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   BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75   

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https://dejure.org/1975,1213
BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75 (https://dejure.org/1975,1213)
BAG, Entscheidung vom 21.07.1975 - 5 AZR 150/75 (https://dejure.org/1975,1213)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 (https://dejure.org/1975,1213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufungsbegründungsfrist - Berufungsbegründungsschrift - Bürovorsteher - Belehrung - Überwachung - Anweisung - Nachtbriefkasten - Sorgfaltspflicht - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Prozeßbevollmächtigter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 231 § 233
    Arbeitsgerichtsverfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1975, 2140
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 213/72

    Rechtsanwalt - Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelbegründungsschrift - Aufgabe zur

    Auszug aus BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75
    Es entspricht auch der Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts wie des Bundesgerichtshofs, daß ein Rechtsananwalt die Uurchführung seiner Anordnung über die AbSendung eines Schriftsatzes weder persönlich zu überwachen noch sich nachträglich durch Nachfrage bei seinem Personal oder dem Rechtsmittelgericht davon zu überzeugen braucht, ob seine Anweisung befolgt worden ist, wenn er im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu er wartenden Sorgfalt dafür gesorgt hat, daß die Rechtsmittel oder Rechtsmittelbegründungsschrift rechtzeitig zur Post gegeben wird (BAG AP Nr. 61 zu § 233 ZPO im Anschluß an BGH LM Nr. 47 zu § 233 ZPO).
  • BAG, 19.10.1971 - 1 AZR 41/71

    Prozeßbevollmächtigter - Schriftsatz zur Fristwahrung - Zuverlässiger Bote -

    Auszug aus BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75
    a) Im Fall des Urteils BAG AP Nr. 57 zu § 233 ZPO hatte der Prozeßbevollmächtigte nicht eine erfahrene Kanzleiangestellte mit dem Einwerfen der Berufungsbegründung beauftragt, sondern er hatte die Schrift seiner Ehefrau mitgegeben, die zwar Büroerfahrungen hatte, aber keine ausgebildete Anwaltsgehilfin 8 war und.
  • BAG, 14.12.1971 - 1 AZR 373/71

    Versäumung der Einspruchsfrist - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Zustellung

    Auszug aus BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75
    Sie ergibt sich aus § 238 Abs. 3 ZPO, der in Fällen der vorliegenden Art sinngemäß anzuwenden ist (vgl. BAG 24, 75 l 81 7 = AP Nr. 58 zu § 233 ZPO).
  • BAG, 18.02.1974 - 5 AZR 578/73

    Berufungsbegründungsschrift - Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten -

    Auszug aus BAG, 21.07.1975 - 5 AZR 150/75
    c) Das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1974 - 5 AZR 578/73 - (AP Nr. 66 zu § 233 ZPO) spricht ebenfalls nicht gegen die Revision.
  • BAG, 09.01.1990 - 3 AZR 528/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auf etwaige fehlende allgemeine Organisationsvorkehrungen, insbesondere auf eine fehlende Postausgangskontrolle, kommt es jedoch dann nicht an, wenn ein Rechtsanwalt im Einzelfall ausreichende Anweisungen für die Behandlung eines einzelnen Schriftstücks an seine Bürokräfte erteilt hat (vgl. BAG Urteil vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO, zu III 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 8. Juni 1982 - 7 AZB 3/82 - AP Nr. 6 zu § 233 ZPO 1977, zu 3 der Gründe; BGH Beschluß vom 6. Februar 1985 - IVb ZB 141/84 - VersR 1985, 369 a.E.; BGH Beschluß vom 21. April 1988 - VII ZB 4/88 - VersR 1988, 942; BGH Beschluß vom 21. Juni 1988 - VI ZB 14/88 - NJW 1988, 2804).

    Der Senat kann über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abschließend zugunsten des Klägers entscheiden (vgl. BAGE 9, 215 = AP Nr. 30 zu § 233 ZPO; 24, 81, 83 = AP Nr. 59, aaO; BAG Urteil vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 237 Stichwort: Ausnahmen, m.w.N.).

    Zu diesen Kosten gehört auch die Revision, in der ausschließlich über die Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrages gestritten wird (vgl. BAGE 24, 75, 81 = AP Nr. 58 zu § 233 ZPO; BAG Urteil vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO).

  • BAG, 28.03.1988 - 4 AZN 648/87

    Anforderungen für eine Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT - Voraussetzungung

    Wenn im übrigen vorliegend die Fristversäumung allein darauf zurückzuführen ist, daß die sonst zuverlässige, erfahrene, sieben Jahre auf diesem Gebiet tätige Angestellte R ausnahmsweise irrtümlich unter Mißachtung der gegebenen Anweisung das angefochtene Urteil nicht nach S übersandt, sondern zwischen Kostenrechnungen abgelegt und unbeachtet gelassen hat, Frau R auch regelmäßig und ohne Beanstandungen durch einen Volljuristen überwacht worden ist, wie es sich im einzelnen aus den eidesstattlichen Versicherungen der Angestellten R und des Assessors A ergibt, dann scheidet auch insoweit ein Verschulden des Klägers und seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aus (vgl. die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO, 6. Juli 1972 - 2 AZR 213/72 - AP Nr. 61 zu § 233 ZPO und 19. Oktober 1971 - 4 AZR 41/71 - AP Nr. 57 zu § 233 ZPO, das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 1978 - 9 RV 71/77 - AP Nr. 2 zu § 233 ZPO 1977 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 46. Aufl., § 233 Anm. 4 mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 19.06.1984 - 2 AZN 298/84
    Schon aus diesem Grunde besteht keine Divergenz zwischen dem anzufechtenden Urteil und dem angezogenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 -.
  • BAG, 23.02.1984 - 4 AZN 657/83
    Die Fristversäumnis beruht vielmehr auf einem Verschulden ihrer Büro- Vorsteherin, Frau L , das sich aufgrund.der glaubhaft gemachten besonderen Umstände des vorliegenden Falles der Kläger nicht anrechnen zu lassen braucht (vgl. BAG 36, 66, 70 = AP Nr. 11 zu § ?2 a ArbGG 1979 sowie den Beschluß des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juli 1972 - 2 AZR 213/72 - AP Nr. 61 zu § 233 ZPO und das Urteil des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juli 1975 - 5 AZR 150/75 - AP Nr. 70 zu § 233 ZPO).
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