.01.2015 - 5 AZR 122/13 (https://dejure.org/2015,5882)
BAG, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 (https://dejure.org/2015,5882)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen - Erledigungsklausel

  • openjur.de

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay"); Ausschlussfristen; Erledigungsklausel

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen - Erledigungsklausel)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 2 AÜG, § 10 Abs 4 AÜG, § 307 Abs 1 Nr 2 BGB
    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen - Erledigungsklausel

  • IWW

    § 10 Abs. 4 AÜG, § ... 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 9 Nr. 2 AÜG, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 310 Abs. 3 BGB, § 320 ZPO, Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BUrlG, § 11 Abs. 1 BUrlG

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay; Umfang der Geltung tarifvertraglicher und arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

  • bag-urteil.com

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen - Erledigungsklausel

  • rewis.io

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausschlussfristen - Erledigungsklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Leiharbeitnehmers auf equal pay

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Equal pay - und die "tarifvertraglichen" Ausschlussfristen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 954/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13
    Die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags 2010, mit der die Geltung der vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), der CGZP und einer Reihe von christlichen Arbeitnehmervereinigungen geschlossenen Tarifverträge vom 15. März 2010 (AMP-TV 2010) vereinbart werden sollte, ist mangels Kollisionsregelung intransparent und nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 26 ff., BAGE 144, 306) .

    Derartige "tarifliche" Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 34 f., BAGE 144, 306; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 19) .

    Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ist kein solcher, der auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden könnte (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 56, BAGE 144, 306) .

    Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40, BAGE 144, 306; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14) .

  • BAG, 25.09.2013 - 5 AZR 778/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Bezugnahme auf unwirksamen

    Auszug aus BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13
    Das folgt aus dem grundsätzlichen Vorrang einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel vor einer nur durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung (BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 40, BAGE 144, 306; 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 14) .

    Davon können die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie etwa einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Klausel eine nur "deklaratorische", den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifwerks wiedergebende Bedeutung beimessen und damit gleichsam die Bezugnahme "ausformulieren" (BAG 25. September 2013 - 5 AZR 778/12 - Rn. 15) .

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 135/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Ausgleichsquittung

    Auszug aus BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13
    Damit fixieren die Vertragsparteien typischerweise die von ihnen angenommene Rechtslage und dokumentieren das, wovon sie ausgingen: Es bestehen nach diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus dem "alten" Arbeitsverhältnis mehr, weil auf dessen Grundlage ordnungsgemäß abgerechnet sein wird (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217) .

    Fehlt es an einschlägigen tariflichen Urlaubsregelungen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BUrlG) beim Entleiher, bleibt es bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach den Vorgaben des § 11 Abs. 1 BUrlG (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 34) .

  • BAG, 23.10.2013 - 5 AZR 556/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - arbeitsvertragliche

    Auszug aus BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13
    Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifwerk, jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen (BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - Rn. 14) .
  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 1046/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay")

    Auszug aus BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13
    Derartige "tarifliche" Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 34 f., BAGE 144, 306; 19. Februar 2014 - 5 AZR 1046/12 - Rn. 19) .
  • LAG Nürnberg, 26.10.2012 - 8 Sa 126/12
    Auszug aus BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 122/13
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2012 - 8 Sa 126/12 - aufgehoben.
  • BAG, 23.03.2017 - 6 AZR 705/15

    AGB - Kündigungsfrist in der Probezeit - Auslegung

    a) Unterwerfen nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis nicht ausschließlich einem in Bezug genommenen Tarifvertrag, sondern enthält ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag zu einzelnen, tariflich geregelten Arbeitsbedingungen selbst Bestimmungen, kann das aus Sicht des durchschnittlichen Arbeitnehmers so zu verstehen sein, dass insoweit allein diese Klauseln für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen (vgl. für Ausschlussfristen BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 mwN; vgl. zur "gestaffelten" Einbeziehung mehrerer Klauselwerke BGH 22. Juli 2010 - I ZR 194/08 - Rn. 32 f.) .

    Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn eine Klausel als bloße Ausformulierung der bereits aufgrund der Bezugnahmeklausel anwendbaren Tarifregelung ohne eigenständigen Regelungsgehalt zu verstehen ist (vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 19) .

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Von diesem Grundsatz können die Arbeitsvertragsparteien abweichen, indem sie etwa einer ausdrücklich in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Regelung eine nur "deklaratorische", den Wortlaut des in Bezug genommenen Tarifwerks lediglich wiedergebende Bedeutung beimessen und damit gleichsam die Bezugnahme "ausformulieren" (BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 f. mwN) .
  • BAG, 31.01.2023 - 9 AZR 456/20

    Urlaubsabgeltung - Verjährung

    Eine Abgeltungsklausel in dem Vertrag, der an die Stelle der vorherigen Vereinbarung tritt, ist im Regelfall dahingehend zu verstehen, dass die Parteien lediglich ihre Rechtsauffassung festhalten, der zufolge keine Ansprüche aus dem "alten" Rechtsverhältnis bestehen (vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21) .
  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    b) Ob § 14 Arbeitsvertrag eine eigenständige, bei Unwirksamkeit der in Bezug genommenen "Tarifverträge" zum Tragen kommende vertragliche Ausschlussfristenregelung (zu den Voraussetzungen BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 f. mwN) enthält, kann dahingestellt bleiben.

    Mit dem Gebrauch des Verbs "verzichten" halten die Parteien - anders als bei einer anlässlich der Herausgabe von Arbeitspapieren unterzeichneten "Ausgleichsquittung" (dazu BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217) oder einer anlässlich des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags vereinbarten "Erledigungsklausel" (vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21; 27. Januar 2016 - 5 AZR 277/14 - Rn. 13)  - nicht lediglich eine übereinstimmende Auffassung darüber fest, alle Ansprüche seien nunmehr "erledigt" oder "abgegolten".

  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 131/19

    Equal pay - Inbezugnahme tariflicher Regelungen - vergleichbarer Arbeitnehmer

    Im Verhältnis zu einer durch die pauschale Bezugnahme auf einen Tarifvertrag anwendbaren Regelung haben jedoch ausdrücklich in einen Arbeitsvertrag aufgenommene Klauseln grundsätzlich Vorrang (BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 mwN; 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 30, BAGE 168, 96) .
  • BAG, 21.10.2015 - 5 AZR 604/14

    "equal pay" - Gesamtvergleich - Vergleichsentgelt

    Die Höhe des Urlaubsentgelts (sog. Geldfaktor) ist nach § 11 BUrlG zu ermitteln, indem nach dem Referenzprinzip auf den in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erzielten Verdienst abzustellen ist, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 700/12 - Rn. 51; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 26) .
  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 277/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

    Damit fixieren die Vertragsparteien typischerweise die von ihnen angenommene Rechtslage und dokumentieren das, wovon sie ausgingen: Es bestehen nach diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus dem "alten" Arbeitsverhältnis mehr (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21) .
  • BAG, 23.11.2016 - 5 AZR 53/16

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergleichsentgelt

    Urlaub ist eine in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f, i der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (im Folgenden RL) genannter Regelungsgegenstand und damit eine wesentliche, dem Gebot der Gleichbehandlung unterliegende Arbeitsbedingung iSv. § 10 Abs. 4 AÜG (BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 26; 21. Oktober 2015 - 5 AZR 604/14 - Rn. 35, BAGE 153, 75) .
  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 6/20

    Auslegung Bezugnahmeklausel - AGB-Kontrolle - Reichweite einer Bezugnahmeklausel

    Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifwerk, jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis (auch) gelten sollen (vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16, AE 2015, 134; 23. Oktober 2013 - 5 AZR 556/12 - aaO) .
  • BAG, 27.01.2016 - 5 AZR 278/14

    Verfallklausel - Teilbarkeit

    Damit fixieren die Vertragsparteien typischerweise die von ihnen angenommene Rechtslage und dokumentieren das, wovon sie ausgingen: Es bestehen nach diesem Zeitpunkt keine Ansprüche aus dem "alten" Arbeitsverhältnis mehr (vgl. BAG 23. Oktober 2013 - 5 AZR 135/12 - Rn. 16 ff., BAGE 146, 217; 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 21) .
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