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   BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68   

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BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68 (https://dejure.org/1969,469)
BAG, Entscheidung vom 10.07.1969 - 5 AZR 323/68 (https://dejure.org/1969,469)
BAG, Entscheidung vom 10. Juli 1969 - 5 AZR 323/68 (https://dejure.org/1969,469)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kurzarbeit - Lohnminderung - Wirtschaftsrisiko

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 22, 111
  • NJW 1969, 1734
  • MDR 1969, 874
  • DB 1969, 1512
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 08.03.1961 - 4 AZR 223/59

    Absatzmangel - Feierschicht - Betriebsrisiko - Wirtschaftsrisiko - Lohnanspruch

    Auszug aus BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68
    1) Der Arbeitgeber kann mangels kollektivrechtlicher oder .einzelvertraglicher Regelung nicht einseitig Kurzarbeit unter entsprechender'Lohnminderung einführen (Bestätigung von BAG 11, 34- = AP Nr« 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko)» .

    1) Zu einer rechtswirksamen Verkürzung der betrieblichen Arbeitszeit in der Abteilung Sandgießerei ist es nicht gekommen» Dem Arbeitgeber steht nicht ohne weiteres das Recht zu, kraft seines Direktionsrechts einseitigc-Kurzarbeit unter entsprechender Lohnminderung einzuführen (h»H» vgl» BAG 11, 34 = AP Nr» 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko)» Diese Befugnis kann sich nur aus einer kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben, oder auf Grund einer Änderungskündigung der Arbeitsverträge» Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt, wie das angefochtene Urteil zu treffend ausführt» .

  • BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 492/59

    Einführung von Kurzarbeit - Änderung der Arbeitszeit - Mitbestimmungsrecht des

    Auszug aus BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68
    b) Es ist unstreitig wegen der Einführung der Kurzarbeit in der Abteilung Sandgießerei auch nicht zu einem Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder gar zum Abschluß einer Betriebsvereinbarung gekommen» Es bedarf daher keiner Entscheidung der Frage, ob und inwieweit dem Betriebsrat überhaupt ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach § 56 Abs» 1 Buchstabe a BetrVG bei der Einführung von Kurzarbeit zusteht (vgl» BAG AP- Nr» 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit; BAG 12, 117? 135 = AP Nr» 1 und 2 zu § 56 BetrVG Arbeitszeit), oder ob ein solches wegen Bestehens einer -tariflichen Regelung gerade ausgeschlossen war» Eine betriebliche Einigung als Rechtsgrundlage für eine Verkürzung der Arbeitszeit liegt nicht vor» c) Das angefochtene Urteil stellt weiter fest, die beiden Kläger hätten der Arbeitszeitverkürzung nicht zugestimmt, so daß es auch nicht zur einverständlichen Änderung der Arbeitsverträge gekommen sei» Die Beklagte habe infolge ihrer irrigen Rechtsauffassung auch gar nicht eine Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer herbei führen wollen» Die Beklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung des § 286 ZPO nicht gegen diese Feststellung, sondern nur dagegen, daß der Kläger K der Einführung von Kurzarbeit ausdrücklich widersprochen habe« Darauf kommt es aber, wie unter I 5) der Gründe aus zuführen sein wird, rechtlich nicht an.
  • BAG, 10.04.1963 - 4 AZR 95/62

    Annahmeverzug und Weiterbeschäftigung bei unrechtmäßiger Kündigung - Wahrung

    Auszug aus BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68
    Leistung nicht annimmt» Dieses Angebot des Schuldners (Arbeitnehmers) muß regelmäßig tatsächlich erfolgen, also der Arbeitnehmer wirklich am Arbeitsplatz erscheinen und zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme bereit sein, wie es die Kläger am 6 » Januar 1967 auch getan haben» Geringere Anforderungen werden dagegen gestellt, wenn der Gläubiger schon erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen (1» Alternative) oder wenn der Gläubiger selbst eine Mitwirkungshandlung vornehmen muß, damit der Schuldner seine Leistung bewirken kann (2» Alternative)» Dann genügt schon ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung (§ 295 Satz 1 BGB), .das allerdings nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung nach der Erklärung des Gläubigers erfolgen muß» Diese gesetzliche Regelung vermag vor allem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht voll zu befriedigen, weil im Normalfall das Angebot der Arbeitsleistung bzw» der Protest gegen die Ablehnung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber nur eine Formsache darstellt, von deren Erfüllung aber der Gläubigerverzug und damit der Lohn- Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers abhängig ist (vgl» so auch die Urteile des Senats BAG 10, 202 = AP Nr» 18 zu § 615 BGB; BAG 14, 156 = AP Nr» 23 zu § 615 BGB und BAG AP Nr» 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit)» Rechtsprechung und Rechtslehre haben deshalb versucht, unbefriedigende Ergebnisse der gesetzlichen Regelung, die sich gerade im Bereich des Arbeitsrechts ergeben könnten, dadurch zu vermeiden, daß man in der bisherigen Dienstleistung zu gleich auch das Angebot zukünftiger Dienstleistung er- S7 blickt (BAG AP Nr» 14 zu § 6 1 5 BGB Betriebsrisiko; BAG 11, 54 [41] = AP Nr» 15 zu § 615 BGB.Betriebsrisiko; Hueck- Uipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Aufl , 1 o Bdo, So 2 l 8 ) o Es wird sogar die Meinung vertreten, das wörtliche Angebot im Sinne des § 295 BGB könne auch "still schweigend" erfolgen (so Nipperdey-Hohnen-Neumann, Dienstvertrag, § 615 Anmo 1 0 ; , Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 1 4 C Bearbeitung, § 5 79 So 235; kritisch dazu Stehl, ArbuR 67, 44)0 Es kann hier dahinstehen, welche Mindestanforderungen an ein "wörtliches" Angebot der Dienstleistung des Arbeitnehmers zu stellen sindo Denn selbst ein wörtliches Angebot war hier wegen der Ausnahmebestimmung des § 296, BGB nicht erforderliche Diese Vorschrift knüpft an die des § 295 Satz 1 BGB (2o Alternative) an0 Wehn zur Bewirkung der Leistung eine kalendermäßig festgelegte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers erforderlich ist, mag diese nun vorher oder gleichzeitig mit der Leistung des Arbeitnehmers zu erfolgen haben (Staudinger, BGB, IO0/II0 Aufl», § 295? Anriu 8 ), so kann der Arbeitnehmer zunächst abwarten, ob der Arbeitgeber das seinerseits Erforderliche veranlassen wird; es bedarf keiner Aufforderung, die Mitwirkungshandlung vor zunehmen (Staudinger, aaO, § 296, Anmo 3? Soergel-Siebert, BGB, IO» Aufl«, § 296 Anm« 1)« Erst wenn dies geschehen ist, muß der Arbeitnehmer seine Leistung, und zwar tatsächlich anbieten».
  • BAG, 24.11.1960 - 5 AZR 545/59

    Annahmeverzug bei unrechtmäßiger Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68
    Leistung nicht annimmt» Dieses Angebot des Schuldners (Arbeitnehmers) muß regelmäßig tatsächlich erfolgen, also der Arbeitnehmer wirklich am Arbeitsplatz erscheinen und zur unverzüglichen Arbeitsaufnahme bereit sein, wie es die Kläger am 6 » Januar 1967 auch getan haben» Geringere Anforderungen werden dagegen gestellt, wenn der Gläubiger schon erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen (1» Alternative) oder wenn der Gläubiger selbst eine Mitwirkungshandlung vornehmen muß, damit der Schuldner seine Leistung bewirken kann (2» Alternative)» Dann genügt schon ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung (§ 295 Satz 1 BGB), .das allerdings nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung nach der Erklärung des Gläubigers erfolgen muß» Diese gesetzliche Regelung vermag vor allem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts nicht voll zu befriedigen, weil im Normalfall das Angebot der Arbeitsleistung bzw» der Protest gegen die Ablehnung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber nur eine Formsache darstellt, von deren Erfüllung aber der Gläubigerverzug und damit der Lohn- Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers abhängig ist (vgl» so auch die Urteile des Senats BAG 10, 202 = AP Nr» 18 zu § 615 BGB; BAG 14, 156 = AP Nr» 23 zu § 615 BGB und BAG AP Nr» 2 zu § 615 BGB Böswilligkeit)» Rechtsprechung und Rechtslehre haben deshalb versucht, unbefriedigende Ergebnisse der gesetzlichen Regelung, die sich gerade im Bereich des Arbeitsrechts ergeben könnten, dadurch zu vermeiden, daß man in der bisherigen Dienstleistung zu gleich auch das Angebot zukünftiger Dienstleistung er- S7 blickt (BAG AP Nr» 14 zu § 6 1 5 BGB Betriebsrisiko; BAG 11, 54 [41] = AP Nr» 15 zu § 615 BGB.Betriebsrisiko; Hueck- Uipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7° Aufl , 1 o Bdo, So 2 l 8 ) o Es wird sogar die Meinung vertreten, das wörtliche Angebot im Sinne des § 295 BGB könne auch "still schweigend" erfolgen (so Nipperdey-Hohnen-Neumann, Dienstvertrag, § 615 Anmo 1 0 ; , Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 1 4 C Bearbeitung, § 5 79 So 235; kritisch dazu Stehl, ArbuR 67, 44)0 Es kann hier dahinstehen, welche Mindestanforderungen an ein "wörtliches" Angebot der Dienstleistung des Arbeitnehmers zu stellen sindo Denn selbst ein wörtliches Angebot war hier wegen der Ausnahmebestimmung des § 296, BGB nicht erforderliche Diese Vorschrift knüpft an die des § 295 Satz 1 BGB (2o Alternative) an0 Wehn zur Bewirkung der Leistung eine kalendermäßig festgelegte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers erforderlich ist, mag diese nun vorher oder gleichzeitig mit der Leistung des Arbeitnehmers zu erfolgen haben (Staudinger, BGB, IO0/II0 Aufl», § 295? Anriu 8 ), so kann der Arbeitnehmer zunächst abwarten, ob der Arbeitgeber das seinerseits Erforderliche veranlassen wird; es bedarf keiner Aufforderung, die Mitwirkungshandlung vor zunehmen (Staudinger, aaO, § 296, Anmo 3? Soergel-Siebert, BGB, IO» Aufl«, § 296 Anm« 1)« Erst wenn dies geschehen ist, muß der Arbeitnehmer seine Leistung, und zwar tatsächlich anbieten».
  • BAG, 31.01.1969 - 1 ABR 11/68

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

    Auszug aus BAG, 10.07.1969 - 5 AZR 323/68
    4) Schließlich bestehen auch gegen die Gültigkeit der im Einzelfall E vereinbarten Kurzarbeit keine Bedenken unter betriebsverfassungsrechtlichen Gesichts punkten» Selbst wenn man davon ausginge, die generelle Einführung von Kurzarbeit würde dem erzwingbaren Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 56 Abs» 1 Buchst» a BetrVG unterliegen, so wäre doch der Arbeitgeber nicht gehindert, auf dem Gebiet der Arbeitszeit individuelle Vereinbarungen mit einzelnen Arbeitnehmern zu treffen, wie es hier anzunehmen ist» Daß etwa noch weitere Einzelvereinbarungen getroffen seien, und zwar in der Absicht des Arbeitgebers, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszuhÖÜiea0ist weder vorgetragen noch ersichtlich» Es handelte sich nicht um eine verdeckte Kollektivmaß nahme (vgl» den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Ersten Senats vom 31» Januar 1969 1 ABR 11/68 Ziff» II 2, Buchst» e, f)».
  • LAG Hamm, 22.02.2013 - 10 Sa 960/12

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht

    Da die diesbezügliche Berufung bereits unzulässig ist, kann dahinstehen, dass aus der vermeintlich unwirksamen Anordnung von Kurzarbeit allenfalls Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 iVm. §§ 293 ff. BGB folgten könnten, er aber weder erst- noch zweitinstanzlich etwas zu einem Angebot weitergehender Arbeitsleistung nach §§ 293, 294 BGB oder zumindest zur Entbehrlichkeit eines Angebots der über die angeordnete Kurzarbeit hinausgehenden Arbeitsleistung nach § 296 oder § 242 BGB vorgetragen hat (zum Erfordernis eines weitergehenden Arbeitsangebots bei unwirksam angeordneter Kurzarbeit vgl. einerseits BAG 10. Oktober 2006 - 1 AZR 811/05 - Rn. 35, NZA 2007, 637 sowie andererseits BAG 10. Juli 1969 - 5 AZR 323/68 - zu I 3 der Gründe, NJW 1969, 1734; 27. Januar 1994 - 6 AZR 541/93 - zu II 1 der Gründe, NZA 1995, 134; 12. Oktober 1994 - 7 AZR 398/93 - zu II 4 der Gründe, NZA 1995, 641).
  • BAG, 09.08.1984 - 2 AZR 374/83

    Annahmeverzug nach fristloser Arbeitgeberkündigung

    In einer weiteren Entscheidung, der die einseitige unberechtigte Einführung von Kurzarbeit für eine abgrenzbare Abteilung zugrundelag, hat der Fünfte Senat angenommen, es bedürfe auch keines wörtlichen Angebots (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit mit Anm. von Söllner = AuR 1969, 381 mit Anm. von Herschel = SAE 1970, 1 mit Anm. von Beitzke).

    Andere Autoren halten ein wörtliches Angebot dann für entbehrlich, wenn der Arbeitgeber sich ernsthaft geweigert hat, die Dienste des Arbeitnehmers anzunehmen (Söllner, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; ähnlich Larenz, Schuldrecht 1, 12. Aufl., S. 361, der darauf hinweist, es könne sein, daß nach Lage der Dinge jedes weitere Angebot sinnlos sei; W. Blomeyer, aaO).

    Der Fünfte Senat hat bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1969 (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit) angenommen, es könne bei der einseitig und deshalb unberechtigt angeordneten vorübergehenden Schließung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung auf ein wörtliches Angebot verzichtet werden, weil der Arbeitgeber seiner kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung, für die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit zu sorgen und den Arbeitnehmern mitzuteilen, daß sie arbeiten dürfen, nicht nachgekommen sei (zust. auch in der Begründung Söllner, aaO; Herschel, AuR 1969, 383, 384; BGB - RGRK-Alff, 12. Aufl., § 296 Rz 2; Beitzke, SAE 1970, 4).

    Er folgt daher den Ausführungen des Fünften Senats im Urteil vom 10. Juli 1969 (aaO) und führt diese Rechtsprechung fort: Er sieht die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm die Arbeit zuzuweisen.

    In einem solchen Fall eine nochmalige Aufforderung zu verlangen, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zuzuweisen, wäre durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt, sondern nur noch Förmelei (MünchKomm-Schaub, BGB, § 615 Rz 18; Larenz, Schuldrecht 1, 12. Aufl., S. 361; Söllner, Grundriß des Arbeitsrechts, 8. Aufl., S. 268; derselbe in Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; Seiter, ZfA 1970, 355, 401 m.w.N.; BAG 28, 233 = AP Nr. 8 zu § 103 BetrVG 1972 für den Fall eines Hausverbots).

  • BAG, 27.01.1994 - 6 AZR 541/93

    Kurzarbeit im öffentlichen Dienst

    Anderenfalls bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung (BAG Urteil vom 15. Dezember 1961 - 1 AZR 207/59 - AP Nr. 1 zu § 615 BGB Kurzarbeit; BAGE 22, 111, 114 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit, zu I 1 der Gründe; BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 2 AZR 415/90 - AP Nr. 4 zu § 615 BGB Kurzarbeit).
  • BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 201/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung

    Der Fünfte Senat hatte bereits im Urteil vom 10. Juli 1969 (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit) angenommen, es könne bei der einseitig und deshalb unberechtigt angeordneten vorübergehenden Schließung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung auf ein wörtliches Angebot verzichtet werden, weil der Arbeitgeber seiner kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung nicht nachgekommen sei, für die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit zu sorgen und den Arbeitnehmern mitzuteilen, daß sie arbeiten dürfen (zustimmend Herschel, AuR 1969, 383, 384; BGB-RGRK-Alff, 12. Aufl., § 296 Rz 2; Beitzke, SAE 1970, 4).

    Er ist daher den Ausführungen des Fünften Senats im Urteil vom 10. Juli 1969 (aaO) gefolgt und hat diese Rechtsprechung fortgeführt.

  • BAG, 18.12.1986 - 2 AZR 34/86

    Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug wegen unwirksamer fristloser Kündigung -

    Der Fünfte Senat hatte bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1969 (BAGE 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit) angenommen, es könne bei der einseitig und deshalb unberechtigt angeordneten vorübergehenden Schließung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung auf ein wörtliches Angebot verzichtet werden, weil der Arbeitgeber seiner kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung, für die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit zu sorgen und den Arbeitnehmern mitzuteilen, daß sie arbeiten dürfen, nicht nachgekommen sei.

    Er ist daher den Ausführungen des Fünften Senats im Urteil vom 10. Juli 1969 (aaO) gefolgt und hat diese Rechtsprechung fortgeführt.

  • BGH, 20.01.1988 - IVa ZR 128/86

    Annahmeverzug des Dienstberechtigten bei Angebot vor Kündigung des

    Es kann sich allerdings für seine Ansicht nicht auf die von ihm zitierten Rechtsprechungs- und Literaturstellen (BAG NJW 1969, 1734; Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. § 295 Rdn. 3; MünchKomm/Walchshöfer BGB 2. Aufl. § 295 Rdn. 6; Palandt/Heinrichs BGB 45. Aufl. § 295 Anm. 1 (richtig: Anm. 2); Jauernig/Vollkommer BGB 3. Aufl. 1984 § 295 Anm. 3) stützen; dort wird lediglich ausgesprochen, daß das wörtliche Angebot des Schuldners zeitlich der Annahmeweigerung des Gläubigers nachfolgen müsse.

    Ob ein wörtliches Angebot auch in den Fällen genügt, in denen der Dienstberechtigte zwar schon die Annahme der geschuldeten Leistung verweigert, eine Kündigung aber noch nicht ausgesprochen hat, ist bisher noch nicht (auch nicht in BAG NJW 1969, 1734) entschieden worden.

  • BAG, 13.05.1981 - 7 AZR 144/79

    Zustimmungsfiktion des Schwerbehindertengesetzes

    b) Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlaß, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob und gegebenen falls unter welchen Voraussetzungen in den Fällen einer unwirksamen fristlosen Kündigung auf ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers verzichtet werden kann (vgl. hierzu W . Biomeyer, aaO; MünchKomm-Walchshöfer § 295 Rdnr. 6; Schaub, ZIP 1981, 347 [348]; Schnorr v. Carolsfeld, Anm. zu BAG AP Nr. 28 zu § 615 BGB; Söllner, Anm. zu BAG AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit; Stehl, ArbuR 1967, 44 ff.).

    Der Senat erwägt in den zuletzt genannten Fällen in Fortführung der Entscheidung des Fünften Senats vom 10. Juli 1969 - 5 AZR 323/68 - (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit), die Vorschrift des § 296 BGB anzuwenden, und zwar mit der Maßgabe, daß wegen des Unterlassens einer kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers (Nichtzurverfügungstellung des Arbeitsplatzes ab dem Zeitpunkt des Zuganges der fristlosen Kündigung) ein wörtliches Angebot bei einem leistungsbereiten und leistungsfähigen Arbeitnehmer entbehrlich ist (ebenso Söllner, Anm. zu AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit [unter 3] ) .

  • LAG Bremen, 09.02.1989 - 3 Sa 238/86

    Einseitige Einführung der Kurzarbeit durch den Arbeitgeber mit entsprechender

    Die Beklagte ist deshalb in Annahmeverzug geraten, ohne daß es noch eines irgendwie gearteten Angebots der Arbeitsleistung gemäß §§ 293 BGB durch die Arbeitnehmer bedurft hätte (BAG, Urteil vom 10.7.1969 - 5 AZR 323/68 - AP Nr. 2 § 615 BGB Kurzarbeit Bl. 182 R - 183 R).

    Ein solches Recht steht dem Arbeitgeber gemäß dem Urteil des BAG vom 10.7.1969 - 5 AZR 323/68 (in AP Nr. 2 § 615 BGB Kurzarbeit Bl. 181 R m.w.N.) "nicht ohne weiteres" zu und kann sich nur aus einer kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung ergeben.

  • BAG, 21.03.1985 - 2 AZR 519/83

    Annahmeverzug des Arbeitgebers - Unberechtigte fristlose Arbeitgeberkündigung -

    Der Fünfte Senat hatte bereits in dem Urteil vom 10. Juli 1969 (BAG 22, 111 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Kurzarbeit) angenommen, es könne bei der einseitig und deshalb unberechtigt angeordneten vorübergehenden Schließung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung auf ein wörtliches Angebot verzichtet werden, weil der Arbeitgeber seiner kalendermäßig festgelegten Mitwirkungshandlung, für die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit zu sorgen und den Arbeitnehmern mitzuteilen, daß sie arbeiten dürfen, nicht nachgekommen sei (zustimmend auch in der Begründung Herschel, AuR 1969, 383, 384; BGB-RGRK- Alff, 12. Aufl., § 296 Rz 2; Beitzke, SAE 1970, 4).

    Er folgt daher den Ausführungen des Fünften Senats im Urteil vom 10. Juli 1969 (aaO) und führt diese Rechtsprechung fort.

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

    Diese wird erst möglich sein, wenn der Arbeitgeber die Betriebsabteilung mit allen oder doch der Mehrzahl der Arbeitnehmer wieder arbeiten lässt, zuvor aber eine entsprechende Aufforderung an die Arbeitnehmer gerichtet hat und auch die sonstigen arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Arbeit wieder gegeben sind (bereits BAG 10.07.1969 - 5 AZR 323/68 Rn. 32; s.a. ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 615 BGB Rn. 37).
  • LAG Hamm, 11.11.1999 - 4 Sa 1879/98

    Unwirksamkeit einer Änderungskündigung wegen Nichtbeachtung der Mitbestimmung des

  • BAG, 25.11.1981 - 4 AZR 274/79

    Kurzarbeit - Ankündigungsfrist - Mitbestimmungsrechte

  • LAG Köln, 17.04.2014 - 9 Sa 887/13

    Streit über Differenzvergütungsansprüche

  • LAG Köln, 02.08.2013 - 9 Sa 108/13
  • LAG Niedersachsen, 11.10.2004 - 5 Sa 1360/03

    Bestehen eines erfüllbaren Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für einen

  • BAG, 11.07.1985 - 2 AZR 106/84

    Annahmeverzug bei ordentlicher Kündigung - Voraussetzungen des Annahmeverzugs bei

  • LAG Köln, 22.03.2013 - 9 Sa 897/12
  • LAG Hamm, 30.07.1992 - 12 Sa 1573/91

    Klageschrift; Unterzeichnung; Unterschrift; Arbeitsverhältnis; Beendigung;

  • LAG Hessen, 05.11.1986 - 10 Sa 312/86

    Unwirksamkeit einer Änderung von Arbeitsbedingungen

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 189/87
  • BAG, 06.05.1981 - 5 AZR 55/79
  • ArbG Iserlohn, 22.06.2010 - 5 Ca 3374/09
  • ArbG Celle, 25.06.2002 - 1 Ca 174/02

    Wirksamkeit der fristlosen Kündigung einer Telefonberaterin wegen Beleidigung des

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