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   BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66   

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https://dejure.org/1967,2488
BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66 (https://dejure.org/1967,2488)
BAG, Entscheidung vom 09.03.1967 - 5 AZR 292/66 (https://dejure.org/1967,2488)
BAG, Entscheidung vom 09. März 1967 - 5 AZR 292/66 (https://dejure.org/1967,2488)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1967, 629
  • DB 1967, 823
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 03.10.1963 - 5 AZR 131/63

    Urlaubsgratifikation - Rückzahlungsklausel - Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66
    Es bedarf da her weder einer Entscheidung der Frage, ob die hier maßgebliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung gegen § 59 BetrVG verstößt, noch ob sie nach Übernahme der R Weirke durch die Beklagte fortgegolten hat, noch schließlich ob sie von der Beklagten Ende 1964-, Anfang 1965 gekündigt wurde , Denn der Wortlaut des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung nimmt die Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes nicht in Bezug« Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung am 1« April 1955 geltenden Tarifnormen bezieht und daß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gewährung der Urlaubstage gemeint ist, sondern auch deren Bezahlung« Schon vor Erlaß des Urlaubsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27= November 1956 (vgl= § § 1, 7 Abs« 1) und des Bun desurlaubsgesetzes (vgl= §§ 1, 11 BUrlG) entsprach es allgemeiner Auffassung, daß unter Urlaub die Gewährung von Freizeit und die Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung zu verstehen ist, vorbehaltlich des Berechnungsmodus für diese Vergütung« Beide Faktoren bilden eine untrennbare Einheit, von dem Fall der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal abgesehen (vgl« BAG 3, 23, 60, 52; 8, 219 = AP Nr« 6, 10, 11, 5A zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ArbG Lörrach AP Nr« 31 zu § 611 3GB'Urlaubsrecht)« Der Arbeitnehmer sollte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts im Urlaub etwa das Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte« Er sollte sich nicht schlechter stehen, als wenn er ohne Urlaub im Arbeitsverhältnis gearbeitet hätte (vgl« BAG 8, 219 = AP Nr« 54- zu § 611 BGB Urlaubsrecht, mit weiteren Nachweisen)« Daraus folgt aber zugleich, daß unter "Urlaubsgewährung" im Sinne des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung von 1955 in finanzieller Hinsicht lediglich die Aufrechterhaltung des bisherigen Entlohnungsstatus bzw« die Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu verstehen ist« Das ergibt sich auch noch nach heutigem Rechtszustand deutlich aus den §§ 1 und 11 BUrlG und hat erst recht im Jahre 1955 gegolten« Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, das im Bereich der Metallindustrie erstmals der HIV vom k 0 M ä r z :1965 gebracht hat, stellt demgegenüber eine mit dem Wesen des Urlaubs nicht zwangsläufig verknüpfte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar, die Gratifikationscharakter hat (BAG 15, 23 = AP Nro 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Dersch-Neunann, BUrlG, 3 Auf 1 » , § 1, Anm. 59, § 11, Aniru kl ff)0 Sie wird nicht für den Urlaub sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährte Das Urlaubsgeld deckt nicht den Freizeitanspruch in finanzieller Hinsicht ab, sondern stellt eine besondere Zuwendung dar, hinter der kein Freizeitanspruch steht» Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung von 1955 ist daher die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes an den Kläger nicht verpflichtet» Es. kommt noch hinzu, daß die globale Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifnormen sich nur auf solche Regelungen erstrecken kann, mit denen die Partner der Betriebsvereinbarung s»Zt» billiger- und gerechterweise rechnen konnten (vgl» BAG AP Nr» 78 zu § 2k2 BGB Ruhegehalt)» Das war aber im Jahre 1955 hinsichtlich der Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nicht der Fall».
  • BAG, 20.04.1956 - 1 AZR 476/54
    Auszug aus BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66
    Es bedarf da her weder einer Entscheidung der Frage, ob die hier maßgebliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung gegen § 59 BetrVG verstößt, noch ob sie nach Übernahme der R Weirke durch die Beklagte fortgegolten hat, noch schließlich ob sie von der Beklagten Ende 1964-, Anfang 1965 gekündigt wurde , Denn der Wortlaut des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung nimmt die Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes nicht in Bezug« Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung am 1« April 1955 geltenden Tarifnormen bezieht und daß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gewährung der Urlaubstage gemeint ist, sondern auch deren Bezahlung« Schon vor Erlaß des Urlaubsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27= November 1956 (vgl= § § 1, 7 Abs« 1) und des Bun desurlaubsgesetzes (vgl= §§ 1, 11 BUrlG) entsprach es allgemeiner Auffassung, daß unter Urlaub die Gewährung von Freizeit und die Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung zu verstehen ist, vorbehaltlich des Berechnungsmodus für diese Vergütung« Beide Faktoren bilden eine untrennbare Einheit, von dem Fall der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal abgesehen (vgl« BAG 3, 23, 60, 52; 8, 219 = AP Nr« 6, 10, 11, 5A zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ArbG Lörrach AP Nr« 31 zu § 611 3GB'Urlaubsrecht)« Der Arbeitnehmer sollte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts im Urlaub etwa das Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte« Er sollte sich nicht schlechter stehen, als wenn er ohne Urlaub im Arbeitsverhältnis gearbeitet hätte (vgl« BAG 8, 219 = AP Nr« 54- zu § 611 BGB Urlaubsrecht, mit weiteren Nachweisen)« Daraus folgt aber zugleich, daß unter "Urlaubsgewährung" im Sinne des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung von 1955 in finanzieller Hinsicht lediglich die Aufrechterhaltung des bisherigen Entlohnungsstatus bzw« die Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu verstehen ist« Das ergibt sich auch noch nach heutigem Rechtszustand deutlich aus den §§ 1 und 11 BUrlG und hat erst recht im Jahre 1955 gegolten« Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, das im Bereich der Metallindustrie erstmals der HIV vom k 0 M ä r z :1965 gebracht hat, stellt demgegenüber eine mit dem Wesen des Urlaubs nicht zwangsläufig verknüpfte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar, die Gratifikationscharakter hat (BAG 15, 23 = AP Nro 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Dersch-Neunann, BUrlG, 3 Auf 1 » , § 1, Anm. 59, § 11, Aniru kl ff)0 Sie wird nicht für den Urlaub sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährte Das Urlaubsgeld deckt nicht den Freizeitanspruch in finanzieller Hinsicht ab, sondern stellt eine besondere Zuwendung dar, hinter der kein Freizeitanspruch steht» Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung von 1955 ist daher die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes an den Kläger nicht verpflichtet» Es. kommt noch hinzu, daß die globale Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifnormen sich nur auf solche Regelungen erstrecken kann, mit denen die Partner der Betriebsvereinbarung s»Zt» billiger- und gerechterweise rechnen konnten (vgl» BAG AP Nr» 78 zu § 2k2 BGB Ruhegehalt)» Das war aber im Jahre 1955 hinsichtlich der Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nicht der Fall».
  • BAG, 13.11.1959 - 1 AZR 320/57

    Prozentempfänger - Urlaubsentgelt - Bedienungsprozente - Garantielohn -

    Auszug aus BAG, 09.03.1967 - 5 AZR 292/66
    Es bedarf da her weder einer Entscheidung der Frage, ob die hier maßgebliche Bestimmung der Betriebsvereinbarung gegen § 59 BetrVG verstößt, noch ob sie nach Übernahme der R Weirke durch die Beklagte fortgegolten hat, noch schließlich ob sie von der Beklagten Ende 1964-, Anfang 1965 gekündigt wurde , Denn der Wortlaut des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung nimmt die Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes nicht in Bezug« Zwar kann davon ausgegangen werden, daß die Verweisung auf die tariflichen Bestimmungen sich nicht nur auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung am 1« April 1955 geltenden Tarifnormen bezieht und daß entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur die Gewährung der Urlaubstage gemeint ist, sondern auch deren Bezahlung« Schon vor Erlaß des Urlaubsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 27= November 1956 (vgl= § § 1, 7 Abs« 1) und des Bun desurlaubsgesetzes (vgl= §§ 1, 11 BUrlG) entsprach es allgemeiner Auffassung, daß unter Urlaub die Gewährung von Freizeit und die Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung zu verstehen ist, vorbehaltlich des Berechnungsmodus für diese Vergütung« Beide Faktoren bilden eine untrennbare Einheit, von dem Fall der Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal abgesehen (vgl« BAG 3, 23, 60, 52; 8, 219 = AP Nr« 6, 10, 11, 5A zu § 611 BGB Urlaubsrecht; ArbG Lörrach AP Nr« 31 zu § 611 3GB'Urlaubsrecht)« Der Arbeitnehmer sollte nach den allgemeinen Grundsätzen des Urlaubsrechts im Urlaub etwa das Entgelt erhalten, das er verdient hätte, wenn er gearbeitet hätte« Er sollte sich nicht schlechter stehen, als wenn er ohne Urlaub im Arbeitsverhältnis gearbeitet hätte (vgl« BAG 8, 219 = AP Nr« 54- zu § 611 BGB Urlaubsrecht, mit weiteren Nachweisen)« Daraus folgt aber zugleich, daß unter "Urlaubsgewährung" im Sinne des § 5 Ziff« 1 der Betriebsvereinbarung von 1955 in finanzieller Hinsicht lediglich die Aufrechterhaltung des bisherigen Entlohnungsstatus bzw« die Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu verstehen ist« Das ergibt sich auch noch nach heutigem Rechtszustand deutlich aus den §§ 1 und 11 BUrlG und hat erst recht im Jahre 1955 gegolten« Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes, das im Bereich der Metallindustrie erstmals der HIV vom k 0 M ä r z :1965 gebracht hat, stellt demgegenüber eine mit dem Wesen des Urlaubs nicht zwangsläufig verknüpfte zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dar, die Gratifikationscharakter hat (BAG 15, 23 = AP Nro 1 zu § 611 BGB Urlaub und Gratifikation; Dersch-Neunann, BUrlG, 3 Auf 1 » , § 1, Anm. 59, § 11, Aniru kl ff)0 Sie wird nicht für den Urlaub sondern aus Anlaß des Urlaubs gewährte Das Urlaubsgeld deckt nicht den Freizeitanspruch in finanzieller Hinsicht ab, sondern stellt eine besondere Zuwendung dar, hinter der kein Freizeitanspruch steht» Schon nach dem Wortlaut der Betriebsvereinbarung von 1955 ist daher die Beklagte zur Zahlung eines zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes an den Kläger nicht verpflichtet» Es. kommt noch hinzu, daß die globale Verweisung auf die jeweils gültigen Tarifnormen sich nur auf solche Regelungen erstrecken kann, mit denen die Partner der Betriebsvereinbarung s»Zt» billiger- und gerechterweise rechnen konnten (vgl» BAG AP Nr» 78 zu § 2k2 BGB Ruhegehalt)» Das war aber im Jahre 1955 hinsichtlich der Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes nicht der Fall».
  • BAG, 05.05.1992 - 9 AZR 328/91

    Entstehung eines tariflichen Urlaubsgeldanspruchs - Einheitliche Behandlung von

    Entscheidend für die rechtliche Behandlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes ist allein die Ausgestaltung der tariflichen Rechtsgrundlagen hierzu, insbesondere der dem Urlaubsgeld tariflich beigegebene Leistungszweck (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1967 - 5 AZR 292/66 - AP Nr. 6 zu § 11 BurlG; BAG Urteil vom 31. Oktober 1968 - 5 AZR 45/68 - AP Nr. 2 zu § 1 BurlG; BAG Urteil vom 15. März 1973 - 5 AZR 525/72 - AP Nr. 78 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 23. Juli 1976 - 5 AZR 492/75 - AP Nr. 1 zu § 11 BurlG Urlaubsgeld).
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