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   BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 177/71   

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https://dejure.org/1971,2752
BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 177/71 (https://dejure.org/1971,2752)
BAG, Entscheidung vom 30.09.1971 - 5 AZR 177/71 (https://dejure.org/1971,2752)
BAG, Entscheidung vom 30. September 1971 - 5 AZR 177/71 (https://dejure.org/1971,2752)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vergütungsanspruch - Testierverbot - Erblasser

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1971, 1563
  • DB 1971, 2320
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 05.08.1963 - 5 AZR 79/63

    Arbeitsleistungen ohne Barvergütung - Einsatz als Erbe - Gestundeter

    Auszug aus BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 177/71
    Auch in diesem Falle ist der Vergütungsanspruch bis zum Tode des Erblassers bzw. bis zur Fest stellung der Unwirksamkeit seines Testaments als gestundet anzusehen (im Anschluß an BAG 14, 291 = AP Nr. 20 zu § 612 BGB).

    in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BAG 14, 291 = AP Nr»20 und AP Nr» 21 zu § 612 BGB) hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß der Vergütungsanspruch der Klägerin bis zum Tode des Erblassers als gestundet anzusehen war» Wenn die Revision dagegen anführt, die Stundung sei ein Vertrag und erfordere zwei gleichgerichtete Willenserklärungen, die hier nicht vorlägen, so verkennt sie, daß ein Vertrag auch durch konkludentes Handeln bzw» Verhalten zustandekommt» Dies ist hier dadurch geschehen, daß die Klägerin im Hinblick auf die ihr zugesagte Erbeinsetzung im Einvernehmen mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten von der Geltendmachung der ihr zu stehenden Vergütungsansprüche für die geleisteten Dienste Abstand nehmen sollte und Abstand genommen hat» Die von der Revision angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 19» Februar 1970 (AP Nr» 26 zu § 612 BGB) steht nicht im Widerspruch zu dem Vorhergesagten bzw» 8.

  • BFH, 24.10.1984 - II R 103/83

    Rentenvermächtnis - Dienstverhältnis - Haushaltsführung

    Der Anfall eines Vermächtnisses unterliegt nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen nicht der Erbschaftsteuer, z. B. dann nicht, wenn dem Erwerber letztwillig etwas zugesprochen wird, worauf er bereits ohne die letztwillige Zuwendung einen rechtlichen Anspruch hatte, wenn z. B. der Arbeitgeber in seinem Testament nochmals einen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses begründeten Ruhegehaltsanspruch bestätigt (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. August 1965 VI 156/64 U, BFHE 83, 565, BStBl III 1965, 706, sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 23. April 1959 2 AZR 118/56, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts - Arbeitsrechtliche Praxis - AP - § 518 BGB Nr. 1; vom 24. September 1960 5 AZR 3/60, AP § 612 BGB Nr. 15, und vom 30. September 1971 5 AZR 177/71, AP § 612 BGB Nr. 27; vgl. ferner Troll, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz-Kommentar, 3. Aufl., § 3 ErbStG Tz. 37).
  • BAG, 27.10.1982 - 5 AZR 599/80
    Im Ansatz zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjährung der Vergütungsansprüche sei bis zu dem Zeitpunkt gehemmt gewesen, in dem die Klägerin erfuhr, daß sie die versprochene Leistung nicht erhalten werde (vgl. dazu BAG 14, 291, 292 f. = AP Nr. 20 zu § 612 BGB, zu 2 der Gründe; Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 177/71 - AP Nr. 27 zu § 612 BGB).
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